Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen fahrlässiger Tötung bei nicht vorhersehbarer Geburt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 592/64
Datum
26.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, der mit der Kindesmutter in enger Lebensgemeinschaft lebte, hatte im Zeitraum einer möglichen Geburt keinen ärztlichen Beistand geholt. Das Schwurgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung; der BGH hob diese Verurteilung auf. Das Gericht betont, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Geburt kein pflichtwidriges Unterlassen vorliegt. Mangels weiterer Feststellungen war nur ein Freispruch wegen Mangels an Beweisen möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine allgemeine Verpflichtung des werdenden Vaters, alles zur Rettung eines erwarteten Kindes zu tun, besteht, ist aber in ihren Anforderungen an Sorgfalt und Zumutbarkeit zu begrenzen.

2

Vor Beginn der Geburtswehen besteht regelmäßig keine Pflicht, einen Arzt oder eine Hebamme hinzuzuziehen; ein Unterlassen ist nur dann vorwerfbar, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Geburt bestehen.

3

Wenn die Schwangere glaubhaft erklärt, die Wehen hätten noch nicht begonnen und hierzu keine Anhaltspunkte widerlegender Tatsachen vorliegen, begründet dies grundsätzlich kein Misstrauen und entbindet von der Verpflichtung zu weiterem Einschreiten.

4

Ein Freispruch mangels Beweises führt nur dann zu den Kostenerleichterungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn die Möglichkeit eines vorsätzlichen Delikts ausgeschlossen ist; ist Vorsatz nicht ausgeschlossen, liegt der Tatbestand des Satzes 2 nicht vor.

Vorinstanzen

Schwurgericht Verden, 10. September 1964

Rubrum

URTEIL

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Landwirt Friedrich ███ ████████ aus ██████, Kreis ██ ███, dort geboren am █████████ 1909, – Sachbezeichnung: ████████ u. a. – wegen fahrlässiger Tötung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ ██ wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden vom 10. September 1964 insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt ist.

In diesem Umfang wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz trägt die Landeskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beschränkte Revision hat Erfolg.

Mit Recht geht zwar das Schwurgericht davon aus, dass der Angeklagte als leiblicher Vater des zu erwartenden Kindes, der mit der Kindesmutter in enger Lebensgemeinschaft lebte, rechtlich verpflichtet war, alles in seinen Kräften und Möglichkeiten Stehende zu tun, um das zu erwartende Kind am Leben zu erhalten. Das Schwurgericht hat aber die Anforderungen, die es an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellt hat, überspannt.

Wie das Schwurgericht (UA S. 7) feststellt, wusste der Angeklagte ████████ ██ am 3. Februar 1964 nicht, dass Frau ███████ ██████ unter Umständen noch am selben Tage niederkommen werde. Diese hatte auf seine Frage ausdrücklich verneint, dass die Wehen schon begonnen hätten (UA S. 7). Sie hatte ebenfalls seine Frage, ob er einen Arzt oder eine Hebamme holen solle, unwiderlegt noch um 14 Uhr des 3. Februar 1964 verneint. Da das Kind (UA S. 8) möglicherweise zwischen 14 und 18 Uhr schon tot war, wäre der Angeklagte nur dann der fahrlässigen Tötung schuldig, wenn er in der Zeit zwischen 14 und 18 Uhr in vorwerfbarer Weise etwas unterlassen hätte, das zur Rettung des Kindes geführt hätte. Das ist aber im Gegensatz zur Auffassung des Schwurgerichts nicht der Fall.

Die Feststellungen des Urteils ergeben nichts dafür, dass der Angeklagte den Worten der Frau ███, die Wehen hätten noch nicht begonnen, misstrauen musste. Wie das Urteil feststellt, hatte Frau ███ vom Beginn der Schwangerschaft an sehr an Schwangerschaftsbeschwerden gelitten, so dass der bloße Umstand, dass sie sich mit einer Wärmflasche ins Bett legte, es dem Angeklagten noch nicht nahezulegen brauchte, ihre Angabe, die Wehen hätten noch nicht begonnen, sei möglicherweise unwahr.

Konnte aber der Angeklagte um 14 Uhr davon ausgehen, dass die Wehen noch nicht begonnen hatten, so brauchte er für die nächsten Stunden nicht mit der Geburt des Kindes zu rechnen. Er hätte einem Arzt oder einer Hebamme, die nicht geholt zu haben das Schwurgericht dem Angeklagten zum Vorwurf macht, auch nur sagen können, dass die Wehen noch nicht begonnen hätten und dass die Schwangere einen Wunsch nach der Hilfe eines Arztes oder einer Hebamme nicht habe. Vor Beginn der Wehen pflegen aber Ärzte und Hebammen nicht zu kommen.

Es kann dem Angeklagten auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht zwischen 14 und 18 Uhr noch einmal nach Frau ████████ gesehen hat, nachdem diese ihn um 14 Uhr hinausgeschickt hatte. Da der Angeklagte, wie dargelegt, nicht mit einer unmittelbar bevorstehenden Geburt zu rechnen brauchte, kann ihm auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich nicht so in der Nähe des Zimmers der Frau ████████ aufhielt, dass er jederzeit Geräusche aus diesem Zimmer hätte hören können.

Da weitere Feststellungen sich offensichtlich nicht mehr treffen lassen, die bisherigen Feststellungen aber für den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegenüber dem Angeklagten nicht ausreichen, war er von der Anklage der fahrlässigen Tötung freizusprechen.

Es handelt sich aber nur um einen Freispruch mangels Beweises, da das Schwurgericht dem Angeklagten zwar eine vorsätzliche Tötung nicht hat nachweisen können, die Möglichkeit einer solchen aber nicht für ausgeschlossen erachtet hat. Ein Fall des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO liegt daher nicht vor.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten erster Instanz nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen, besteht kein Anlass. Anders liegt es für die notwendigen Auslagen der Revisionsinstanz, da hier praktisch nur noch der Vorwurf der fahrlässigen Tötung zur Erörterung stand und dieser nach den Feststellungen, die das Schwurgericht treffen konnte, unbegründet ist.

SarstedtKoffkaSchmitt
SchmidtSiemer