Treffer
BGH Beschluss

Entschädigungsantrag für Untersuchungshaft wegen fahrlässiger Tötung abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 592/64
Datum
26.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Landwirt begehrte Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft im Verfahren wegen fahrlässiger Tötung. Der Bundesgerichtshof hat die Entschädigung nicht zuerkannt. Begründet wurde dies damit, dass das Verfahren weder die Unschuld des Angeklagten ergab noch dargetan wurde, dass kein begründeter Verdacht gegen ihn bestand. Der Beschluss präzisiert damit die Anforderungen an Entschädigungsansprüche.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft setzt voraus, dass das Strafverfahren die Unschuld des Beschuldigten ergibt oder dass dargetan wird, dass gegen ihn kein begründeter Verdacht bestand.

2

Kann weder Unschuld noch das Fehlen eines begründeten Verdachts festgestellt oder glaubhaft gemacht werden, ist ein Entschädigungsanspruch zu versagen.

3

Die Darlegungslast für das Nichtvorliegen eines begründeten Verdachts trägt der Entschädigungsbewerber.

4

Die bloße Durchführung oder Einstellung eines Verfahrens begründet ohne zusätzliche Feststellungen zur Unschuld oder zum Fehlen eines Verdachts keinen Anspruch auf Entschädigung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

In der Strafsache gegen den Landwirt Friedrich ████████ aus ██████ █████ ██████ █████, dort geboren am ██████████ 1909,

Sachbezeichnung: ███ ███

wegen fahrlässiger Tötung

wird dem Angeklagten Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft nicht zuerkannt, da das Verfahren weder seine Unschuld ergeben noch dargetan hat, dass ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht vorliegt.

Berlin, den 26. Januar 1965

Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat

SarstedtSchmidtSchmitt
KoffkaSiemer