Entschädigungsantrag für Untersuchungshaft wegen fahrlässiger Tötung abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 592/64
- Datum
- 26.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft setzt voraus, dass das Strafverfahren die Unschuld des Beschuldigten ergibt oder dass dargetan wird, dass gegen ihn kein begründeter Verdacht bestand.
Kann weder Unschuld noch das Fehlen eines begründeten Verdachts festgestellt oder glaubhaft gemacht werden, ist ein Entschädigungsanspruch zu versagen.
Die Darlegungslast für das Nichtvorliegen eines begründeten Verdachts trägt der Entschädigungsbewerber.
Die bloße Durchführung oder Einstellung eines Verfahrens begründet ohne zusätzliche Feststellungen zur Unschuld oder zum Fehlen eines Verdachts keinen Anspruch auf Entschädigung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
In der Strafsache gegen den Landwirt Friedrich ████████ aus ██████ █████ ██████ █████, dort geboren am ██████████ 1909,
Sachbezeichnung: ███ ███
wegen fahrlässiger Tötung
wird dem Angeklagten Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft nicht zuerkannt, da das Verfahren weder seine Unschuld ergeben noch dargetan hat, dass ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht vorliegt.
Berlin, den 26. Januar 1965
Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Koffka | Siemer |