Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Missbrauch einer Abhängigen zur Unzucht (§174, §176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 592/62
Datum
11.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Missbrauchs ihrer Tochter zur Unzucht und weiterer unzüchtiger Handlungen verurteilt; die Revision wurde verworfen. Streitpunkte betrafen Beweiswürdigung, Erfordernis weiterer Ermittlungen (§244 Abs.2 StPO) und die Anwendung der §§174, 176 StGB. Der BGH bestätigte die Feststellungen, sah keine Aufklärungs- oder Verfahrensmängel und hielt Mittäterschaft sowie die Strafzumessung für gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO entfaltet sich nicht in einem weitergehenden Ermittlungsgebot, wenn die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Tatsachen bereits durch Einlassungen oder sonstige Feststellungen hinreichend belegt sind.

2

§ 174 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Körper des Abhängigen als Mittel zur Befriedigung der Wollust benutzt oder in Mitleidenschaft gezogen wird; die Anwesenheit des Kindes kann auch bei nur hörender Wahrnehmung zur Reizsteigerung beitragen und damit den Tatbestand erfüllen.

3

§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist bereits erfüllt, wenn der Täter eine unzüchtige Handlung mit einem Kind vornimmt oder das Kind dazu veranlasst, unzüchtige Handlungen zu begehen oder zu dulden, auch durch Vornehmen unzüchtiger Handlungen am eigenen Körper.

4

Mittäterschaft liegt vor, wenn eine Person durch vorsätzliche und bewusst koordinierte Mitwirkung die Verwirklichung der Tat fördert, auch wenn sie keine eigene sexuelle Befriedigungsabsicht verfolgt oder später Ablehnung äußert.

5

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist nicht erforderlich, wenn Parteivernehmungen, Geständnisse oder konkrete Tatfeststellungen eine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung der Kammer bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ die berufslose Gertraude verwitwete ██ ██████████ █████ aus ██████, geboren ████████████████ in █████, wegen gemeinschaftlichen Missbrauchs einer Abhängigen zur Unzucht u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. September 1962 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Verbrechens gemäß § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht zu beanstanden. Weder die von der Revision erhobenen Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge führen zur Aufhebung des Urteils.

I. Die Verfahrensbeschwerden

Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht habe in mehrfacher Beziehung gegen die ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht verstoßen, den Sachverhalt aufzuklären.

1. Das Landgericht verwendet in der Beweiswürdigung auch die Bekundungen eines Zeugen KC___>, „mit dem Uta RC____ eng befreundet war und dem sie vor Einleitung des Strafverfahrens über die Prügelprozeduren berichtet hat“. Die Revision meint nun, bei den nur „vagen Angaben“ des Zeugen hätte die Strafkammer weiter aufklären müssen, woher die Angaben Utas ihm gegenüber stammten, nämlich aus einem Strafverfahren gegen den freigesprochenen Mitangeklagten Richter. Die Notwendigkeit weiterer Aufklärung brauchte sich dem Landgericht jedoch nicht aufzudrängen. Denn die Angeklagte hat nach UA § 8 selbst eingeräumt, dass ihre Tochter Uta Prügelszenen mitangesehen habe. Dann kann sie aber hierüber nicht erst durch Frau Kel____ oder durch das frühere Strafverfahren gegen ███ unterrichtet worden sein.

2. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sieglinde RCD brauchte sich die Jugendkammer als Jugendschutzkammer keines Sachverständigen zu bedienen, nachdem die Angeklagte selbst zugegeben hatte, Sieglinde RU habe zweimal an den sogenannten „Disziplinen“ teilgenommen und sie – die Angeklagte – hierbei auch einmal geschlagen.

3. Schließlich bedurfte das Landgericht auch nicht der Hilfe eines Sachverständigen, um zu der Überzeugung zu gelangen, der herzkranke und deshalb leicht erregbare Ehemann der Angeklagten sei auch durch sexuelle Erregungen gefährdet gewesen.

II. Die Sachrüge

1. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinerlei Bedenken, soweit die Strafkammer die §§ 174 Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf die ersten beiden Teilakte angewendet hat.

a) Indem sich (im ersten Falle) die Angeklagte von ihrer Tochter auf das entblößte Gesäß schlagen ließ, um hierdurch ihren Ehemann geschlechtlich zu erregen, hat sie ihre Tochter im Sinne des § 174 StGB zur Unzucht missbraucht (vgl. BGHSt 5, 147). Auch die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkammer zu Recht bejaht, und zwar jedenfalls insoweit, als die Angeklagte die erste Begehungsform dieser Vorschrift – Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einem Kinde – erfüllt hat. Die hierfür notwendige Mitbeteiligung des Kindes kann auch in der Weise geschehen, dass der Täter unzüchtige Handlungen an seinem eigenen Körper vornehmen lässt (RGSt 49, 178, 180). Im Übrigen hat sich die Angeklagte dadurch, dass sie umgekehrt auch ihre Tochter auf das entblößte Gesäß schlug, ebenfalls sowohl nach § 174 Nr. 1 StGB als auch nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht (vgl. hierzu RG JW 1939, 400).

b) Im Fall 2 ist Uta nach den Feststellungen des Urteils (s. UA S. 11 unten) „von den Eltern“, also auch von der Angeklagten, veranlasst worden, sich von ihrem Stiefvater nackt in einer eine bevorstehende sadistische Betätigung andeutenden Stellung fotografieren zu lassen. Damit hat auch die Angeklagte sie verleitet, eine unzüchtige Handlung zu verüben oder zu dulden, und sie auch zur Unzucht missbraucht.

c) Besonderer Ausführungen bedarf es zum dritten Fall, in dem sich die Angeklagte in Gegenwart ihrer Tochter und ihres Ehemannes von Sieglinde ██ schlagen ließ. Da die Strafkammer nicht feststellen konnte, dass Uta der Prügelszene zugesehen hat, vielmehr nur erwiesen ist, dass sie sich im selben Zimmer aufgehalten und das Klatschen der Schläge gehört hat, hat das Landgericht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht als erfüllt angesehen. Ob diese Ansicht der Strafkammer zutreffend ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden (s. hierzu BGHSt 1, 168 ff.; 15, 118, 122 und Niethammer in der Anm. zu OLG Braunschweig SJZ 1950, 597). Die Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, dass die Strafkammer im Fall 3 § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht angewendet hat.

Im Hinblick auf § 174 Nr. 1 StGB hat die Bundesanwaltschaft Bedenken insoweit erhoben, als die Strafkammer es darauf abstellt, dass Uta den unzüchtigen Vorgang „mindestens mit dem Gehör wahrnehmen musste“. Die Bundesanwaltschaft verweist auf BGHSt 16, 87, 88, wonach grundsätzlich der Vorwurf, der Täter habe einen ihm zur Erziehung, Ausbildung usw. anvertrauten jungen Menschen nur dann trifft, wenn der „zur Unzucht missbraucht“ wird, wenn der Körper eines Beteiligten als Mittel zur Befriedigung der Wollust benutzt oder in Mitleidenschaft gezogen wird. Hieraus hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 16 a. a. O. gefolgert, dass § 174 Nr. 1 StGB im Gegensatz zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht schon dadurch verletzt werde, dass der Täter unzüchtige Reden vor dem Abhängigen führt, weil der Täter sich hierdurch nicht „an“ den Körper, sondern an das Vorstellungs- und Empfindungsleben des Abhängigen wende. Diese Begründung trifft jedoch nach Ansicht des Senats auf einen Fall wie den vorliegenden nicht zu. Hier wurde vielmehr die Tochter der Angeklagten, auch wenn sie die unzüchtigen Vorgänge in der Wohnung nur mit dem Gehör wahrnahm, körperlich in das unzüchtige Geschehen einbezogen. Ihre Anwesenheit diente zur Reizsteigerung für ihren Stiefvater, und die Angeklagte wünschte auch ihrerseits die Anwesenheit ihrer Tochter, um die Geschlechtslust ihres Mannes zu steigern. Es wurde somit der Körper des Kindes als Mittel der Wollust benutzt, und nicht nur sein Vorstellungs- und Empfindungsleben berührt. Unter diesen Umständen brauchte der Senat nicht zu untersuchen, ob die Angeklagte den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB entsprechend der Auffassung der Bundesanwaltschaft dadurch erfüllt hat, dass sie vor den Augen ihrer Tochter mit den „Zurechtweisungen“ zur „Prügelprozedur“ begann.

2. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Landgerichts, nach denen die Angeklagte nicht nur Gehilfin, sondern Mittäterin ihres Ehemannes gewesen ist. Dem steht weder entgegen, dass die Angeklagte nicht auch ihre eigene geschlechtliche Befriedigung erstrebte, noch dass sie später in einem Briefe ihre Abneigung gegen die Perversionen ihres Ehemannes zum Ausdruck brachte.

3. Auf übergesetzlichen Notstand kann sich die Angeklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie es – wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt – an der pflichtgemäßen Abwägung der rechtlich geschützten Güter hat fehlen lassen und sich nie bemüht hat, sich gegen den Missbrauch ihrer Tochter zu wehren.

4. Schließlich sind auch die Angriffe gegen die Strafzumessung verfehlt. Insbesondere war es der Strafkammer nicht verwehrt, straferschwerend zu verwerten, dass die Angeklagte als leibliche Mutter eine besonders starke Pflicht hatte, ihr Kind vor Missbrauch zu schützen. Damit wird kein Tatbestandsmerkmal unzulässigerweise als straferschwerend verwendet.

SiemerSarstedtBorker
KoffkaKersting