Treffer
BGH Urteil

Revision wegen schweren Diebstahls verworfen; Wiedereinsetzung trotz Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 592/59
Datum
05.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls an; die Revisionsbegründung wurde nach Fristablauf eingereicht, weshalb Wiedereinsetzung wegen unabwendbaren Zufalls (§ 44, § 45 StPO) gewährt wurde. Die Revision rügte Sach- und Beweiswürdigung sowie die Urteilsdarstellung. Der BGH verwirft die Revision, befand die indiziellen Beweise als tragfähig und hielt die Mängel im Aufbau für nicht entscheidungserheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die fristgerechte Begründung eines Rechtsmittels durch einen unabwendbaren Zufall verhindert, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44, § 45 StPO zu gewähren, wenn der Betroffene berechtigterweise auf rechtzeitiges Handeln seines Verteidigers vertrauen durfte.

2

Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 StPO den erwiesenen Sachverhalt in einer geschlossenen Darstellung wiedergeben; erhebliche Zerklüftungen oder verstreute Feststellungen können einen sachlichen Mangel darstellen.

3

Beim Indizienbeweis dürfen Schlüsse nicht auf bloßen Verdachtsmomenten beruhen; jedes Glied der Beweiskette muss tragfähig sein, es können jedoch nicht ganz gewisse Spuren und Hinweise den Kreis der möglichen Täter einschränken und damit in die Gesamtwürdigung einfließen.

4

Ergibt die Gesamtwürdigung der Urteilsgründe trotz formaler Mängel hinreichend, dass der Tatrichter auf der Grundlage erwiesener Tatsachen von der Schuld des Angeklagten überzeugt war, begründet dies keinen Rechtsfehler, der die Verurteilung aufheben müsste.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 5. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Paul █████ aus B[REDACTED], geboren am ███████ 1920 in ███████ (Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 5. Juni 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 5. Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. Juni 1959 wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen damaligen Verteidiger am 8. Juni 1959 Revision eingelegt. Das Urteil ist diesem am 29. August 1959 zugestellt worden. Die Revisionsbegründung seines jetzigen Verteidigers ist am 21. September 1959 eingegangenen, also nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO. Das beruht auf folgendem: Der Angeklagte hat aus der Untersuchungshaft in einem Schreiben vom 8. September 1959, das am 10. September 1959 bei seinem jetzigen Verteidiger eingegangen ist, diesem mitgeteilt, dass sein bisheriger Verteidiger die Verteidigung niedergelegt habe. Gleichzeitig hat er seinen jetzigen Verteidiger beauftragt, die Revision zu begründen. Er hat hierbei auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen und gebeten, ihn umgehend aufzusuchen.

Der Angeklagte konnte daher damit rechnen, dass sein neuer Verteidiger die Revision rechtzeitig begründen werde. Dass dies nicht geschehen ist, war für den Angeklagten ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 44 StPO. Der Senat setzt den Angeklagten daher auf das Gesuch seines jetzigen Verteidigers, das den Voraussetzungen des § 45 StPO entspricht, wieder in den vorigen Stand ein.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Das Urteil leidet allerdings daran, dass es von dem üblichen und zweckmäßigen Aufbau der Urteilsgründe, wie ihn der Senat in seinem bei Kroschel, Die Abfassung der Urteilsgründe 18. Aufl. S. 54 wiedergegebenen Urteil vom 23. November 1954 näher dargelegt hat, abweicht. Nachdem zunächst der Werdegang des Angeklagten und seine strafrechtliche Vergangenheit wiedergegeben sind, wird ausgeführt, dass einige Wendungen der Urteilsgründe bei der Erörterung der einzelnen Beweisanzeichen, die auch wieder nur ungeordnet aufgeführt worden sind, zunächst den Verdacht erwecken, das Landgericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass Zweifel im Tatsächlich zugunsten des Angeklagten zu werten sind.

Eine eingehendere Prüfung ergibt jedoch, dass die Strafkammer ohne Verstoß gegen die Denkgesetze den Angeklagten nur auf Grund von Tatsachen verurteilt hat, von deren Richtigkeit sie überzeugt ist. Hier kam als erste Tatsache in Betracht, dass der aufgefundene Koffer, in dem sich die Diebesbeute mit Ausnahme des Geldes befand, vom Angeklagten stammte. Weiter stand fest, dass der Angeklagte am Tattage entgegen seinem Leugnen in Seth war und dass er seine Schwägerin in einem aufgefangenen Kassiber zu der Aussage verleiten wollte, er sei in der in Betracht kommenden Zeit nie außer Haus gewesen. Dazu kommen die bedeutenden Geldausgaben des Angeklagten nach dem 26. November 1958, über die der Angeklagte wechselnde und unwahre Angaben gemacht hat und die aus einer einwandfreien Herkunft der Mittel nicht erklärlich sind.

Schließlich ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer eine Reihe weiterer Tatsachen aufführt, die zwar nicht nur auf den Angeklagten als Täter hinweisen, aber doch den Kreis der möglichen Täter einschränken, wobei gleichzeitig festgestellt wird, dass der Angeklagte zu diesem Kreise gehört. Hierzu zählt in erster Linie die Feststellung, dass der Angeklagte mit den Verhältnissen am Tatort vertraut war. Das wieder war deshalb von Bedeutung, weil nach der Überzeugung der Strafkammer nur als Täter in Frage kam, wer mit der Örtlichkeit und den Gepflogenheiten der Abrechnung in der Brotfabrik bekannt war.

In der gleichen Richtung liegen die Ausführungen des Landgerichts über die bei dem Einbruch sichergestellten Fußabdrücke. Allerdings hat sich nicht feststellen lassen, dass diese vom Angeklagten herrühren, wenn auch der Angeklagte Schuhe getragen hat, von denen die Spuren gelegt sein könnten.

Dass und auf welche Art an der früheren früher bereits beschriebenen Arbeitsstelle des Angeklagten ein Einbruchsdiebstahl begangen worden ist und welche Spuren von der Polizei gefunden wurden, bedarf keiner näheren Begründung, dass es sich hierbei nicht um eine geschlossene Darstellung des erwiesenen Sachverhalts handelt, die nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO das Kernstück eines Strafurteils bildet und ergeben muss, durch welche bestimmten, nach der Überzeugung des Tatrichters erwiesenen Tatsachen der Angeklagte die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erfüllt hat. Fehlt es an einer derartigen geschlossenen Darstellung des erwiesenen Sachverhalts, werden die erforderlichen Feststellungen, wie im vorliegenden Falle, statt dessen im Rahmen der Beweiswürdigung oder bei der rechtlichen Würdigung durch die weiteren Urteilsgründe verstreut nachgeholt, so wird hierdurch nicht nur die Prüfung des Urteils erschwert. Es kann vielmehr derart unübersichtlich werden, dass hierin ein sachlicher Mangel liegt und das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss (vgl. RGSt 71, 25/26). Wenn auch nicht zu verkennen ist, dass der Urteilsaufbau die Prüfung erschwert, was die Strafkammer in der Person des Angeklagten als erwiesen ansieht, so ergeben die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit doch hinreichend, dass die Strafkammer überzeugt ist, der Angeklagte habe den zunächst ohne Benennung eines Titels geschilderten Einbruchsdiebstahl begangen.

Allerdings ist auch die Beweiswürdigung auf den ersten Blick nicht frei von Bedenken. Der Beweis für die Schuld des Angeklagten ist hier nicht unmittelbar durch Augenzeugen oder ein Geständnis, sondern im Wege des Indizienbeweises geführt worden, also aus „anderen Tatsachen“ (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) gefolgert, die in ihrem Zusammenhange sichere Schlüsse auf die Schuld des Angeklagten zulassen. Es wäre falsch, beim Indizienbeweis die Verurteilung auf bloße Verdachtsgründe zu stützen, die nicht erwiesen sind (BGH JR 1954, 468). Der Revision ist zuzugeben, dass, wenn die Strafkammer nun sagt, die Spuren seien ein „weiterer Beweis dafür, dass der Angeklagte am 26. November 1958 in Seth gewesen ist“, so ist das missverständlich. Aus Tatsachen, die nicht gewiss sind, kann – darin ist der Revision zuzustimmen – ein Beweis nicht geführt werden und schon, wenn nur bei der Feststellung eines Gliedes der Beweiskette gegen diesen Grundsatz verstoßen wird, ist die gesamte Beweiswürdigung fehlerhaft.

So ist jedoch, wie die weiteren Urteilsausführungen zweifelsfrei ergeben, die Strafkammer nicht verfahren. Sie schränkt auch hier wieder nur den Kreis der möglichen Täter in einer anderen Richtung ein. Außerdem ergeben die Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte, dass „der Angeklagte auf Grund der Abdrücke nicht als Täter auszuschließen ist“. Hieraus erhellt, dass dargetan werden soll, dass die am Tatort gefundenen Spuren dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme und der daraus gewonnenen Überzeugung der Strafkammer nicht entgegenstehen. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Rillenspuren von einem Manchester-Bekleidungsstück. Beide Spuren tragen insofern – und das meint das Landgericht in Wirklichkeit – zur Überführung des Angeklagten bei.

Da das Urteil im übrigen, wie die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung ergeben hat, auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung keine Rechtsfehler enthält, war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt