§ 187a StGB: Redakteurhaftung erfordert Nachweis politischer Beweggründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 592/55
- Datum
- 28.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweisvermutung des § 20 Abs. 2 RPressG erstreckt sich darauf, dass der verantwortliche Redakteur eine Druckschrift mit Kenntnis und Verständnis ihres Inhalts veröffentlicht hat, nicht aber auf die rechtliche Einordnung seines Vorsatzes als Täter- oder Teilnahmevorsatz.
Eine Verurteilung des verantwortlichen Redakteurs als Täter nach § 187a StGB setzt voraus, dass das Tatgericht den in § 187a StGB geforderten, mit der öffentlichen Stellung des Beleidigten zusammenhängenden Beweggrund beim Redakteur selbst positiv feststellt; dieser Beweggrund wird durch § 20 Abs. 2 RPressG nicht vermutet.
Ergibt sich aus Umständen nach der Veröffentlichung und aus der Einlassung des Redakteurs eine naheliegende Möglichkeit fehlender eigener Beweggründe (etwa Veröffentlichung als Leserbrief, Benennung des Verfassers, Entschuldigungsangebot), muss das Tatgericht dem nachgehen und die Täterschaft nach § 187a StGB gegebenenfalls ausdrücklich widerlegen.
Für den Wahrheitsbeweis bei übler Nachrede genügt es, wenn der Kern der ehrkränkenden Tatsachenbehauptung als zutreffend erwiesen ist; der Nachweis jeder Einzelheit ist nicht erforderlich.
Äußerungen im Zentralorgan einer politischen Partei sind der Partei grundsätzlich zuzurechnen, wenn sie nicht erkennbar hiervon abrückt; innerparteilicher Widerspruch oder Distanzierungen anderer, parteinaher Blätter können eine solche Zurechnung nicht ohne Weiteres entkräften.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 7. Oktober 1955
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ ███, den Rechtsberater Josef █, geboren am ██████████ in ██ █████ ████████████, ██, wegen politischer übler Nachrede u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 27. März 1956 in der Sitzung vom 28. März 1956, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████, ████████████████████ ██
Leitsatz
Der verantwortliche Redakteur kann gemäß § 187a StGB trotz § 20 Abs. 2 RPressG nur dann als Täter bestraft werden, wenn das Gericht den in § 187a StGB vorausgesetzten Beweggrund für erwiesen hält.
Aktenzeichen: 5 StR 592/55
Urteil des BGH vom 28. März 1956
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7. Oktober 1955 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war verantwortlicher Redakteur der dreimal monatlich erscheinenden Zeitschrift „Deutsche Blätter“.
In dieser erschien am 30. März 1953 ein Aufsatz „Quo vadis VDS?“, der Kritik daran übte, dass der Verband deutscher Soldaten Besprechungen u. a. mit „Herrn ███ von der SPD“ über die Schaffung eines Sozialwerks für ehemalige Soldaten geführt hatte. Der Aufsatz enthält den Satz:
„Für Besprechungen ... mit dem einstigen Emigranten ███████████, der im Londoner Rundfunk gegen Deutschland und seine Soldaten hetzte, hat sie“ (die junge Frontgeneration) „in Erinnerung an die Beschimpfungen, Verfolgungen, Diffamierungen und Entrechtungen, die die Partei ██ ihr zufügte, keinerlei Verständnis.“
Die Strafkammer erblickt hierin eine politische üble Nachrede (§ 187a StGB) gegenüber ██ █████████ in Tateinheit mit einfacher übler Nachrede (§ 186 StGB) gegenüber der SPD. Sie behandelt den Angeklagten nach § 20 Abs. 2 RPressG als Täter und hat ihn zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Der SPD und █ ist die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen worden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist allerdings unbegründet.
Die Behauptung, dass nicht der Angeklagte, sondern der Journalist █ zur Tatzeit die Aufgaben des verantwortlichen Redakteurs wahrgenommen habe, ist neu. Vor der Strafkammer hatte der Angeklagte eingeräumt, dass er selbst verantwortlicher Redakteur gewesen sei (UA S. 4 und 11). Er hat sich nur mit Überlastung durch seine Abgeordnetentätigkeit zu entschuldigen gesucht. Die Strafkammer hatte deshalb keinen Anlass, ohne Beweisantrag den █ als Zeugen darüber zu vernehmen, ob in Wahrheit dieser der verantwortliche Redakteur war.
II. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Der Angeklagte hatte vorgetragen, der Aufsatz sei als Zuschrift eines ihm namentlich bekannten Verfassers eingegangen; er habe, ohne ihn genau zu lesen, angeordnet, ihn als Leserbrief zu veröffentlichen. Zu Unrecht behandelt die Strafkammer diese Einlassung als unerheblich. Es kann darauf jedenfalls insoweit ankommen, als es sich um die Anwendbarkeit des § 187a StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 2 RPressG handelt.
Die Strafkammer verkennt die Tragweite des – freilich mißverständlich gefaßten – § 20 Abs. 2 RPressG. Die Worte dieser Vorschrift, der verantwortliche Redakteur sei „als Täter zu bestrafen“, bedeuten nur, dass bis zum Beweise des Gegenteils vermutet wird, er habe die Druckschrift mit Kenntnis und Verständnis ihres Inhalts veröffentlicht. Über die rechtliche Natur seines Vorsatzes ist damit allein noch nichts gesagt. Gerade das wird in der vom Landgericht angeführten Plenarentscheidung des Reichsgerichts RGSt 22, 65 ff. eingehend und überzeugend dargelegt. (Übrigens ist bei Benutzung jenes Beschlusses zu beachten, dass dort unter „Vorsatz“ die vorsätzliche Schuld, also die strafrechtliche Vorwerfbarkeit des Verhaltens, mitverstanden wird, im Gegensatz zu dem jetzigen Sprachgebrauch, wie er seit dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 2, 194 üblich geworden ist.) Also bezieht die gesetzliche Beweisvermutung sich (trotz der Worte „als Täter“) auch nicht darauf, ob der Redakteur als Täter oder als Gehilfe gehandelt hat. Der Tatrichter ist nicht gehindert, aus der vermuteten Kenntnis und dem vermuteten Verständnis des Redakteurs auf dessen Tätervorsatz zu schließen; nicht aber ist der Tätervorsatz, wie das Landgericht annimmt, Inhalt der gesetzlichen Vermutung. Diese Unterscheidung ist zwar im allgemeinen, und so auch hier, ohne praktische Bedeutung, soweit es sich um die Anwendbarkeit des § 186 StGB handelt. Wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, ist nicht nur das Behaupten, sondern auch das Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen nach dieser Vorschrift strafbar. Ein Redakteur, der die Veröffentlichung eines Aufsatzes mit Kenntnis und Verständnis des ehrenrührigen Inhalts anordnet oder zulässt, und zwar (was ebenfalls vermutet wird) bewusst, wird in aller Regel mindestens das Verbreiten als eigene Tat wollen, so dass sich darüber im allgemeinen besondere Ausführungen erübrigen. So liegt es auch hier, soweit die Strafkammer eine üble Nachrede gegenüber der SPD angenommen hat.
Anders verhält es sich dagegen mit der Anwendbarkeit des § 187a StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 2 RPressG. § 187a StGB setzt voraus, dass die üble Nachrede aus Beweggründen begangen wird, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen. Richtig ist, dass es keine politischen Beweggründe zu sein brauchen, sondern dass auch z. B. geschäftliche Beweggründe genügen (BGHSt 4, 119); auch hier kann der vom Gesetz geforderte Zusammenhang mit der politischen Stellung des Beleidigten vorliegen. Aber solche Beweggründe werden nicht nach § 20 Abs. 2 RPressG vermutet, auch dann nicht, wenn das gesetzlich vermutete Verständnis sich auf die politische Stellung des Beleidigten und auf die Eignung der Behauptung erstreckt, dessen öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Das Landgericht führt das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (SchlHA 1954, 63/64) an. Dort wird zur Begründung nur ganz allgemein gesagt, es mache „keinen Unterschied, ob ein Angeklagter auf Grund einer Beweisaufnahme oder kraft einer gesetzlichen Beweisvermutung verurteilt“ werde. Das ist richtig, besagt aber nichts für die hier zu beantwortende Frage, die gerade dahin geht, wie weit sich die gesetzliche Beweisvermutung erstreckt. Im Übrigen beruft sich das Oberlandesgericht Schleswig seinerseits auf die Entscheidung RG DJ 1934, 680. Dort aber handelte es sich nicht um die Anwendbarkeit des § 187a StGB (der damals noch nicht galt), sondern um die des § 1 der NotVO vom 8. 12. 1931, 8. Teil Kap. III. Diese Vorschrift konnte in der Tat in Verbindung mit § 20 Abs. 2 RPressG ohne weiteres angewendet werden; sie unterscheidet sich von § 187a StGB gerade in dem entscheidenden Punkte, indem sie, anders als § 187a StGB, keinen bestimmten Beweggrund des Täters voraussetzt.
Hiernach kann der verantwortliche Redakteur nur dann gemäß § 187a StGB als Täter bestraft werden, wenn das Gericht für erwiesen hält, dass er selbst aus dem dort vorausgesetzten Beweggrund gehandelt hat. Das mag bisweilen aus dem Inhalt der Druckschrift, bisweilen aus anderen Umständen geschlossen werden können.
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte, wie das Landgericht feststellt, dem Abgeordneten ███████ sofort nach der Veröffentlichung aus eigenem Antrieb eine Entschuldigung angeboten. Das ist ein so starker Grund gegen die Annahme des Tätervorsatzes, dass er unter diesem Gesichtspunkt eingehenderer Erörterung bedurft hätte. Wendet ein Redakteur unter solchen Umständen ein, er habe ausdrücklich angeordnet, eine Zuschrift nur als Leserbrief zu veröffentlichen, tritt er Beweis für diese Anordnung an, ist er auch bereit, den Namen des Einsenders zu nennen, so muss dem nachgegangen werden. Zwar würde ihn das nicht vor der presserechtlichen Verantwortung als Täter einer gewöhnlichen üblen Nachrede (§ 185 StGB) oder als Gehilfe einer politischen üblen Nachrede (§§ 187a, 49 StGB) schützen, wohl aber im allgemeinen vor einer Verurteilung als Täter der politischen üblen Nachrede. Denn wer nicht selbst aus dem vom Gesetz erforderlichen Beweggrund handelt, sondern nur (kraft Kenntnis und Verständnis des Inhalts) erkennt, dass ein anderer (Einsender, Verfasser) diesem Beweggrund folgt, ist im Allgemeinen nur Gehilfe. Eine solche Annahme ist bei der Veröffentlichung von Leserbriefen nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Jedenfalls müsste sie ausdrücklich widerlegt werden.
Schon aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil aufzuheben, und zwar, da das Landgericht (an sich zutreffend) Tateinheit angenommen hat und der Schuldspruch nicht trennbar ist, in vollem Umfange.
2. Das Landgericht sieht den Wahrheitsbeweis gegenüber der SPD nicht als geführt an, obwohl es feststellt, dass im „Neuen Vorwärts“, dem Zentralorgan der SPD, am 18. September 1948 ein Gedicht veröffentlicht worden ist, überschrieben „Das ist der Ruhm der Soldaten“, worin unter anderem die Zeilen vorkommen:
„Sie drückten sich heimlich beiseite“; „Sie haben geraubt und gestohlen Und wissen jetzt gar nichts davon“; „Und alles, was sie taten, Löfeln wir jetzt aus!“
Das angefochtene Urteil sagt, das Gedicht müsse jeden Soldaten in seiner Ehre kränken. Es könne aber allenfalls Beschimpfungen und Diffamierungen, nicht dagegen Verfolgungen und Entrechtungen beweisen. Auch könne es nicht der Partei schlechthin zugerechnet werden. Das Urteil fährt fort:
„Nicht jede Veröffentlichung, die in der Parteizeitung erscheint, ist als eine autorisierte Äußerung der Partei selbst anzusehen. Es ist durchaus nichts Ungewöhnliches, dass sich eine politische Partei von Äußerungen, die in ihrer eigenen Parteipresse erschienen sind, nachträglich distanziert, weil sie sich mit der Auffassung der Parteiführung nicht decken oder den Zielen der Partei sogar zuwiderlaufen. Ein solcher ausdrücklicher Widerruf ist freilich – soweit dem Gericht bekannt ist – selbst nicht veröffentlicht worden. Jedoch haben an dem Inhalt des Gedichts zahlreiche und namhafte Mitglieder der SPD selbst Anstoß genommen und zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Veröffentlichung in ihrer Parteipresse nicht billigten. Insbesondere hat sich auch die ‚Hannoversche Presse‘, die der SPD zumindest nahesteht und in der allgemeinen Meinung als deren örtliches Parteiorgan gilt, alsbald nach dem Erscheinen des Gedichts von dessen Verfasser ausdrücklich distanziert. Unter diesen Umständen kann allein mit Hilfe dieser Veröffentlichung im ‚Neuen Vorwärts‘ der Wahrheitsbeweis für die gegenüber der Partei selbst erhobenen Vorwürfe nicht geführt werden.“
Zudem ist nicht unbedenklich, wie das Landgericht zwischen „Beschimpfen und Diffamieren“ auf der einen, „Verfolgen und Entrechten“ auf der anderen Seite unterscheidet. Grobe und verallgemeinernde Schmähungen der hier festgestellten Art gegen eine große Personengruppe können sehr leicht zu Verfolgungen und Entrechtungen führen und haben in der Geschichte schon mehrmals dazu geführt – abgesehen davon, dass jemand mit Schmähungen auch unmittelbar „verfolgt“ wird. Im Übrigen kommt es beim Wahrheitsbeweis nicht auf den Nachweis jeder Einzelheit, sondern nur darauf an, dass der Kern der kränkenden Behauptungen als zutreffend erwiesen wird.
Sodann geht es nicht an, der SPD einerseits eine Äußerung ihres eigenen „Zentralorgans“ nicht zuzurechnen, ihr andererseits aber den Widerspruch einer anderen Zeitung sowie „zahlreicher und namhafter Mitglieder“ zugute zu halten. Der Angeklagte hatte nicht behauptet, die SPD habe jederzeit, in allen ihren Zeitungen und unter Billigung ihrer sämtlichen Mitglieder die Soldaten beschimpft usw.; er hatte nur behauptet, dass sie das früher einmal getan habe („in Erinnerung an die Beschimpfungen ... die die Partei ... ihr zufügte“). Deshalb darf auch ein weitergehender Wahrheitsbeweis nicht gefordert werden. Dieser Beweis aber ist erbracht, wenn das Zentralorgan eine solche Beschimpfung gebracht hat und trotz des Widerspruchs aus den eigenen Reihen nicht von ihr abgerückt ist. Derartige Äußerungen der führenden Parteizeitung müssen der Partei selbst zugerechnet werden; denn es ist allgemein bekannt, dass die Partei ihre Presse unterhält, um über sie die Öffentlichkeit anzusprechen, und bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Zentralorgan und einem Landesblatt wie der „Hannoverschen Presse“ muss die Öffentlichkeit sich an das Zentralorgan halten dürfen. Das Landgericht wird sich die Frage vorlegen müssen, ob die Partei selbst nicht die Macht gehabt hätte, eine Gegendarstellung im „Neuen Vorwärts“ zu veranlassen, wenn dessen Gedichtveröffentlichung nicht in ihrem Sinne lag.
3. Die neue Verhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, auf den Tatsachenvortrag in der Revisionsbegründung einzugehen, den der Senat nicht berücksichtigen kann.
Senatspräsident Dr. Rotberg befindet sich in Karlsruhe und kann deshalb nicht unterschreiben.
| LG Hannover | Dr. Koffka | Schmitt | |||
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