Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsmaßregel (§63 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 591/98 (verbunden mit 5 StR 686/97)
Datum
12.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision das Urteil des LG Mühlhausen dahin, dass die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB) entfällt; die weitergehende Revision wurde verworfen. Der Senat hielt fest, dass §63 StGB die Tat zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) voraussetzt. Solche Voraussetzungen liegen hier nicht vor; ein früherer Senatsbeschluss bestätigte dies rechtskräftig. Auf §358 Abs.2 Satz 2 StPO kommt es nicht an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt voraus, dass die rechtswidrige Tat zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) begangen wurde.

2

Sind aufgrund verbindlicher Feststellungen keine Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit gegeben, fehlen die materiellen Voraussetzungen für eine Maßregel nach §63 StGB.

3

Rechtskräftige Feststellungen vorinstanzlicher oder oberinstanzlicher Entscheidungen, die das Nichtvorliegen verminderter Schuldfähigkeit bestätigen, schließen die Anordnung der Maßregel nach §63 StGB aus.

4

Die Regelung des §358 Abs.2 Satz 2 StPO berührt nicht die materiellen Voraussetzungen des §63 StGB und ist für deren Vorliegen hier ohne rechtliche Bedeutung.

Vorinstanzen

Landgericht Mühlhausen, 22. Juni 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Juni 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass der Maßregelaussprach entfällt.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Oktober 1998 u. a. ausgeführt:

Zu Recht beanstandet die Revision die im Urteil angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Maßregel nach § 63 StGB setzt voraus, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat (zumindest) im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Das ist hier nicht der Fall, wie aufgrund des Senatsbeschlusses vom 21. Januar 1998 (5 StR 686/97) rechtskräftig feststeht, mit welchem die jetzt noch in Rede stehenden Einzelstrafen ohne Aufhebung von Feststellungen bestätigt wurden.

Damit liegen die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht vor; auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es nicht an.

Dem stimmt der Senat zu.

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Zitiert (1)