Revision verworfen: Wirksamer Rechtsmittelverzicht im Hauptverhandlungsprotokoll
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 591/91
- Datum
- 26.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Hauptverhandlungsprotokoll ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht des Angeklagten macht ein Rechtsmittel unzulässig, wenn die Erklärung eindeutig und zweifelsfrei ist.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und grundsätzlich unanfechtbar, sofern keine objektiv feststellbaren schweren körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen vorliegen.
Die Verneinung der Verhandlungsfähigkeit erfordert substantielle Anhaltspunkte für schwere körperliche oder seelische Mängel; bloße Einnahme leichter Medikamente (z. B. Kopfschmerztabletten) reicht hierfür nicht aus.
Nachträglicher Sinneswandel, familiäre Probleme oder die Aufhebung eines Haftbefehls begründen für sich genommen keinen wirksamen Anfechtungsgrund gegen einen zuvor erklärten Rechtsmittelverzicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Joachim ███, dort geboren am ████ 1961, wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. November 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die am 29. Januar 1991 eingelegte Revision des Angeklagten ist verspätet. Für eine nicht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Das Rechtsmittel ist nämlich unzulässig, weil der Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 21. Januar 1991 nach Beratung und Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt hat, dass er auf Rechtsmittel verzichte.
Diese eindeutige und zweifelsfreie Verzichtserklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5 m.w.N.).
Der Angeklagte macht zu Unrecht geltend, der Rechtsmittelverzicht sei nicht freiwillig erfolgt: Sein Vorbringen ist unbegründet, falls er mit dem Hinweis auf die Einnahme von zwei Kopfschmerztabletten geltend machen will, er sei bei dem Rechtsmittelverzicht verhandlungsunfähig und nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Diese Fähigkeit wird nur durch schwere körperliche und seelische Mängel ausgeschlossen (BGH NStZ 1983, 280 Nr. 25 m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen behauptet der Angeklagte selbst nicht. Er hat sich, wie dem Protokoll zu entnehmen ist, vor dem Rechtsmittelverzicht mit seinem Verteidiger beraten. Der Verteidiger hat bei dieser Rücksprache ersichtlich keine Beeinträchtigungen festgestellt. Aus den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass zu keiner Zeit Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Der Angeklagte hat danach zu jeder Zeit aktiv am Prozessgeschehen teilgenommen. Nach der Verhandlungspause, in welcher er die Tabletten genommen haben will, hat er sich, wie das Protokoll ergibt, zu seinen Zukunftsabsichten geäußert.
Das sonstige Vorbringen des Angeklagten ist für die Behauptung der Unfreiwilligkeit unergiebig. Angesichts des Umstandes, dass der Haftbefehl vor dem Rechtsmittelverzicht aufgehoben worden ist, kommt es nicht darauf an, ob, wie der Angeklagte behauptet, „in der Hauptverhandlung nur für den Fall des Rechtsmittelverzichts angedeutet war, den Haftbefehl zunächst aufzuheben“. Der Umstand, dass die Ehefrau des Angeklagten vor Abschluss der Hauptverhandlung ein Scheidungsverfahren eingeleitet hatte, und dass es ihm deshalb nicht gelungen ist, „persönliche Gegenstände herauszuerhalten“, besagt nichts zur Frage der Freiwilligkeit seines Rechtsmittelverzichts. Dass der Angeklagte seine Bestrafung inzwischen im Vergleich zu der des Mitangeklagten als zu hart empfindet, belegt lediglich einen nachträglich eingetretenen Sinneswandel.
| Harms | Laufhütte | Schafer | |||
| Horstkotte | Nack |