Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Feststellung verwerflicher Gesinnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 591/81
Datum
03.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verwirft in der Revision Teile des Landgerichtsurteils wegen schweren Raubes. Streitpunkt ist, ob das Landgericht eine verwerfliche Gesinnung des Täters aus der Opferauswahl ableiten durfte. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil die Feststellungen von zufälliger Begegnung und spontanem Tatentschluss ausgehen. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer verwerflichen Gesinnung als strafschärfender Gesichtspunkt bei der Strafzumessung setzt konkrete Feststellungen voraus, aus denen sich eine willkürliche Opferauswahl oder planmäßiges Vorgehen ergeben.

2

Ein spontaner Tatentschluss ohne vorherige Auswahl der Opfer begründet für sich genommen keine Feststellung verwerflicher Gesinnung.

3

Eine wertende tatrichterliche Würdigung ist nur dann tragfähig, wenn die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen den Schluss rechtfertigen.

4

Führt die Beanstandung zu der Erkenntnis, dass die Strafzumessung auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung beruht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 19. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Michael Sch██ aus ████, dort geboren am ██ 1958, zur Zeit in ██████████████████, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Mai 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Aurich zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht wirft dem Angeklagten eine verwerfliche Gesinnung gegenüber Mitmenschen vor. Diese folgert es daraus, dass er sich die Tatopfer willkürlich ausgesucht habe, um ihnen als Räuber gegenüberzutreten und sie in Furcht und Schrecken zu versetzen (UA S. 15). Das trifft nach den Feststellungen nicht zu. Der Angeklagte hat sich die Opfer nicht ausgesucht, sondern ist ihnen auf nächtlicher Straße zufällig begegnet. Erst dann entschloss er sich zur Tat (UA S. 6: „nunmehr“). Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass „die Tat auf einen spontanen Entschluss des Angeklagten zurückzuführen ist“ (UA S. 14).

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterHorstkotte