Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Abgrenzung fortgesetzte Handlung vs. Tatmehrheit bei Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 591/80
Datum
04.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen mehrerer Betrugsdelikte ein. Zentrale Frage war, ob die Taten als fortgesetzte Handlung oder als Tatmehrheit zu qualifizieren seien. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. Er hält fest, dass "in dubio pro reo" bei der Abgrenzung nicht gilt und eine Umqualifizierung nur bei günstigeren Rechtsfolgen zu prüfen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

2

Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet keine Anwendung auf die Frage, ob eine fortgesetzte Handlung oder Tatmehrheit vorliegt.

3

Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Tat setzt einen einheitlichen Tatentschluss voraus; das Vorliegen ist aus der Gesamtschau der Tathandlungen zu bestimmen.

4

Eine Zusammenfassung mehrerer Einzeltaten zu einer fortgesetzten Tat rechtfertigt eine Abänderung der Rechtsfolgen nur, wenn dadurch für den Angeklagten günstigere Konsequenzen zu erwarten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Juli 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Werner ██████ ██ aus [REDACTED], dort geboren ██████████ 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. November 1980 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 1980 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Das Landgericht stellt einen Gesamtvorsatz nur für die an demselben Tage begangenen Einzeltaten fest. Für Handlungen, die der Beschwerdeführer an dicht beieinander liegenden Tagen beging, hält es Gesamtvorsatz nur für möglich. Es verurteilt den Beschwerdeführer wegen 17 Einzeltaten, weil der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht für die Frage gelte, ob eine fortgesetzte Handlung oder Tatmehrheit anzunehmen ist (vgl. u. a. BGHSt 23, 33, 35). Hierdurch ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Oktober 1980 dargelegt hat, ist nach den Umständen des Falles auszuschließen, dass die Zusammenfassung weiterer Einzelhandlungen zu fortgesetzten Taten oder die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat für den Beschwerdeführer zu milderen Rechtsfolgen geführt hätte.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Oktober 1980 ist berücksichtigt worden.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

FuhrmannHerrmannRebitzki
SchusterNiepel