Revision: Begriff des Beischlafs im Sexualstrafrecht – Einführen in den Scheidenvorhof ausreichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 591/69
- Datum
- 06.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der strafrechtliche Begriff des Beischlafs umfasst auch das Einführen des Gliedes in den Scheidenvorhof; ein Eindringen in die eigentliche Scheide ist hierfür nicht erforderlich.
Auf die tatbestandsmäßige Bewertung sexualstrafrechtlicher Handlungen ist ein strafrechtlicher, nicht ein rein medizinischer Beischlafbegriff anzuwenden.
Wenn das Tatgericht tatsächliche Feststellungen (z. B. Einführen zumindest in den Scheidenvorhof) trifft, diese aber bei der rechtlichen Würdigung unbeachtet lässt, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Bei wesentlichen Rechtsfehlern in der tatbestandlichen Prüfung hat der Revisionssenat die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 25. Februar 1970
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Eduard ██ aus H█████████████████████████████████████████████████████████████████████████, geboren am ███████ 1930, wegen Unzucht mit Abhängigen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. Februar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Von Rechts wegen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft unter anderem mit folgender Begründung vertreten:
„Die Strafkammer geht von einem anderen als dem in BGHSt 16, 175, 177 entwickelten strafrechtlichen Begriff des Beischlafs aus. Auf UA S. 16 sieht sie es als nicht erwiesen an, dass der Angeklagte mit seinem Glied in Petras Scheide eingedrungen ist. Dabei übersieht sie, dass zur Erfüllung des Tatbestandes des Beischlafs ein Eindringen in die eigentliche Scheide nicht erforderlich ist, sondern dass ein Einführen des Gliedes in den Scheidenvorhof genügt. Wenn es im Urteil weiter heißt, der Angeklagte habe nicht nachweisbar in Petras Scheide in Beischlafsabsicht eindringen wollen und es sei nicht auszuschließen, dass er lediglich die geschilderten Unzuchtshandlungen unter Ausschluss des Beischlafs habe vornehmen wollen, so erweckt dies ebenfalls den Verdacht, dass die Strafkammer nicht von dem strafrechtlichen, sondern von dem medizinischen Begriff des Beischlafs ausgegangen ist.
Nach Meinung des Generalbundesanwaltes spricht hierfür auch die Urteilsfeststellung, wonach ‚Petra das Tun ihres Vaters von sich aus dadurch erleichtert hat, dass sie die Beine spreizte und mit der Hand ihre Schamlippen auseinanderzog‘, ‚dass es tatsächlich zu einem Einführen des Gliedes zumindest in den Scheidenvorhof gekommen ist. Dass das Landgericht diese im Urteil festgestellte Tatsache bei der Erörterung der Frage, ob und wie weit der Angeklagte sein Glied bei Petra eingeführt hat, unbeachtet gelassen hat, ist ein sachlichrechtlicher Fehler, auf dem das Urteil beruhen kann.“
Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
| Sarstedt | Schmitt | Fleischmann | |||
| Schmidt | Herrmann |