Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Betrugs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 591/59
Datum
19.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen versuchten Betrugs hatten teilweise Erfolg. Der BGH hob die Verurteilungen wegen versuchten Betrugs auf, weil der tatbestandsrelevante Schädigungsvorsatz gegenüber den Gläubigern nicht ausreichend festgestellt war. Die übrigen Verurteilungen wegen Urkundenfälschung und Gläubigerbegünstigung blieben bestehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Zusammenhang mit der Hinauszögerung eines Konkursverfahrens gehört die Feststellung, dass der Täter die Eröffnung des Konkursverfahrens alsbaldige Befriedigung der Gläubiger für möglich hielt.

2

Tatsachen, die einen Schädigungsvorsatz gegenüber Gläubigern begründen, müssen vom Gericht in den Urteilsgründen substantiiert festgestellt werden; bloße Vermutungen genügen nicht.

3

Bei unzureichender Feststellung eines wesentlichen Tatbestandsmerkmals ist die betreffende Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Rügen wegen unzureichender Aufklärung (Aufklärungsrüge) sind nur zulässig, wenn sie in der gesetzlich und höchstrichterlich geforderten Form erhoben werden.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 2. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Wilhelm ████████ aus ██████████, 1. geboren am ███████ 1898 in █████ Kreis ███████, den Kaufmann Gerhard ████ aus ██████ Kreis ████████, 2. geboren █████████ 1921 in Bad Reinerz (Schlesien), die Buchhalterin Erna ██████ aus ███████████, 3. geboren am ███████ 1934 in █████ Kreis ████████, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 2. Juli 1959 insoweit, als es die beiden Beschwerdeführer wegen versuchten Betruges verurteilt, und in den Gesamtstrafen gegen sie mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Ihre weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel zu befinden hat.

Die Revision der Angeklagten █████ wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Angeklagte ██████ hat die Urkundenfälschung und die fortgesetzte Beihilfe zum Betruge im Alter von 20 Jahren begangen. Das Landgericht hat mit rechtlich einwandfreier Begründung (UA S. 129–131) das allgemeine Strafrecht angewendet. Die Angriffe der Revision gehen fehl. Dass die Angeklagte schon als Kind von ihrem Pflegevater geschlechtlich missbraucht wurde und später eine schwere Krankheit durchmachte, hat das Landgericht berücksichtigt. Es brauchte daraus nicht die von der Revision gewünschten Schlüsse zu ziehen. Ebenso muss die Angeklagte nicht deshalb, weil sie mit dem Mitangeklagten █████████, ihrem Dienstherrn, geschlechtlich verkehrte und ein Kind bekam, in ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichgestanden haben.

Die Verurteilung dieser Angeklagten enthält auch sonst keinen sachlich-rechtlichen Fehler.

2. Die Revisionen der Angeklagten ████ und █████████ haben nur in einem Punkte Erfolg.

a) Die Verurteilung dieser Angeklagten wegen versuchten Betruges kann nicht bestehen bleiben.

Wie das Landgericht annimmt, wollten sie durch ihre Täuschungshandlungen die Einleitung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens erreichen und so die Eröffnung des Konkursverfahrens, die nach ihrer Ansicht drohte, hinauszögern. Dass dadurch die Gläubiger „weiter geschädigt werden würden“, nahmen sie bewusst in Kauf. Das Landgericht sagt aber nicht, wie sich die Angeklagten diese weitere Schädigung der Gläubiger vorstellten, die mit der Hinauszögerung des Konkursverfahrens verbunden sein sollte. Sie wäre nur dann eingetreten, wenn seine alsbaldige Eröffnung wenigstens zu einer teilweisen Befriedigung der Gläubiger geführt hätte (vgl. BGHSt 1, 262, 264). Dass die Angeklagten dies für möglich hielten, stellt die Strafkammer nicht fest. Es lässt sich auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Aus ihnen geht zwar hervor, dass bei der Zahlungseinstellung am 13. Juli 1955 noch Möbel vorhanden waren, die den Angeklagten gehörten (UA S. 105, 110). Die Beweisaufnahme hat aber „nicht mit Sicherheit ergeben, ob durch die Stellung des Vergleichsantrages für die Gläubiger der Firma ████████ & Co. Nachteile entstanden sind“ (UA S. 126). Vor allem hat, nachdem die Angeklagten schon am 12. August 1955 ihren Antrag wieder zurückgenommen hatten, kein Gläubiger beantragt, das Konkursverfahren zu eröffnen; denn es war kein Vermögen vorhanden, das ausgereicht hätte, um die Kosten zu decken (UA S. 124).

Unter diesen Umständen sind Tatsachen, die einen Schädigungsvorsatz ausmachen, nicht genügend festgestellt.

b) Die übrigen Punkte des Urteils, von denen die allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten ██ ████ nur vier Fälle der Gläubigerbegünstigung angreift, halten der sachlich-rechtlichen Prüfung stand. Die Einzelbeanstandungen des Angeklagten █████████████ greifen nicht durch. Seine Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben (BGHSt 2, 168). Die übrigen Ausführungen entfernen sich zum größten Teil unzulässig von den Feststellungen des Urteils. In den Fällen der Gläubigerbegünstigung reicht entgegen der Auffassung der Revision die Feststellung aus, dass etwa der dritte Teil der Möbel, die nach der Zahlungseinstellung nach Ibbenbüren geschafft und Kunden ausgehändigt wurden, noch im Eigentum der Angeklagten stand und von den Kunden nicht gekauft worden war, sondern ihnen nur ersatzweise zu ihrer Sicherung oder Befriedigung übereignet wurde.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SiemerSarstedtDr. Borker
KoffkaFaller