Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen falscher Anwendung des Überholverbots (§ 10 StVO) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 591/53
Datum
15.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsgefährdung verurteilt; seine Revision rügte Fehler im sachlichen Strafrecht. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Kammer zu Unrecht von einem Überholen i.S.v. § 10 StVO ausgegangen war. Es fehle an Feststellungen, ob das Verlassen der rechten Fahrbahn nach § 1 bzw. § 8 Abs. 2 StVO zulässig war. Die Sache wird an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 10 Abs. 1 Satz 3 StVO gilt nur, wenn ein Fahrzeug von hinten an einem in gleicher Richtung fahrenden und bewegten Verkehrsteilnehmer vorbeifährt; ein an der Fahrbahn haltendes Fahrzeug wird dadurch nicht ‚überholt‘.

2

Ergeht eine Verurteilung auf der Grundlage einer fehlerhaften Anwendung einer bestimmten Verkehrsvorschrift, ist diese aufzuheben, wenn die Entscheidungsgründe keine ausreichende Alternative begründen.

3

Ob das Verlassen der rechten Fahrbahn nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 StVO unter den konkreten Umständen zulässig war, hängt davon ab, ob mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu rechnen war; hierzu sind konkrete Feststellungen erforderlich.

4

Bei Heranwachsenden im Sinne der §§ 105 ff. JGG ist nach Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Jugendschöffengericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 24. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Harry █████ aus ████, geboren █████████████ in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter pr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 24. August 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Jugendschöffengericht in Kiel zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 315a, 316 Abs. 2 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

I.

Am 2. Februar 1953 fuhr der damals noch nicht 20 Jahre alte Angeklagte mittags mit einem Dreiradlieferwagen auf der Kaistraße in Kiel in Richtung Bahnhof. Als er sich auf der Mitte der 10,20 m breiten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/h der Einmündung des Bahnhofsvorplatzes näherte, sah er an dieser Stelle hart an der rechten Fahrbahnseite einen Lastkraftwagen der Eichebrauerei in Kiel stehen. Dieser hatte die Vorderräder nach links eingeschlagen und wollte über die Fahrbahn hinweg zum Bahnhofsvorplatz einschwenken. Der Angeklagte erkannte dieses, nahm aber ohne Verschulden an, der Fahrer des Lastkraftwagens wolle ihn vorbeifahren lassen. Er fuhr deshalb weiter nach links und steigerte seine Geschwindigkeit. Als er auf 6 m an den Lastkraftwagen herangekommen war, fuhr dieser quer zur Fahrtrichtung des Angeklagten wieder an. Der Fahrer hatte nicht auf den nicht bemerkten Angeklagten, sondern auf einen entgegenkommenden Lastkraftwagen gewartet. Er sah den Angeklagten erst, als er sich auf der Mitte der Fahrbahn befand und brachte nun schräg zur Fahrbahn stehend etwa 2,50 m vor der Einmündung sein Fahrzeug zum Stehen. Der Angeklagte konnte einen Zusammenstoß nur dadurch vermeiden, dass er unter nochmaliger Erhöhung seiner Geschwindigkeit weiter nach links auswich. Hierbei fuhr er über die Bordsteinkante an der Ecke der Einmündung. Hier kam ihm ein Radfahrer entgegen, der – wie vorgeschrieben – die äußerste rechte Fahrbahnseite einhielt. Um diesem auszuweichen, riss der Angeklagte das Steuer scharf nach rechts. Dadurch kam sein Dreiradwagen ins Kippen, schlug hinter der Einmündung nach links um und rutschte noch etwa 10 m weiter. Dabei wurde der Radfahrer vom Aufbau des Lieferwagens erfasst, zu Boden geworfen und so schwer verletzt, dass er noch am Abend starb.

Die Strafkammer ist der Meinung, dass die Geschwindigkeit des Angeklagten und die Ausweichmanöver an sich nicht zu beanstanden sind. Das Landgericht sieht jedoch ein strafrechtliches Verschulden darin, dass der Angeklagte trotz des damals noch bestehenden unbedingten Verbotes (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StVO) den Lastkraftwagen überhaupt an einer Straßeneinmündung überholte, zumal es sich hier um einen als lebhaft und unübersichtlich auch dem Angeklagten bekannten Verkehrsknotenpunkt handelt. Der Angeklagte habe hierdurch – so wird im Urteil weiter ausgeführt – den Tod des Radfahrers verursacht. Dies sei für den Angeklagten bei Beobachtung der nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt voraussehbar und vermeidbar, also fahrlässig gewesen. Der Tatbestand des § 222 StGB sei daher erfüllt. Gleichzeitig (§ 73 StGB) habe sich der Angeklagte der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Dass er das unbedingte Überholverbot an diesem lebhaften und unübersichtlichen Verkehrsknotenpunkt missachtet habe, sei grob verkehrswidrig und rücksichtslos und bedeute eine Gefahr für Leib und Leben anderer, sei es auch nur eines einzelnen Menschen. Der Angeklagte habe damit eine Gemeingefahr herbeigeführt. Eine gesonderte Bestrafung wegen der an sich ebenfalls vorliegenden Verletzung des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO entfalle, weil dieser Tatbestand bereits von dem Vergehen nach §§ 315a, 316 StGB erfasst sei.

II.

Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die Strafkammer zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe den Lastkraftwagen der Eichebrauerei „überholt“ im Sinne des § 10 StVO. Nur derjenige überholt, der von hinten an einem auf derselben Strecke in derselben Richtung sich bewegenden Verkehrsteilnehmer vorbeifährt. Nach den Feststellungen der Strafkammer liegen beide Voraussetzungen nicht vor. Zunächst hielt der Lastkraftwagen, an dem der Angeklagte vorbeigefahren ist, als der Angeklagte mit dem „Überholungsmanöver“ begann. Als sich der Lastkraftwagen dann in Bewegung setzte, hatten beide Fahrzeuge nicht dieselbe Richtung. Schon damit entfällt die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO, gleichgültig ob diese dadurch als verletzt angesehen worden ist, dass der Angeklagte an einer „Straßeneinmündung“ oder an einer „unübersichtlichen Straßenstelle“ – auch insoweit enthält das Urteil zwar sehr knappe, aber noch ausreichende Feststellungen – an dem Lastkraftwagen vorbeigefahren ist.

Da die Strafkammer ersichtlich die Verletzung des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO zum Ausgangspunkt für die Verurteilung sowohl nach § 222 StGB als auch nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB gemacht hat, muss schon aus diesen Gründen das Urteil aufgehoben werden. Dieses gilt ohne weiteres für die Verurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung. Es trifft aber auch für die fahrlässige Tötung zu. Denn die Urteilsgründe legen es nahe, dass die Strafkammer aus der angeführten Übertretung des § 10 StVO auf die Schuld des Angeklagten, insbesondere die Voraussehbarkeit des Unfalls und damit des Todes des Radfahrers geschlossen hat.

Allerdings entfällt auch bei einer Verneinung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO noch nicht die Verurteilung des Angeklagten. Es bleibt zu prüfen, ob nicht auch das „Vorbeifahren“ bei der Verkehrslage verboten war. Hierin könnte ein Verstoß gegen § 1 StVO liegen. Hierzu ist jedoch die allgemeine Übersichtlichkeit der Kaistraße vor der Bahnhofsplatzeinmündung nicht ausreichend. Es wird darauf ankommen, ob es nach den besonderen Umständen im Augenblick des Vorbeifahrens statthaft war, die rechte Fahrbahnseite zu verlassen (§ 8 Abs. 2 StVO). Die Notwendigkeit hierzu konnte sich schon daraus ergeben, dass der auf der rechten Seite haltende Lastkraftwagen ein Hindernis bildete, erst recht nachdem der Fahrer der Eichebrauerei, dessen Verhalten auch vom Landgericht als vorschriftswidrig erkannt worden ist, wieder anfuhr.

Immerhin muss jedoch untersucht werden, ob die ausnahmsweise Benutzung der linken Fahrbahn nicht nach Lage des Falles nach § 1 StVO verboten war. Die Feststellungen in dieser Beziehung sind bisher nicht ausreichend. Insbesondere wird es darauf ankommen, ob damit zu rechnen war, dass auf der linken Fahrbahn dem Angeklagten andere Fahrzeuge entgegenkamen. Es fällt auf, dass der Fahrer der Eichebrauerei mit Rücksicht auf einen entgegenkommenden Lastkraftwagen vor dem Einbiegen gehalten hatte.

Ohne weitere Feststellungen lässt sich nicht entscheiden, ob sich der Angeklagte schuldhaft verhalten und dadurch eine so gefährliche Lage herbeigeführt hat, dass er mit einem bei Hinzutreten unbekannter weiterer Ursachen entstehenden Unfall rechnen musste.

Das Urteil war daher aufzuheben. Da der angeklagte Heranwachsende im Sinne der §§ 105 ff. JGG ist, war die Sache jedoch an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.

Sarstedt pr. Geier

SchmidtSiemer
Dr. Borker