Revision wegen fehlerhafter Prüfung von § 56 Abs. 2 StGB: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 5/91
- Datum
- 05.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung einer Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB ist nicht vorauszusetzen, dass die Milderungsgründe einen ‚Ausnahmecharakter‘ besitzen; ein derart hoher Maßstab ist nicht gefordert.
Die bloße Feststellung, dass Milderungsgründe nicht außergewöhnlich sind, rechtfertigt allein nicht den Ausschluss der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB.
Kommt das Tatgericht bei der Versagung der Aussetzung der Vollstreckung den Anforderungen des § 56 Abs. 2 StGB nicht nach, ist die hierauf gestützte Entscheidung insoweit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision kann insoweit stattgegeben und im übrigen verworfen werden, wenn Rechtsfehler nur für Teile des Urteils vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 14. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 5/91 in der Strafsache gegen Gen Kraftfahrer aus ██████ ████ Horst Wolfgang geboren am ████████ 1940 in █████ wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2) auf dessen Antrag, am 5. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. September 1990 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
2) Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Zu den Rechtsfolgen begegnet nur der Ausschluss der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB rechtlichen Bedenken. Was das Landgericht insoweit anführt (UA S. 8), lässt besorgen, es habe den Milderungsgründen deshalb das ‚besondere Gewicht‘ abgesprochen, weil sie keinen ‚Ausnahmecharakter‘ trügen. Damit aber waren zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gestellt worden (BGHR StGB § 56 Abs. 2 – besondere Umstände 6). Dass eine Strafaussetzung zur Bewährung hier ausscheidet, versteht sich auch nicht von selbst."
Dem stimmt der Senat zu.
| Rebitzki | Laufhütte | Harms | |||
| Horstkotte | Hager |