Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Erpressungsverurteilung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 590/91
Datum
17.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Erpressung u. a. ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Erpressung sowie den gesamten Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidender Mangel war die unzureichende Beweiswürdigung: Ein Datumswiderspruch eines Schuldanerkenntnisses wurde nicht mit der Zeugenaussage in Beziehung gesetzt. Die weitergehende Revision wurde hingegen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellation, bei der die Verurteilung im Kern von der Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen abhängt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle für die Entscheidung erheblichen Umstände berücksichtigt hat.

2

Ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der Bekundung eines Zeugen und einem objektiven Beweisstück (z. B. abweichendes Datum eines Schuldanerkenntnisses) ist ein für die Beweiswürdigung erhebliches Indiz und kann die Zuverlässigkeit der Zeugenaussage insgesamt beeinträchtigen.

3

Der Tatrichter hat darzulegen, wie sich eine solche Unrichtigkeit mit den übrigen Bekundungen des Zeugen vereinbaren lässt; unterbleibt eine solche Darlegung, ist die zugrunde liegende Verurteilung aufzuheben.

4

Wenn die Aufhebung eines Einzelstrafenurteils die Bemessung der Gesamt- oder weiterer Einzelstrafen beeinflusst haben kann, führt dies zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Hagen Helmuth, geboren am [REDACTED] 1944 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. April 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Erpressung verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, Betruges, Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen, falscher uneidlicher Aussage und falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Hinsichtlich der Verurteilung wegen Erpressung und im gesamten Strafausspruch hat das Rechtsmittel mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Der Angeklagte hatte den Entschluss gefasst, [REDACTED] (GC) zu erpressen, und zwar in dem Wissen, dass dieser in illegalen Titelhandel verstrickt war. In Ausführung dieses Entschlusses drohte er GC an, die Polizei über dessen Geschäfte zu informieren, wenn er an ihn nicht unverzüglich 20.000 DM bezahle. Bei einem Treffen am 24. Februar 1985 setzte der eingeschüchterte GC in seiner Wohnung mit der Schreibmaschine ein schriftliches Schuldanerkenntnis auf und übergab dieses dem vor der Haustür wartenden Angeklagten. Das im Urteil wörtlich wiedergegebene Schuldanerkenntnis trägt das Datum vom 24. April 1985.

2. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen GC in der Hauptverhandlung, obwohl der Zeuge im Ermittlungsverfahren zunächst angegeben hatte, er könne sich an ein Schuldanerkenntnis nicht erinnern. Das Landgericht hält die Aussage des Zeugen für glaubhaft. Demgegenüber hat es die Einlassung des Angeklagten nicht für glaubhaft erachtet. Er hatte sich u. a. dahin eingelassen, GC habe bei dem Treffen mit seinem Bekannten P. zusammen das Schuldanerkenntnis zur Schadenswiedergutmachung versprochen und zugesagt, dies noch schriftlich zu bestätigen. Nachdem sich GC einige Wochen lang nicht gemeldet habe, habe er, der Angeklagte, GC angerufen und dieser habe darauf auf seinen Vorschlag hin versprochen, ihm das Schuldanerkenntnis zu schicken. Einige Tage später sei dann das maschinengeschriebene Schuldanerkenntnis bei ihm per Post eingegangen.

3. Die Würdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wenn, wie hier, Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung zum Vorwurf der Erpressung im Kern von der Zuverlässigkeit der Aussage des einzigen Belastungszeugen abhängt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHSt 14, 162, 164; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1). Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen.

a) Das Schuldanerkenntnis trägt das Datum vom 24. April 1985 und steht also nicht mit der Aussage des Zeugen GC in Einklang, er habe es am 24. Februar 1985 verfasst und dem Angeklagten übergeben. Das Abfassungsdatum kann für die Einlassung des Angeklagten sprechen, das Schuldanerkenntnis sei erst einige Wochen nach dem Treffen vom 24. Februar per Post bei ihm eingegangen.

b) Das Abfassungsdatum des Schuldanerkenntnisses ist ein Umstand, der die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet ist. Es deckt eine Unrichtigkeit der Bekundung des Zeugen zum Kerngeschehen auf und beeinträchtigt deshalb die Zuverlässigkeit der Bekundung des Zeugen GC insgesamt. Das Landgericht hat nicht erörtert, wie sich diese Unrichtigkeit mit den übrigen Bekundungen des Zeugen GC vereinbaren lässt; dies erschließt sich auch sonst nicht aus den Urteilsgründen.

4. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Erpressung mit der dazugehörigen Einzelstrafe bedingt den Fortfall der Gesamtstrafe, führt aber auch zur Aufhebung der übrigen Einzelstrafen, weil die zu der Erpressung festgesetzte Strafe sich auf die Bemessung der übrigen Einzelstrafen ausgewirkt haben kann.

SchaferLaufhütteHager
HarmsNack