Revision: Aufhebung der Strafzumessung wegen nicht getragener Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 590/79 (alt: 5 StR 335/78)
- Datum
- 31.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Strafzumessung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die durch rechtskräftige oder tragfähige Feststellungen gedeckt sind.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn der Tatrichter strafverschärfend auf Tatsachen abstellt, die in den Feststellungen nicht belegt sind.
Tatsachen, die vor einem relevanten Zeitpunkt liegen und bei denen der Täter an die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens glaubte, dürfen nicht ohne Weiteres als erschwerend für spätere Tatbeiträge herangezogen werden.
Bei erneuter Strafzumessung sind auch mildernde Umstände wie fehlende Bereicherung und finanzielle Opfer angemessen zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 31. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Diplomkaufmann Horst Th████ aus B█, geboren am ██ 1936 in H[REDACTED], wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. Oktober 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Auf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil das Urteil, das nur noch die Straffrage betrifft, aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand hat.
Der Tatrichter hat straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte, nachdem er am 19. Juli 1974 das Fehlen einer Anzahlung erkannt hatte, „immer wieder und unablässig“ beim Finanzamt auf die Auszahlung der Investitionszulage und die Anerkennung der Verlustbescheinigung gedrängt habe (UA S. 5). Dieser Strafzumessungsgrund findet in den rechtskräftigen Feststellungen (Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 1977) keine Grundlage. Der Angeklagte ███ hat zwar über die Frage der Anzahlung „des Öfteren“ mit dem Finanzamt verhandelt (UA-alt S. 81) und dabei auch den Zeugen █████ nach dessen Angaben „bedrängt“ (UA-alt S. 136). Dies geschah jedoch vor dem 19. Juli 1974 (vgl. UA-alt S. 81), also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte Th████ noch an das Vorliegen einer Anzahlung glaubte. Für die Zeit nach dem 19. Juli 1974 ergeben die Feststellungen nur, dass der Angeklagte an Besprechungen mit dem Rechtsanwalt ██████ (UA-alt S. 100), nicht aber an dessen Verhandlungen mit dem Finanzamt teilgenommen hat. Der vorsätzliche Tatbeitrag des Angeklagten ███████ zum versuchten Investitionszulagebetrug bestand allein „in der Übereinkunft, dass das Täuschungswerk des Angeklagten P[REDACTED] gemeinsam mit diesem und dem Angeklagten ███ fortgesetzt werden sollte (UA-alt S. 86), in der Beauftragung des Rechtsanwalts ████ und der Einwirkung auf ihn (UA-alt S. 99 f.) und schließlich darin, dass der Angeklagte ████ nicht den Sachverhalt beim Finanzamt klarstellte (UA-alt S. 102)“ (Urteil des Senats vom 24. Oktober 1978 – 5 StR 335/78 –, S. 8).
Der Tatrichter wird bei der erneuten Strafzumessung Gelegenheit haben, die sich verschlechternde Stellung des Angeklagten █████ in der WRA (UA-alt S. 97, 102, 135) und den Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ████████ sich ersichtlich nicht bereichert hat, sondern „finanzielle Opfer“ ausgleichen wollte, die er für die WRA gebracht hatte (UA-alt S. 75–88).
| Herrmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |