Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung der Anwendung des § 213 StGB bei Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 590/64
Datum
12.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Totschlagsurteil ein; der BGH verwirft die Revision. Zentrale Frage war, ob § 213 StGB (mildernder Affekt/Provokation) anwendbar ist. Der Senat bestätigt die Gesamtwürdigung des Tatgeschehens und sieht keine eigene Unschuld des Täters, der die Provokation durch Nachspionieren und körperlichen Angriff begann. Auch die strafzumessende Gewichtung mildernder Umstände hält der BGH für fehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines mildernden Affektgrundes ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände der Auseinandersetzung vorzunehmen; nicht lediglich isoliert die unmittelbar vorangegangenen Vorgänge.

2

Das bloße Ausüben eines Rechts (z. B. die Weigerung, sich zu verloben) stellt keine Provokation im Sinne eines strafmildernden Affekts dar.

3

Wer durch Nachspionieren, körperliche Angriffe oder sonst provozierendes Verhalten den Streit begründet, kann sich nicht auf das Fehlen eigener Schuld berufen.

4

Die strafzumessende Würdigung der Art der Tatausführung und das Gewicht mildernder Umstände liegen im Ermessen des Tatrichters; die Revisionsinstanz überprüft diese Würdung nur auf Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 17. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Schlosser Edmund ███ aus HOD, geboren am ████████ 1937 in █████████ (Bessarabien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 17. September 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 17. September 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die auf das Strafmaß beschränkte Sachrüge greift nicht durch.

Das Schwurgericht hat mit Recht die Anwendung des § 213 StGB in seinen beiden Alternativen abgelehnt.

1. Für die Frage, ob der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine ihm von Gunda zugefügte schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist, durfte zwar die der Tötung unmittelbar vorangegangene Auseinandersetzung im Schlafzimmer von Gundas Eltern nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist sowohl für die Frage, ob das Opfer dem Täter eine schwere Beleidigung zugefügt hat, als auch für die weitere, ob der Täter insoweit „ohne eigene Schuld“ war, eine Ganzheitsbetrachtung erforderlich (BGH LM Nr. 6 zu § 213 StGB). Indessen ergibt auch diese Ganzheitsbetrachtung, dass das Schwurgericht die Voraussetzungen des benannten Strafmilderungsgrundes des § 213 StGB mit Recht ausgeschlossen hat. Letzten Endes beruhten die Mißhelligkeiten zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer darauf, dass Gunda Ende Juli 1963 entgegen ihrer ursprünglichen Absicht sich geweigert hatte, sich mit dem Angeklagten zu verloben, und ihm erklärt hat, sie möchte wenigstens noch einige Zeit frei sein. Dieser Entschluss der 18-jährigen Gunda war trotz des vorangegangenen zweijährigen intimen Verhältnisses ihr gutes Recht und keine Provokation des Angeklagten. Wenn der Angeklagte bei dieser Sachlage Gunda am Abend und in der Nacht vor der Tat nachspionierte und ihr in ein Lokal folgte, so stellte es keine Provokation seitens Gunda dar, wenn diese durch Flirten mit einem anderen Mann dem Angeklagten zu erkennen gab, dass sie auf ihrer Freiheit bestand. Deshalb ist den Darlegungen des Schwurgerichts beizutreten, dass der Angeklagte bei der Auseinandersetzung im Schlafzimmer der Eltern der Gunda von vornherein der provozierende Teil war, zumal er sie vor ihrer Bemerkung, er ekle sie an, auch noch durch Packen an den Schultern und Hin- und Herschütteln körperlich angegriffen hatte.

2. Auch in der Versagung sonstiger mildernder Umstände liegt kein Rechtsfehler. Das Schwurgericht durfte bei der Sachlage der Art der Tatausführung ein besonderes Gewicht beimessen und zu dem Ergebnis kommen, dass demgegenüber die vorhandenen Milderungsgründe nicht wesentlich ins Gewicht fallen konnten.

In zulässiger Weise hat das Schwurgericht von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB nur in der Weise Gebrauch gemacht, dass es die Strafe innerhalb des allgemeinen Strafrahmens des § 212 StGB gemildert hat. Dass es die rechtliche Möglichkeit übersehen haben könnte, von dem Strafrahmen der §§ 212, 44 StGB auszugehen, ist nach Auffassung des Senats ausgeschlossen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtBorker
KoffkaSchmitt