Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 590/59
Datum
26.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall und rügte Widersprüche in den Feststellungen zur Lebenssituation. Der BGH sah keine unvereinbaren Feststellungen und verwies darauf, dass frühere, aufgehobene Feststellungen für die Rüge nicht tragfähig sind. Eine umfassende Prüfung ergab keinen sachlich-rechtlichen Mangel; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellung, dass das Einkommen eines Angeklagten „kaum ausreichte“, begründet nicht automatisch die Annahme wirtschaftlicher Zwangslagen oder die Unfähigkeit, kurzzeitig ohne Erwerb auszukommen.

2

Widerspruchsrügen gegen die Urteilsfeststellungen sind nur begründet, wenn tatsächliche Feststellungen tatsächlich unvereinbar sind; unterschiedliche Auslegungen der gleichen Tatsachen können miteinander vereinbar sein.

3

Frühere, vom Revisionsgericht aufgehobene Feststellungen können nicht zur Stützung einer Widerspruchsrüge gegen das gegenwärtige Urteil herangezogen werden, wenn sie nicht mehr Bestand haben.

4

Bei allgemeiner Sachrüge prüft der Revisionssenat den angefochtenen Schuldspruch und die Strafzumessung umfassend; fehlt ein sachlich-rechtlicher Mangel, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 1. September 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrer, zuletzt Aushilfsarbeiter Hans ███ aus ███, dort geboren ██████ 1916, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Dem Angeklagten wird die nach dem 1. September 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hatte durch Urteil vom 7. November 1958 den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und das bei der Tat benutzte Fahrrad eingezogen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Urteil vom 16. Juni 1959 dieses Urteil im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, jedoch die Einziehungsanordnung und die Feststellung der Rückfallvoraussetzungen aufrechterhalten.

Die Strafkammer hat in der erneuten Verhandlung dieselben Strafen und Sicherungsmaßnahmen gegen den Angeklagten verhängt, wie in dem ersten Urteil.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Was in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung der Sachrüge vorgetragen wird, ist unbegründet.

Zu Unrecht meint die Revision, dass die Ausführungen auf Seite 10 und Seite 14 UA nicht miteinander vereinbart werden könnten. Es ist zwar richtig, dass auf Seite 10 UA gesagt wird, dass das Einkommen des Angeklagten, der von Gelegenheitsarbeiten lebte und im Durchschnitt 10 DM täglich verdiente, „kaum ausreichte“, um die Kosten für den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten, den er mit seiner Braut führte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Angeklagte gezwungen gewesen wäre, alles Geld, das er durch Gelegenheitsarbeiten einnahm, jeweils noch an demselben Tage auszugeben, und dass er außerstande gewesen wäre, sich einmal über zwei Tage ohne Arbeit und Verdienst hinwegzuhelfen.

Die Sachrüge kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Strafausspruch den Feststellungen widersprächen, die die Strafkammer in ihrem ersten Urteil hierzu getroffen hatte. Der Senat hat durch sein Urteil vom 16. Juni 1959 diese Feststellungen aufgehoben.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es lässt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBörker
KoffkaSchmitt

Zitiert von (1)