Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unberücksichtigter Aufklärungshilfe (§31 BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 589/98
- Datum
- 18.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geständnis, das wesentlich zur Überführung von Mittätern beiträgt, kann als Aufklärungshilfe im Sinne von §31 Nr.1 BtMG strafmildernd zu berücksichtigen sein.
Der Tatrichter muss erkennbare mildernde Umstände, insbesondere Aufklärungshilfe und die Frage eines minder schweren Falls nach §29a Abs.2 BtMG, sowohl bei der Wahl des Strafrahmens als auch bei der konkreten Strafzumessung ausdrücklich abhandeln.
Unterbleibt eine hinreichende Auseinandersetzung mit solchen mildernden Umständen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Die Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet sein, zugleich aber hinsichtlich des Strafausspruchs mit Erfolg betrieben werden, wenn Verfahrensfehler bei der Strafzumessung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. Juni 1998
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
5 StR 589/98 URTEIL vom 18. Januar 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwaltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten C wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 1998 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet, hat indes zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg.
Der Tatrichter hat im Zusammenhang mit der Strafzumessung gegen den Mitangeklagten ausdrücklich abgehandelt, dass die Hälfte der beiden Angeklagten angelasteten Rauschgiftmenge jeweils zum Eigenverbrauch des Mitangeklagten bestimmt war (UA S. 17). Daher besorgt der Senat letztlich nicht, der Tatrichter könne bei der Strafzumessung gegen den Revisionsführer den entsprechend geringeren Schuldumfang außer Acht gelassen haben.
Gleichwohl unterliegt die Strafzumessung gegen den Beschwerdeführer durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte hat durch sein Geständnis nicht nur die Überführung seines Mitangeklagten, des Mittäters in den beiden ersten Fällen, ermöglicht, sondern auch die seines Mittäters im dritten Fall. Die Revision beanstandet zurecht, dass der Tatrichter diesen wesentlichen Umstand weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne abgehandelt hat. Folglich teilt der Senat dem Generalbundesanwalt folgend – die Besorgnis der Revision, der Tatrichter könne sowohl den Umfang der vom Beschwerdeführer geleisteten, naheliegend auch auf den Mittäter im dritten Fall bezogenen Aufklärungshilfe (§ 31 Nr. 1 BtMG) verkannt als auch deren mögliche Auswirkung auf die Annahme minder schwerer Fälle (§ 29a Abs. 2 BtMG) unberücksichtigt gelassen haben.
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Tepperwien |