Treffer
BGH Beschluss

Revision teils erfolgreich: Aufhebung der Unterbringung nach § 63 StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 589/91
Datum
08.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH setzte den Angeklagten wegen Fristversäumnis zur Revisionsbegründung in den vorigen Stand wieder, hob die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Der Senat beanstandete, dass die Urteilsgründe keine tragfähige Grundlage für die Unterbringung enthalten; insbesondere sei unklar, ob Persönlichkeitsstörung und Alkoholkonsum ursächlich zusammenhängen und ob ein dauerhafter abnormer psychischer Zustand vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden abnormen psychischen Zustand oder eine psychische Krankheit voraus.

2

Liegt die Verminderung oder der Ausschluss der Schuldfähigkeit nur in Folge von Alkoholkonsum, ist § 63 StGB nur ausnahmsweise anzunehmen, etwa bei krankhafter Alkoholsucht oder krankhafter Überempfindlichkeit gegenüber Alkohol.

3

Der Tatrichter muss in den Urteilsgründen konkret darlegen, ob und in welchem Umfang diagnostizierte Persönlichkeitsstörungen selbständig die Schuldfähigkeit beeinflussen und ob eine Neigung zum Alkoholgenuss in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Störung steht.

4

Für die Gefährlichkeitsprognose sind die individuellen Vorbelastungen und Vorstrafen zu berücksichtigen; das Fehlen erheblicher Vorstrafen belastet eine Prognose hinsichtlich künftiger Gewaltneigungen erheblich.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 17. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ████, Christian, dort geboren am ███████ 1958, zur Zeit in einstweiliger Unterbringung, wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 1) und 2) auf seinen Antrag, am 8. Januar 1992 einstimmig

Tenor

1. Der Angeklagte ████ wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 17. Juni 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Der Antrag des Nebenklägers Dragan AČIĆ, ihm für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers in dieser Instanz nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht erforderlich erscheint.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen; wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen gefährlichen Körperverletzung hat es den Angeklagten nach § 63 StGB im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand; auf die Verfahrensbeschwerden kommt es daher nicht an.

Der Tatrichter folgt dem ärztlichen Sachverständigen, der den Angeklagten als „eine sogenannte Borderline-Persönlichkeit auf dem Boden einer Frühstörung der Persönlichkeitsentwicklung aufgrund sehr ungünstiger häuslicher und erziehungsmäßiger Situation“ bezeichnet hat (UA S. 9, 10). Wie es in den Urteilsgründen weiterhin heißt, werden „die bereits gestörten psychischen Faktoren“ durch erheblichen Alkohol- oder Drogengenuss „weiter beeinträchtigt“; die Persönlichkeitsstörung erhält nach Meinung des Sachverständigen „dann Krankheitswert“ (UA S. 9).

Zur Tatzeit war nach den Urteilsgründen die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten entfallen; die Blutalkoholkonzentration betrug damals 2,08 ‰ (UA S. 11).

Die Strafkammer erwartet, dass der Angeklagte „bei Einnahme von Drogen oder Alkohol“ ähnliche Taten begehen wird (UA S. 12).

Diese Ausführungen sind keine tragfähige Grundlage für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Die Urteilsgründe machen nicht deutlich, ob der Zustand, der einerseits als Persönlichkeitsstörung (UA S. 9), andererseits als Psychose (UA S. 11) bezeichnet wird, schon für sich allein die Annahme verminderter oder ausgeschlossener Schuldfähigkeit und die Gefährlichkeitsprognose begründet und ob die Neigung zum Alkoholgenuss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung steht.

Die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB dient, anders als die Maßregel nach § 64 StGB, nicht der Verhütung von rechtswidrigen Taten, die durch einen Hang zu Alkohol und anderen Rauschmitteln bedingt sind; sie setzt vielmehr einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden abnormen psychischen Zustand oder eine psychische Krankheit voraus (BGHSt 34, 313; BGHR StGB § 63 Zustand 13). Hat letztlich der Alkoholgenuss die Verminderung oder den Ausschluss der Schuldfähigkeit bewirkt, so kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angenommen werden, nämlich dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf Alkohol ist (BGHR a.a.O. 13).

Im Zusammenhang mit der Gefährlichkeitsprognose hätte sich der Tatrichter auch damit auseinandersetzen müssen, dass der inzwischen 33 Jahre alte Angeklagte keine erheblichen Vorstrafen aufweist, insbesondere offenbar noch nicht wegen Gewalttätigkeiten verurteilt worden ist. Zu der Frage, in welchem Umfang neue Feststellungen zum Tatgeschehen möglich sind, verweist der Senat auf BGHR NStZ 1989, 84.

2. Teilrechtskraft 8 StPO § 353 Abs.

Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist mit der Aufhebung des Maßregelaussprachs gegenstandslos.

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