Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 589/76
- Datum
- 23.06.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung wegen fortgesetzter Körperverletzung ist der Tatrichter verpflichtet, den Mindestumfang der Schuld eindeutig und nachvollziehbar festzustellen.
Soweit konkrete Verletzungen Grundlage der Verurteilung bilden, sind hinreichende Feststellungen zur Entstehungsweise und zur Kausalität dieser Verletzungen zu treffen.
Das Gericht muss sich mit naheliegenden Alternativerklärungen (z. B. Sturzereignissen) auseinandersetzen, wenn sie die Würdigung des Tatgeschehens beeinflussen können.
Fehlen erforderliche tatsächliche Feststellungen oder bleibt die Kausalität unaufgeklärt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten tatsächlichen und rechtlichen Würdigung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Göttingen, 23. Juni 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Facharbeiter Werner ██ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1941 in [REDACTED] (Oberschlesien), wegen fortgesetzter Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Oktober 1976 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Werner ██ wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 23. Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover – Schwurgerichtskammer – zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schwurgericht zu Recht einen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. In jedem Fall musste es den Mindestumfang der Schuld eindeutig feststellen. Das ist nicht geschehen. In den Urteilsgründen wird bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausgeführt, dass die vorsätzlichen Misshandlungen außer dem Schädelbruch und dem Bruch von Oberschenkel und Schambein „zumindest“ an Kopf, Hals und Händen Blutergüsse verursacht hatten (UA S. 31). Dagegen werden bei den Tatsachenfeststellungen auch Schmerzen des Kindes in der Hüfte, an den Rippen und an den Füßen sowie Schwellungen eines Knöchels genannt (UA S. 8, 10). Nach den Urteilsgründen ist weiter unklar, ob die am 20. Oktober 1974 und den folgenden Tagen beobachteten weiteren Verletzungen (UA S. 13, 14), soweit sie über die eben genannten Verletzungen hinausgingen, der Verurteilung mit zugrunde gelegt worden sind. Es fehlen schließlich ausreichende Anhaltspunkte dafür, auf welche Weise es durch Einwirkung des Angeklagten zu den Knochenbrüchen an Oberschenkel und Schambein (UA S. 8; an anderer Stelle – UA S. 14 – ist von zwei Brüchen des linken Oberschenkels die Rede) gekommen ist; der Hinweis auf das Alter dieser Knochenbrüche (UA S. 21) und auf Schläge durch den Angeklagten (UA S. 31) reicht hierfür nicht aus. Das Schwurgericht hat sich im Hinblick auf die Knochenbrüche an Oberschenkel und Schambein sowie die Blutergüsse auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob sie nicht durch Stürze des gehbehinderten Kindes entstanden sein könnten.
Unter diesen Umständen hielt der Senat es für notwendig, dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, den gesamten Anklagevorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu würdigen.
| Sarstedt | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Horstkotte |