Revision teilweise stattgegeben: Freispruch zu eingestelltem Diebstahl, sonstige Rügen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 589/59
- Datum
- 19.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur dann begründet, wenn nachvollziehbar festgestellt werden kann, dass das Tatgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat; das Revisionsgericht hält sich dabei an die Sitzungsniederschrift und kann widersprüchliche Behauptungen der Partei nicht nachprüfen.
Fehlt ein Beweisantrag der Verteidigung, und ist kein Anlass zur amtlichen Zeugenvernehmung ersichtlich, kann das Gericht nicht verpflichtet werden, von Amts wegen einen Zeugen zu laden oder zu hören.
Wird ein wegen Diebstahls erhobener Vorwurf vom Tatgericht mangels erforderlichen Strafantrags nach § 370 Abs. 2 StGB als Übertretung behandelt und das Verfahren eingestellt, ist der Angeklagte vom Diebstahlsvorwurf freizusprechen; das Revisionsgericht kann diese Entscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sind nicht wegen leichter geistiger Minderung oder günstigerer Betreuungsvorschläge ausgeschlossen; eine Unterbringung in Heil- oder Pflegeanstalt setzt gemäß § 42b StGB eine nachgewiesene verminderte Zurechnungsfähigkeit voraus, die nicht bloß behauptet werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 29. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Max ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ 1915 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. Juni 1959, soweit es das Verfahren einstellt, dahin geändert, dass der Angeklagte in diesem Punkte freigesprochen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die nach dem 29. Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet. Laut Sitzungsniederschrift (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO) hatte der Staatsanwalt beantragt, den Kraftfahrer Holm ██ als Zeugen zu vernehmen, und der Verteidiger hatte hierzu keinen Antrag gestellt. Er tat dies auch dann nicht, als der Staatsanwalt den Beweisantrag auf Anregung des Gerichts zurückzog. Es trifft also nicht zu, dass die Strafkammer „einem Beweisantritt der Verteidigung nicht nachgekommen“ sei, wie die Revision behauptet.
Den Kraftfahrer von Amts wegen als Zeugen zu hören, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Dazu nötigten insbesondere nicht die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung (UA S. 19, 22). Die Revision stellt seine Einlassung zwar anders dar. Diesen Vortrag kann das Revisionsgericht aber nicht nachprüfen. Es hält sich daran, wie das Urteil die Behauptungen des Angeklagten wiedergibt. Danach bestand kein Anlass, zu seiner Entlastung den Kraftfahrer als Zeugen zu vernehmen.
II. Die Sachbeschwerde bleibt im Wesentlichen erfolglos.
1. Soweit der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten einen Diebstahl zur Last legte, hat die Strafkammer nur eine Übertretung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen und das Verfahren eingestellt, weil der Strafantrag des Geschädigten fehlt, der nach § 370 Abs. 2 StGB erforderlich ist. In solchen Fällen ist der Angeklagte jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, von dem Vorwurf des Diebstahls freizusprechen (BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261). Das kann der Senat nach § 354 Abs. 1 StPO selbst tun.
2. Die drei Verbrechen des Rückfallbetruges sind im Urteil rechtlich einwandfrei dargetan. Die Behauptung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 28. Oktober 1959, er habe gegen Jung eine Gegenforderung von 122,50 DM gehabt, entfernt sich unzulässig von den Feststellungen des Tatrichters.
3. Die Revision wendet sich besonders dagegen, dass die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Auch in diesen Punkten enthält das Urteil jedoch keinen rechtlichen Fehler.
a) Die Revision wirft dem Landgericht zu Unrecht vor, es würdige nicht die Vortaten, sondern nur die Strafen. Der Sachverhalt der strafbaren Handlungen, die im Rahmen des § 20a Abs. 1 StGB als sogenannte Symptomtaten herangezogen werden (UA S. 28), wird im Urteil mitgeteilt (UA S. 9, 10) und verwertet (UA S. 30, 31).
Die Strafkammer kommt mit rechtlich einwandfreien Ausführungen zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte „von einem durch Anlage und Übung bedingten unausrottbaren Hang immer wieder zu Rechtsbrüchen getrieben“ wird (UA S. 29–31). Was die Revision hiergegen vorträgt, geht fehl. Da der Angeklagte an einem Schwachsinn geringsten Grades („Debilität“) leidet und einen haltlosen, willensschwachen Charakter hat, sieht die Strafkammer zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als unwiderlegt an (UA S. 26, 27). Bei der Gesamtwürdigung nach § 20a Abs. 1 StGB wird mit Recht auf die Haltlosigkeit und Willensschwäche hingewiesen (UA S. 31).
Entgegen der Auffassung der Revision brauchte sich das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht auch mit dem geringen Schwachsinn des Angeklagten ausdrücklich auseinanderzusetzen. Er ist kein rechtliches Hindernis, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu bezeichnen. Zu diesem Personenkreis gehören im Gegenteil viele, bei denen ein leichter Schwachsinn mit den Charaktermängeln zusammentrifft, die der Angeklagte aufweist.
Zu Unrecht rechnet die Revision den Angeklagten schließlich unter „die Gelegenheitsverbrecher, die aus unabwendbarer Not handeln“. In solcher Lage war der Angeklagte bei seinen Betrügereien nicht. Das ergibt sich aus den Feststellungen über die einzelnen Betrugsfälle. Das Landgericht legt außerdem dar, dass der Angeklagte, wenn er aus der Strafhaft gekommen war, stets einen Rückhalt an seinen Verwandten hätte haben können und zunächst auch Arbeitsmöglichkeiten fand (UA S. 29).
b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer meint, sie könnte durch die Betreuung in einer zuverlässigen Familie ersetzt werden. Diese und ähnliche Maßnahmen sind jedoch nach seinem bisherigen Verhalten so aussichtslos, dass die Strafkammer sie nicht ausdrücklich zu erörtern brauchte.
Die von der Revision vorgeschlagene Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt nach § 42b StGB voraus, dass die verminderte Zurechnungsfähigkeit erwiesen ist. Das Landgericht hat sie aber nicht feststellen können, sondern nur zugunsten des Angeklagten angenommen. Außerdem wird die Entscheidung des Tatrichters durch seine Erwägung getragen, dass der Angeklagte weder heil- noch pflegebedürftig ist und es aus diesem Grunde unangebracht wäre, ihn nicht in Sicherungsverwahrung zu nehmen, sondern in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen (vgl. BGHSt 5, 312).
4. Der Teilerfolg der Revision betrifft nur einen unbedeutenden Nebenpunkt und gibt dem Senat daher keinen Anlass, nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO die Gebühr zu ermäßigen oder die Auslagen zu verteilen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Koffka | Schmitt |