Treffer
BGH Urteil (Revisionsentscheidung)

BGH: Fortgesetzte Tat, Gewohnheitsverbrecher und Mittäterschaft bei Diebstahlsserie

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 589/58
Datum
20.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen Verurteilungen wegen (Rückfall-)Diebstahls in mehreren Fällen sowie über die Anordnung von Sicherungsverwahrung. Er verwarf beide Revisionen, weil weder Verfahrensrügen ordnungsgemäß bzw. begründet erhoben waren noch sachlich-rechtliche Fehler vorlagen. Insbesondere bestätigte der Senat die Annahme mehrerer selbständiger Taten statt einer fortgesetzten Straftat, die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB a.F.) und die Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB a.F.). Bei der Angeklagten bejahte er Mittäterschaft wegen beherrschender Tatbeiträge (Transport, Verwahrung, Absatz).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn die Revision die heranzuziehenden Beweismittel nicht konkret bezeichnet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat erfordert einen Gesamtvorsatz, der jedenfalls vor oder bei dem ersten Teilakt vorliegt und die späteren Akte hinsichtlich Tatobjekt/Rechtsgutsträger sowie Ort, Zeit und Begehungsart wenigstens in ihren Grundzügen vorwegnimmt.

3

Die Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Taten kann auch dann rechtsfehlerfrei sein, wenn die Tatbegehungen jeweils aufgrund fallbezogener Verabredung erfolgen und ein hinreichend konkretisierter Gesamtvorsatz nicht festgestellt ist.

4

Die Feststellung eines Hangs zum Verbrechen und einer bestimmten Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten kann die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB a.F.) tragen; die hierauf bezogene tatrichterliche Überzeugungsbildung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

5

Wer bei Diebstählen durch wesentliche Tatbeiträge (z.B. Transport, Bereitstellung von Lagerraum, Mitwirkung beim Absatz) das Tatgeschehen mitbeherrscht und dies bewusst will, ist Mittäter und nicht lediglich Gehilfe (§ 47 StGB a.F.).

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 8. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Verkaufsfahrer Walter ███ aus ███, dort geboren ███████████████████, zur Zeit in Strafhaft,

2. die Vertreterin Edelgard ███ aus HC, dort geboren am █████ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Berker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███ ███ ████████████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten SC und TC gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8. September 1958 werden verworfen.

Jeder der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Beiden Angeklagten wird die nach dem 8. September 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten SC unter Freisprechung im Übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in 12 Fällen und wegen einfachen Rückfalldiebstahls in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren, die Angeklagte TC unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls in 10 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat sie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten ███████ angeordnet und beiden Angeklagten die Untersuchungshaft auf die verhängten Strafen angerechnet.

Die Revisionen beider Angeklagter rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.

A. Revision des Angeklagten SC

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendige Angabe der Beweismittel, welche die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (vgl. BGHSt 2, 168). Die bloße Erklärung, dass die Verschuldung der Angeklagten ████████ leicht hätte geklärt werden können, weil „Urteile und Pfändungen darüber vorlagen“, enthält keine hinreichend bestimmte Bezeichnung der Beweismittel.

2. Die von der Revision gerügten Verstöße gegen die §§ 261, 267 Abs. 1 Satz 1 StPO liegen nicht vor. Der Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 1957, 684 geht fehl. Die Strafkammer hat nicht „unterstellt“, sondern auf Grund der von ihr als glaubhaft angesehenen Erklärungen der Angeklagten und des Mitangeklagten ████ „festgestellt“, dass die Angeklagten und ██████ sich jeweils von Fall zu Fall verabredet haben. Die Strafkammer war entgegen der Auffassung der Revision auch nicht verfahrensrechtlich verpflichtet, im Urteil mitzuteilen, aus welchen Gründen sie die Einlassungen der Angeklagten und des Mitangeklagten ██████ für glaubhaft gehalten hat.

3. § 267 Abs. 6 StPO ist gleichfalls nicht verletzt. Die Urteilsgründe ergeben, weshalb die Strafkammer die Sicherungsverwahrung angeordnet hat.

4. Die weiteren „Verfahrensrügen“ sind in Wahrheit Sachrügen. Die Revision meint nämlich, die Anwendung der §§ 74, 20a und 42e StGB finde in dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt keine hinreichende Stütze.

II. Die Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch.

1. Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte keine fortgesetzte Straftat, sondern 13 im Sinne des § 74 StGB selbständige Straftaten verübt hat. Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen gehen fehl.

Die Strafkammer hat, wie bereits oben mitgeteilt worden ist, auf Grund der von ihr als glaubhaft angesehenen Einlassungen der Angeklagten und des Mitangeklagten KC festgestellt, dass die Angeklagten und ██████ sich jeweils von Fall zu Fall verabredet haben. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigt die Anwendung des § 74 StGB. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer und gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).

Außerdem kommt es im vorliegenden Fall für die Anwendung des § 74 StGB auf die in Rede stehende Feststellung auch gar nicht entscheidend an. Die Revision irrt nämlich, wenn sie meint, eine fortgesetzte Straftat liege vor, wenn der Täter von vornherein entschlossen sei, sich durch mehrere Diebstähle, die er innerhalb eines mehr oder minder kurzen Zeitraums verüben will und verübt, Geld für einen bestimmten Zweck zu verschaffen. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt der inneren Tatseite nach einen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der vom Täter geplanten Handlungsreihe vorhanden und so beschaffen sein muss, dass das Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Hieran würde es im vorliegenden Fall selbst dann fehlen, wenn die Angeklagten und █████ sich nicht jeweils von Fall zu Fall, sondern von vornherein für alle Fälle verabredet hätten. Der von der Strafkammer im Übrigen festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Wissen und Wollen des Angeklagten und seiner Mittäter die durch die einzelnen Diebstähle verletzten Rechtsgüter und ihre Träger auch nur annähernd vorwegbegriffen hätten.

2. Die Anwendung des § 20a StGB ist gleichfalls ohne Rechtsfehler. Die Strafkammer hat die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB in rechtsirrtumsfreier Weise festgestellt. Sie hat weiterhin aus den früheren und durchgeführten neuen Taten des Angeklagten, aus der Art ihrer Durchführung und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, sowie aus der Wirkung, die die früheren Strafen und ihre Verbüßung auf den Angeklagten ausgeübt haben, und aus dem sonstigen Persönlichkeitsbild, das sie von dem Angeklagten gewonnen hat, die Überzeugung geschöpft, dass der Angeklagte einen Hang zum Verbrechen besitze und dass er „auch in Zukunft von verbrecherischen Neigungen nicht frei sein wird“. Hiermit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Überzeugung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Angeklagte auch in Zukunft durch weitere seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigt die Annahme, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist (vgl. BGHSt 1, 94, 100). Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

3. Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin die auf § 42e StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Urteil begründet die Maßregel in rechtlich zutreffender Weise damit, dass nach der Überzeugung der Strafkammer die verhängte Zuchthausstrafe den Angeklagten nicht so läutern wird, dass er seinen Hang zum Verbrechen mit Erfolg bekämpfen wird. Dies ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht deshalb rechtlich fehlerhaft, weil ein Rest der dreijährigen Zuchthausstrafe, die am 1. Juni 1955 gegen den Angeklagten verhängt wurde, im Jahre 1957 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Richtig ist, dass die Strafkammer in den Urteilsgründen nichts darüber gesagt hat, ob andere, weniger einschneidende Maßnahmen einen ausreichenden Schutz verblieben. Das war bei der hier gegebenen Sachlage aber auch nicht notwendig. Was die Revision in diesem Zusammenhang außerdem vorträgt, ist teilweise auf die Behauptung von Tatsachen gestützt, die in den Urteilsfeststellungen keine Stütze haben. Das ist im Revisionsverfahren nicht zulässig (§ 337 StPO). Das sonstige Revisionsvorbringen zu diesem Punkt ist offensichtlich unbegründet.

4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat kein durchgreifendes Bedenken ergeben.

B. Revision der Angeklagten TC

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe geben die Tatsachen an, welche die Strafkammer für erwiesen erachtet und in welchen sie die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat.

2. Inwiefern § 267 Abs. 2 StPO verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorschrift betrifft nur im Gesetz besonders vorgeschriebene Strafausschließungs-, Strafmilderungs- und Straferhöhungsgründe, nicht aber Tatsachen, die bei Abwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände die Anwendung eines milderen Strafrahmens wegen Vorliegens „mildernder Umstände“ rechtfertigen könnten.

3. § 267 Abs. 3 StPO ist gleichfalls nicht verletzt. Die Urteilsgründe ergeben die Entscheidung, die die Strafkammer über das Vorhandensein mildernder Umstände im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB getroffen hat. Sie führen auch die Umstände an, die für die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe bestimmend gewesen sind.

II. Die Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch.

1. Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagte Mittäterin im Sinne des § 47 StGB gewesen ist. Nach den Feststellungen des Urteils wurden die Taten zwischen den Angeklagten und KC verabredet. Sie wurden den Verabredungen gemäß in der Weise durchgeführt, dass die Angeklagte die beiden Männer mit einem Wagen zum Tatort fuhr, dort in der Nähe wartete und sie mit der Beute zurückfuhr. Die Angeklagte wurde von den beiden Männern als vollwertiges Mitglied der Bande angesehen. Die Beute wurde demgemäß meist gleichmäßig unter alle drei verteilt. Die Angeklagte stellte außerdem ihre Garage zur Aufbewahrung des Diebesgutes zur Verfügung und wirkte beim Absatz der Beute mit. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Sie ergeben, dass die Angeklagte das Tatgeschehen mitbeherrscht hat und dass sie sich dieser Mitherrschaft auch bewusst war. Wer sich in dieser Weise an Diebstählen beteiligt, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht Gehilfe, sondern Mittäter.

2. Ob mildernde Umstände im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB vorhanden sind, hat der Tatrichter unter Abwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das gleiche gilt für die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die Erwägungen, von denen sich die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe bei diesen Entscheidungen hat bestimmen lassen, halten sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet. Die Strafkammer hat die Angeklagte nur nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nicht dagegen nach Nr. 6 verurteilt. Die Vorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter sich bewusst einer „Diebesbande“ anschließt. Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist der Versuch, die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Das ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig.

3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es die Angeklagte betrifft, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlich-rechtlicher Art ergeben, durch den die Angeklagte beschwert ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalanwalts.

SarstedtSiemerBerker
Dr. KoffkaSchmitt