Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung der Schuldfähigkeit bei hohem Blutalkohol

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 58/94
Datum
16.03.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt; seine Revision war mit der Sachrüge erfolgreich. Der Senat bemängelt, dass das Landgericht lediglich einen "hohen" Alkoholwert angab, ohne die auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration zu benennen und zu würdigen. Eine Rückrechnung ergab 3,16 ‰, was regelmäßig Schuldunfähigkeit nahelegt und eine sorgfältige Erörterung aller objektiven und subjektiven Umstände geboten hätte. Zudem fehlen hinreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der behaupteten geistigen Minderbemittelung des Opfers. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellungen zu Alkoholisierung ist die auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration anzugeben und in die Schuldfähigkeitsprüfung einzustellen.

2

Ergibt die Rückrechnung einen Blutalkoholwert im Bereich um 3 ‰, so legt dies regelmäßig Schuldunfähigkeit nahe und erfordert eine umfassende Würdigung aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände.

3

Die Annahme strafschärfender Umstände, etwa des Missbrauchs eines geistig minderbemittelten Kindes, bedarf entsprechender Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

4

Formale Fassungsmängel (z. B. Schreibfehler) berühren nicht zwingend den Bestand eines Urteils; sachlich-rechtliche Fehler in der Schuldbeurteilung können jedoch die Aufhebung und Zurückverweisung nötig machen.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 1. November 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. März 1994 in der Strafsache gegen ███ Wolfgang Erich Herbert, geboren am ██ ███ 1944 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 1. November 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Zwar stellen die Fassungsmängel, die von den die Urteilsurkunde unterzeichnenden Richtern ungeachtet des Ursprungs dieser Mängel in „Computer-Schreibfehlern“ zu verantworten sind, den Bestand der Entscheidung nicht in Frage. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Schuldunfähigkeit des Angeklagten ausschließt, enthalten jedoch sachlich-rechtliche Fehler, die zur Aufhebung des Urteils zwingen.

Die nur von einem „hohen“ Alkoholwert spricht, lässt nicht erkennen, welche Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit sie ihrer Wertung, der Angeklagte sei (vermindert) schuldfähig gewesen, zugrunde legt.

Den Feststellungen ist lediglich zu entnehmen, dass eine bei dem Angeklagten durchgeführte Blutprobe zweieinhalb Stunden nach Tatbeginn einen Blutalkoholwert von 2,46 ‰ aufwies (UA S. 8). Eine Rückrechnung auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 37, 231, Blutalkoholkonzentration 24) – ein Nachtrunk ist nicht festgestellt – ergibt hier für den Tatbeginn einen Blutalkoholwert von 3,16 ‰. Ein solcher Wert legt Schuldunfähigkeit regelmäßig nahe (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12, 13 jeweils m.w.N.), so dass die Annahme einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten einer sorgfältigen Erörterung unter Berücksichtigung aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände bedarf.

2. Die danach gebotene kritische Auseinandersetzung lässt das Urteil vermissen. Insbesondere bleiben auffallige Besonderheiten des Falles außer Betracht. Die Kammer bescheinigt auf der Grundlage ihrer Feststellungen dem von seinem Opfer in eine Verführungssituation gebrachten Angeklagten, der bislang kein geschlechtliches Interesse an Kindern gezeigt hat, er habe auf alle Situationen „angemessen“ reagiert (UA S. 9 f.). Diese Bemerkung erscheint angesichts des zur alsbaldigen Entdeckung der Tat führenden Umstandes, dass der Angeklagte nach einem Anruf der Frau ███ während der Tatausführung den Telefonhörer abgenommen, ihn jedoch sofort beiseite gelegt hat, so dass die Zeugin das Tatgeschehen schwer nachvollziehbar mitanhören konnte (UA S. 7), als fragwürdig.

3. Für die neue Hauptverhandlung merkt der Senat an, dass die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe „ein geistig minderbemitteltes Kind missbraucht“ (UA S. 11), entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite erfordert.

HarmsLaufhütteHager
HorstkotteBasdorf