Treffer
BGH Beschluss

Revision im Totschlagsverfahren: Verwerfung trotz fehlerhafter Würdigung von Reue

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 588/98
Datum
11.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Totschlags ein. Streitpunkt war, dass das Schwurgericht das Fehlen echter Einsicht/Reue strafschärfend gewürdigt hatte. Der BGH hält diese Erwägung bei schwerer Persönlichkeitsstörung für verfehlt, sieht aber keinen Einfluss auf die Strafzumessung und verwirft die Revision als unbegründet. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlende Einsicht oder Reue kann nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn das Gericht deren Vorliegen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände tatsächlich feststellen kann.

2

Bei gravierenden Persönlichkeitsstörungen ist zu prüfen, ob äußerlich fehlende Reue tatsächlich Ausdruck fehlender Einsicht ist oder die Würdigung relativiert.

3

Ein Verwertungs- oder Bewertungsfehler in den Urteilsgründen führt nicht zur Aufhebung des Strafmaßes, wenn der Revisionsgerichtshof ausschließen kann, dass die Strafzumessung hierauf beruht.

4

Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, wenn die Rüge keinen durchgreifenden Erfolg hinsichtlich der Rechtsfolgen und Strafzumessung erzielt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 30. Juni 1998

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 11. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. November 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Schwurgericht hat dem Angeklagten angelastet, er habe weder durch sein Verhalten nach der Tat (die er selbst aufgedeckt und sofort gestanden hatte) noch durch seine (geständigen) Angaben in der Hauptverhandlung „erkennen lassen, dass er echte Einsicht oder Reue im Hinblick auf sein Fehlverhalten“ empfinde (UA S. 32).

Die belastende Erwägung ist – zumal bei einem, wie festgestellt, schwer persönlichkeitsgestörten Angeklagten – verfehlt. Der Senat kann indes hier angesichts der sonstigen strafschärfenden Gesichtspunkte und des Tatbildes ausschließen, dass die Bemessung der Strafe hierauf beruht.

[Unterschriften]

LaufhütteHarmsBasdorf
HagerTepperwien