Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung bei Betrugsverurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 588/81 (alt: 5 StR 642/79)
Datum
27.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hamburg wegen Betrugs in acht Fällen zu insgesamt vier Jahren neun Monaten verurteilt; die Staatsanwaltschaft beantragte Sicherungsverwahrung, die das Landgericht ablehnte. Sowohl die Revision des Angeklagten (allgemeine Sachrüge) als auch die der Staatsanwaltschaft wurden vom BGH verworfen. Das Gericht stellte fest, dass das Landgericht Persönlichkeit, Tatbild und Rückfallgeschwindigkeit umfassend gewürdigt hat und keine durchgreifenden Rechtsfehler vorliegen. Abweichungen vom Sachverständigengutachten, etwa zur Änderungsmöglichkeit im Alter, sind sachgerechte tatrichterliche Bewertungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die allgemeine Sachrüge genügt nicht zur Begründung der Revision; der Revisionsführer muss konkret darlegen, welche entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen.

2

Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung reicht die bloße Hoffnung auf künftige Besserung nicht aus, sie bedarf einer fundierten Gefährlichkeitsprognose.

3

Bei der Entscheidung über Sicherungsverwahrung ist die tatrichterliche Würdigung von Persönlichkeit, Art und Anzahl der Taten sowie der Rückfallgeschwindigkeit maßgeblich und nur eingeschränkt revisionsprüfbar.

4

Der Tatrichter ist an ein Sachverständigengutachten nicht gebunden; er darf davon abweichen, wenn seine eigene, nachvollziehbare Gesamtwürdigung dies rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Heinz V, geboren am █████████ 1919 in [REDACTED], wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 1980 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgelehnt.

1. Die Revision des Angeklagten, der lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil lässt Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen.

2. Auch die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts, keine Sicherungsverwahrung anzuordnen, weist im Ergebnis keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der Revision, dass die bloße Hoffnung auf eine künftige Besserung des Angeklagten nicht ausreicht, um dessen Gefährlichkeit auszuschließen. Trotz der unglücklichen Wendungen auf UA S. 32 erweisen die Urteilsgründe jedoch, dass die Strafkammer nicht eine unbestimmte „Hoffnung“ gehegt, sondern ihre Meinung für „gerechtfertigt“ gehalten hat, vom Angeklagten seien in Zukunft keine erheblichen Straftaten zu befürchten. Hierbei setzt sich das Urteil mit der Person des Angeklagten, Art und Anzahl seiner Taten und der Rückfallgeschwindigkeit auseinander. Es geht auch sonst auf alle wesentlichen Umstände wertend ein, die für die Entscheidung über die Maßregel von Bedeutung sein könnten. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hält es den Angeklagten für „eine hyperthyme Persönlichkeit“ mit „einem starken Hang zur Aktivität“, der sich allerdings nicht nur in Straftaten äußere, sondern auch in Arbeit und der Bereitschaft „zu arbeiten“.

Es weicht von dem Sachverständigengutachten nur insofern ab, als es den Angeklagten nicht für „zu alt“ hält, „um seine Lebenshaltung und Lebensführung zu ändern“. Diese Beurteilung bleibt letztlich dem Tatrichter überlassen. Bei ihr durfte er auch auf Zusicherungen des 61-jährigen Angeklagten zurückgreifen, die dieser „für seinen Lebensabend“ gemacht hatte.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
FleischmannRebitzki