Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite (Untreue, Betrug)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 588/79
- Datum
- 22.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Untreue oder Betruges sind hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz, Bereicherungsabsicht bzw. subjektive Elemente) erforderlich.
Bestehende oder behauptete Zurückbehaltungsrechte oder der Glaube an eine Nichtverpflichtung sind entscheidungserhebliche Umstände, die das Tatvorsatzbild beeinflussen und gerichtlich geprüft werden müssen.
Indizien wie Drittarrest, Kontopfändung oder die Verwahrung von Geldern in einem Tresor können auf eine behauptete Einbehaltungshandlung oder ein Zurückbehaltungsrecht hinweisen und erfordern gesonderte Feststellungen.
Fehlen erforderlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Tatgericht zur erneuten Tat- und Rechtsbewertung.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 20. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen Heinrich ██████ aus ██████, geboren am ██████ 1925 in ███, wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle vom 20. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite der Untreue und des Betruges reichen zur Verurteilung des Angeklagten nicht aus. Das Landgericht sagt im Rahmen der Strafzumessung selbst: „Der Angeklagte hält auch die Kündigung der Milchlieferungsverträge durch die Landwirte zum 31. März 1976 für nicht gerechtfertigt und meinte, nun auch seinerseits den Landwirten nicht mehr verpflichtet zu sein“ (S. 8 UA). Unter diesen Umständen hätte es sich mit der inneren Tatseite näher auseinandersetzen müssen. Hierzu bestand auch deshalb Veranlassung, weil auf Grund des von 46 Landwirten erwirkten Arrestes vom 18. Februar 1976 auch das Konto Nr. ██ bei der ██ gepfändet war, auf das der Angeklagte den Umsatzsteuerersparnisausgleich für die 106 Landwirte eingezahlt hatte.
Ferner spricht für die Geltendmachung eines, wenn auch möglicherweise nur vermeintlichen, Zurückbehaltungsrechts durch den Angeklagten, dass er das den Landwirten für den Monat Januar 1976 zustehende Milchgeld in Höhe von etwa 150.000 DM in einem Tresor verwahrt hatte, in dem es sich zur Zeit der Entscheidung des Tatrichters noch befunden hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |