Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite (Untreue, Betrug)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 588/79
Datum
22.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Untreue und Betrugs in Revision. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite (subjektiver Tatbestand) zur Verurteilung nicht ausreichen. Das Landgericht hat mögliche Rechtfertigungs- oder Zurückbehaltungsgründe nicht hinreichend aufgearbeitet, obwohl Umstände wie Arrest und Verwahrung von Geld darauf hinweisen. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Untreue oder Betruges sind hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz, Bereicherungsabsicht bzw. subjektive Elemente) erforderlich.

2

Bestehende oder behauptete Zurückbehaltungsrechte oder der Glaube an eine Nichtverpflichtung sind entscheidungserhebliche Umstände, die das Tatvorsatzbild beeinflussen und gerichtlich geprüft werden müssen.

3

Indizien wie Drittarrest, Kontopfändung oder die Verwahrung von Geldern in einem Tresor können auf eine behauptete Einbehaltungshandlung oder ein Zurückbehaltungsrecht hinweisen und erfordern gesonderte Feststellungen.

4

Fehlen erforderlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Tatgericht zur erneuten Tat- und Rechtsbewertung.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 20. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen Heinrich ██████ aus ██████, geboren am ██████ 1925 in ███, wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle vom 20. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite der Untreue und des Betruges reichen zur Verurteilung des Angeklagten nicht aus. Das Landgericht sagt im Rahmen der Strafzumessung selbst: „Der Angeklagte hält auch die Kündigung der Milchlieferungsverträge durch die Landwirte zum 31. März 1976 für nicht gerechtfertigt und meinte, nun auch seinerseits den Landwirten nicht mehr verpflichtet zu sein“ (S. 8 UA). Unter diesen Umständen hätte es sich mit der inneren Tatseite näher auseinandersetzen müssen. Hierzu bestand auch deshalb Veranlassung, weil auf Grund des von 46 Landwirten erwirkten Arrestes vom 18. Februar 1976 auch das Konto Nr. ██ bei der ██ gepfändet war, auf das der Angeklagte den Umsatzsteuerersparnisausgleich für die 106 Landwirte eingezahlt hatte.

Ferner spricht für die Geltendmachung eines, wenn auch möglicherweise nur vermeintlichen, Zurückbehaltungsrechts durch den Angeklagten, dass er das den Landwirten für den Monat Januar 1976 zustehende Milchgeld in Höhe von etwa 150.000 DM in einem Tresor verwahrt hatte, in dem es sich zur Zeit der Entscheidung des Tatrichters noch befunden hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterRebitzki