Revisionen gegen Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch: Strafaussetzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 588/76
- Datum
- 23.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unbegründet, wenn die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen den Strafausspruch tragen und rechtlich tragfähig sind.
Die Strafaussetzung nach §56 StGB (früher §23 Abs.2 StGB a.F.) beruht auf einer Gesamtwürdigung, bei der fehlende bleibende Folgen der Tat, nur geringe Initiative des Täters, eine positive Sozialprognose und besondere Härten der Vollstreckung berücksichtigt werden können.
Das Gericht der Berufungs- bzw. Revisionsinstanz darf die vom Tatgericht getroffene Ermessensentscheidung nur bei Überschreitung des gesetzlichen Ermessensrahmens beanstanden.
Eine vom Revisionsführer geltend gemachte Verletzung sachlichen Rechts ist offensichtlich unbegründet, wenn keine Rechtsfehler in der rechtlichen Bewertung der Feststellungen ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 23. März 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Zollbeamten Egon R. aus [REDACTED] geboren am ████ 1939 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,
Staatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ ███ als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 23. März 1976 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
Unbegründet ist auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt worden ist.
Die Feststellungen tragen den Strafausspruch einschließlich der Strafaussetzung nach § 23 Abs. 2 StGB a.F. (§ 56 Abs. 2 StGB). Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat sich das Landgericht bei der Strafaussetzung davon leiten lassen, dass die Tat keine bleibenden Folgen hatte, da der Angeklagte für sie nur geringe Initiative aufzubringen brauchte und dass ihn heute, nachdem er sich jahrelang straffrei geführt hat, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, auch unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, besonders schwer treffen würde. Das Landgericht hat damit den gesetzlichen Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten.
| Schuster | Sarstedt | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Horstkotte |