Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Begründungsmangels

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 588/63
Datum
21.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Im Bußgeldverfahren legte das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde dem BGH vor, obwohl es sie als zulässig behandelte und in der Sache von einer anderen obergerichtlichen Entscheidung abweichen wollte. Der BGH prüfte selbständig die Einlegung und die Begründung der Rechtsbeschwerde. Mangels hinreichender Begründung, die nur die Beweiswürdigung angreift, verwirft der BGH die Rechtsbeschwerde als unzulässig und legt die Kosten dem Beschwerdeführer auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorlegung nach § 56 Abs. 5 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG sind die Vorlegungsvoraussetzungen zu prüfen; die Bejahung der Zulässigkeit durch das Oberlandesgericht schließt die Vorlegung nicht aus und ist für die Prüfung maßgeblich.

2

Der Bundesgerichtshof tritt bei zulässiger Vorlegung an die Stelle des Rechtsbeschwerdegerichts und prüft selbständig, ob die Rechtsbeschwerde ordnungsgemäß eingelegt ist.

3

Nach § 56 Abs. 2 OWiG ist mit der Rechtsbeschwerde nur geltend zu machen, die Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes; die Beschwerdebegründung muss deutlich machen, ob Verfahrens- oder materielle Rechtsnormen gerügt werden (vgl. § 56 Abs. 4 S. 2 OWiG i.V.m. § 344 StPO).

4

Eine Beschwerdebegründung, die sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen richtet, erfüllt die Begründungspflicht nicht und macht die Rechtsbeschwerde unzulässig.

Vorinstanzen

Amtsgericht Göttingen, 19. Dezember 1962

Rubrum

In dem Bußgeldverfahren gegen den Kraftfahrer Max ███ aus ███████ (Kreis Göttingen), wegen Zuwiderhandlung gegen § 9 Abs. 1 BOKraft in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Personenbeförderungsgesetzes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 21. Februar 1964 durch den Senatspräsidenten Prof. Sarstedt, Schmitt und die Bundesrichter Schmidt, Siemer, Dr. Borker

Leitsatz

OWiG § 56; GVG § 121

Ist der Bundesgerichtshof entgegen dem Oberlandesgericht der Auffassung, dass die Rechtsbeschwerde nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet worden und deshalb unzulässig ist, so verneint er nicht aus diesem Grunde die Vorlegungsvoraussetzungen, sondern verwirft, wenn sie im Übrigen erfüllt sind, die Rechtsbeschwerde als unzulässig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Göttingen vom 19. Dezember 1962 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Oberlandesgericht in Celle sagt im Vorlegungsbeschluss, die Rechtsbeschwerde, mit der keine Verfahrensrüge erhoben wird, gehe von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Trotzdem behandelt es sie stillschweigend als zulässig. Da es in der Sache selbst von einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. September 1962 (NJW 1962, 2215) abweichen will, legt es sie gemäß § 56 Abs. 5 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vor.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind hiernach erfüllt. Sie fehlen auch nicht deshalb, weil die Rechtsbeschwerde nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet worden ist (vgl. unten). Denn das Oberlandesgericht hält sie für zulässig, und seine Auffassung ist der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen zugrunde zu legen. Sonst müsste der Bundesgerichtshof nämlich, wie der Generalbundesanwalt beantragt, das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückgeben. Dieses wäre dann aber an die Gründe einer solchen Entscheidung nicht gebunden, könnte also die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wiederum bejahen und dürfte sogar in der Sache selbst die beabsichtigte, vom Bayerischen Obersten Landesgericht abweichende Entscheidung treffen, ohne dass der Bundesgerichtshof zu dieser Meinungsverschiedenheit Stellung genommen hat. Das widerspräche dem Sinn der Bestimmungen über die Vorlegungspflicht.

Infolge der zulässigen Vorlegung tritt der Bundesgerichtshof an die Stelle des Rechtsbeschwerdegerichts. Er hat zunächst, und zwar nunmehr selbständig, zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde ordnungsgemäß eingelegt worden ist. Mit ihr kann nach § 56 Abs. 2 OWiG nur geltend gemacht werden, die Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes, d. h. darauf, dass eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden sei. Nach § 56 Abs. 4 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 344 StPO muss aus der Beschwerdebegründung hervorgehen, ob der Beschluss des Amtsgerichts wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.

Die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. Sie richtet sich in unzulässiger Weise nur gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Amtsgerichts.

Borker
Sarstedt