Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Zechprellerei aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 588/58
Datum
13.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Betrugsfälle (Zechprellerei) zu Gesamtzuchthausstrafe, Aberkennung der Ehrenrechte und Sicherungsverwahrung verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung in einem der Fälle auf, weil Feststellungen zum Schadenseintritt und zur Möglichkeit gegnerischer Sicherungsmaßnahmen fehlten, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die übrigen Verurteilungen wurden bestätigt; Verfahrensrügen wurden teils als verwirkt oder formunwirksam zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Betrugstatbestand des § 263 StGB muss die Täuschung kausal zu einem Vermögensschaden geführt haben; es sind Feststellungen darüber erforderlich, dass ohne die Täuschung Sicherungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen möglich und durch die Täuschung vereitelt gewesen wären.

2

Fehlen Feststellungen dazu, ob ein Einschreiten des Geschädigten noch Erfolg hätte haben können oder ob Vermögenswerte vorhanden waren, ist der Schadensnachweis für Betrug nicht erbracht.

3

Beeinflusst eine fehlerhafte Verurteilung in einem Einzelfall die Gesamtstrafenbildung, sind die Strafaussprüche einschließlich Nebenstrafen und Maßregeln aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Verfahrensrügen, die in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht wurden oder gegen das Verlesen einer Zeugenaussage keine Einwendungen erhoben wurden, sind in der Revision verwirkt.

5

Ein Beweisantrag im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn er keine hinreichend bestimmten Angaben zum Inhalt des Beweisantrags und zur Begründung der Ablehnung enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Friseur Ernst S. ███████, wohnungslos, geboren am ██████ 1917 in █████, Kreis Rodach, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. Juli 1958 samt den Feststellungen aufgehoben

im Schuldspruch, soweit der Angeklagte 1. im Falle ██████████ verurteilt worden ist, in allen Strafaussprüchen einschließlich 2. des Ehrenrechtsverlustes, 3. soweit die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet worden ist.

II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und zu drei Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden.

1. Darauf, dass weder er noch sein Verteidiger vom Termin zur Vernehmung der Krankenschwester ████ durch den beauftragten Richter benachrichtigt worden seien, kann der Beschwerdeführer die Revision nicht stützen. Er hat insoweit sein Beschwerderecht verwirkt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben er und auch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung keine Einwendungen dagegen erhoben, dass das Protokoll über die Vernehmung der Zeugin verlesen wurde (vgl. BGH NJW 1952, 1426; BGHSt 9, 24, 28).

Im Übrigen könnte entgegen der Ansicht der Revision das Urteil, soweit es den Angeklagten verurteilt hat, nicht auf dem gerügten Verstoß beruhen. Die Aussage der Zeugin ████ betraf nur den Fall Urbankrankenhaus. Insoweit ist der Angeklagte von der Anklage des Betruges freigesprochen worden.

2. Die weitere Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe zu Unrecht dem Antrag des Verteidigers nicht stattgegeben, einen weiteren Sachverständigen zu laden, entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 StPO. Sie enthält keine hinreichend bestimmten Angaben über den Inhalt des gestellten Beweisantrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (vgl. BGHSt 3, 213).

3. Was die Revision unter Berufung auf § 267 Abs. 2 und 3 StPO vorbringt, betrifft in Wahrheit die Sachrüge.

II. Die Sachrüge.

1. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalt nach überprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Schuldspruch ergeben, soweit der Angeklagte in den Fällen ███████ und █████ wegen Betruges verurteilt worden ist. Dagegen kann die Verurteilung im Falle ███ aus folgenden Gründen nicht bestehen bleiben:

Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte, der „sinnlos“ betrunken war, in Begleitung einer Frau in das Hotel „███“. Beide mieteten sich dort ein. Die Frau zahlte den Mietzins für eine Übernachtung. Beide nächtigten auch noch in der Nacht vom 22. zum 23. April im „███“. Am 23. April 1957 wurde der Angeklagte, der jetzt nüchtern war, von dem Portier des Hotels beim Verlassen des Hotels gefragt, ob er abreisen wolle. Der Angeklagte verneinte dies und gab zur Antwort, er wolle nur sein Auto mit seinem Gepäck holen. Der Portier glaubte ihm das und ließ ihn daraufhin ohne Bezahlung fortgehen. Der Angeklagte und seine Begleiterin erschienen nicht mehr im „███“ und blieben die restliche Zeche in Höhe von 26,30 DM schuldig.

Hierzu führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe den Portier durch seine wahrheitswidrige Behauptung, er wolle den „███“ nicht endgültig verlassen, sondern nur seinen Wagen nebst Gepäck holen, getäuscht. Der Portier habe ihm das geglaubt und deshalb jede Maßnahme zur Sicherung der Ansprüche ████████ ███ gegen den Angeklagten auf Zahlung der Hotelkosten unterlassen. Der ███ sei dadurch um den Betrag dieser Kosten geschädigt.

Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Denn das Landgericht sieht die Täuschungshandlung des Angeklagten anscheinend nur in seinem Verhalten beim Verlassen des Hotels und erblickt den Schaden darin, dass der Portier es infolge der Täuschung unterlassen habe, Maßnahmen zur Sicherung der Hotelkosten zu unternehmen. Es fehlt aber jede Feststellung darüber, ob ein Einschreiten des Portiers noch Erfolg haben konnte, ob vom Angeklagten durch Zwangsmaßnahmen etwas zu erreichen gewesen wäre. Das ergibt auch der Zusammenhang der Urteilsgründe nicht, zumal anscheinend der Angeklagte mittellos war, insbesondere keinerlei dem Pfandrecht unterliegende Gegenstände in das Hotel eingebracht hatte.

Somit ergeben die Urteilsgründe nicht, dass der „███“ durch die Täuschung des Angeklagten einen Schaden erlitten hat. Der Tatbestand des § 263 StGB ist daher in diesem Falle bisher nicht dargetan. Auch eine Bestrafung wegen versuchten Betruges wäre nur möglich, wenn der Angeklagte davon ausgegangen wäre, eine Möglichkeit, die Ansprüche des ███ durchzusetzen, wäre vorhanden und durch seine Täuschung vereitelt.

2. Da sich nicht ausschließen lässt, dass durch die Verurteilung in dem aufgeführten Falle die Strafaussprüche in den beiden übrigen Fällen zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden sind, waren auch diese neben der Gesamtstrafe aufzuheben.

3. Damit entfallen auch die Nebenstrafe und die Maßnahme der Sicherungsverwahrung. Sie werden nach § 76 StGB neben der Gesamtstrafe verhängt.

Im Übrigen wird zur Anordnung nach § 42e StGB noch darauf hingewiesen, dass es sich empfehlen wird, im Falle ███ genau der Höhe nach festzustellen, wie hoch die Zechen gewesen sind, um die der Angeklagte ███████ geprellt hat. Nur dann lässt sich einwandfrei feststellen, ob vom Angeklagten eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens zu besorgen ist. Das wird unter Umständen bei Zechprellereien um geringe Beträge nicht anzunehmen sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. KoffkaSchmidtBörker
SarstedtSiemer