Revisionen in BtM-Verfahren: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 58/80
- Datum
- 22.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtbegründung der Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung stellt einen durchgreifenden Verfahrensmangel dar, wenn das Gericht nicht darlegt, weshalb die Voraussetzungen der Aussetzung nicht vorliegen.
Bei der Prüfung der Bewährungsfähigkeit sind nachträgliche Verhaltenstatsachen und die Sozialprognose, etwa die Fortdauer suchtbedingter Persönlichkeitsveränderungen, zu ermitteln und zu würdigen.
Die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten verstößt gegen § 231 Abs. 2 StPO, wenn der Angeklagte unverzüglich eine unverschuldete Verhinderung angezeigt hat und kein Nachweis eigenmächtigen Fernbleibens vorliegt; dies begründet einen unbedingten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO).
Erwägungen des Gerichts zu motiven oder angestrebtem Gewinn dürfen nicht im Widerspruch zu den Feststellungen stehen und können, sofern sie die Schuld- oder Sanktionsbemessung fehlerhaft beeinflussen, eine Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen (vgl. Hinweis auf § 46 Abs. 3 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 11. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Günther-Jürgen ████████ aus ██████, dort geboren am ███████ 1941, 2. den Kaufmann Günter █████ aus ███████, dort geboren am ██ 1934,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ als Verteidiger des Angeklagten ████,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Oktober 1979 wird a) auf die Revision des Angeklagten █████ im Strafausspruch gegen ihn, b) auf die Revision des Angeklagten ████ in vollem Umfange, soweit es ihn betrifft, mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die zulässigerweise auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ████ aus § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO hat Erfolg. Der Angeklagte hatte beantragt, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, „die zur Bewährung ausgesetzt werden kann“. Die Strafkammer äußert sich nicht dazu, warum diesem Antrag nicht entsprochen worden ist. Das ist hier ein durchgreifender Mangel. Feststellungen über die Lebensumstände des Angeklagten nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Sommer 1978 sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Nicht nur für die Sozialprognose, sondern auch für die Frage, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, kann es von Bedeutung sein, ob sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten inzwischen stabilisiert haben, insbesondere, ob die durch Heroinabhängigkeit bewirkten „schweren Persönlichkeitsveränderungen“ noch andauern (UA S. 15). Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem gerügten Mangel beruht.
Der zugleich darin liegende sachlichrechtliche Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt. Das Verhalten des Angeklagten nach der Tat kann auch dafür von Bedeutung sein.
2. Die Revision des Angeklagten █████ dringt mit einer Verfahrensrüge durch. Das Landgericht hat die Hauptverhandlung gegen diesen Angeklagten am 11. Oktober 1979 fortgesetzt, obwohl der Angeklagte ihm telegrafisch mitgeteilt hatte, dass er auf der Fahrt von ███ nach ███████ mit seinem Fahrzeug auf der Transitautobahn liegen geblieben war.
Auf vermeintliche Aufklärungsmängel des Landgerichts kann sich die Revision insoweit allerdings nicht berufen (BGHSt 10, 304, 305). Es kommt nicht darauf an, ob das Gericht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte habe den Fortsetzungstermin vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine derartige Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag und sie dem Angeklagten nachgewiesen werden kann (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180; BGH GA 1969, 281; BGH, Urteil vom 7. November 1978 – 1 StR 470/78 bei Holtz MDR 1979, 281).
Das ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Revision zum Ausbleiben des Angeklagten schließt die Annahme eigenmächtigen Fernbleibens aus. Dafür, dass dieses Vorbringen zutrifft, spricht schon, dass der Angeklagte seine Verhinderung unverzüglich dem Gericht angezeigt hat. Ermittlungen, die geeignet waren, dieses Vorbringen zu widerlegen, versprechen keinen Erfolg. Demnach ist davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht eigenmächtig der Hauptverhandlung ferngeblieben ist. Ihre Fortsetzung am 11. Oktober 1979 verstieß deshalb gegen § 231 Abs. 2 StPO.
Dieser unbedingte Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO) nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Auf die übrigen Rügen kommt es deshalb nicht an.
Zum Strafausspruch bemerkt der Senat, dass schon die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich „ohne entsprechende Leistung ... einen erheblichen Geldbetrag sichern“ wollen, nicht ohne weiteres damit in Einklang zu bringen ist, dass die Mittel für den Heroinankauf aus dem Verkauf eines Personenkraftwagens stammen, der zu dem gemeinsam betriebenen Geschäft gehörte (UA S. 6). Zu Recht macht die Revision auch geltend, dass die Erwägung des Landgerichts zum erstrebten „ansehnlichen finanziellen Gewinn“ einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen lässt (vgl. Schmidt in MDR 1978, S. 3, 7 mit Nachweisen).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |