Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung bei Ablehnung von Zeugenvernehmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 587/90
Datum
21.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Vernehmung zweier Zeugen; das Landgericht lehnte dies mit der Begründung der Bedeutungs- und Relevanzlosigkeit ab. Der BGH hob die Verurteilung auf, da der Ablehnungsbeschluss nicht erkennbar machte, ob er auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruhte. Fehle eine darlegende Darstellung tatsächlicher Gründe, sei die Begründung unzureichend. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt das Gericht einen Beweisantrag mit der Begründung ab, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, muss der Ablehnungsbeschluss erkennen lassen, ob er auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruht.

2

Beruht die Ablehnung eines Beweisantrags auf tatsächlichen Erwägungen, hat der Tatrichter die für seine Bewertung maßgebenden Umstände anzugeben.

3

Die bloße Verweisung auf den Gesetzeswortlaut ohne darlegende Erwägungen erfüllt nicht die Begründungspflicht des Tatrichters; die Erwägungen müssen ersichtlich und nachvollziehbar sein.

4

Fehlt die erforderliche Begründung für die Nichtzulassung von Beweismitteln und lässt sich die Sach- und Rechtslage deshalb nicht überprüfen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 16. August 1990

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen den Kellner Ahmet ███ aus —, geboren am ███████ 1961 in █████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1990 – einstimmig – gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. August 1990, soweit er verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung der Zeugen U__ und W__ rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist begründet. Wird ein Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, so muss der Beschluss erkennen lassen, ob er auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruht. Bei Ablehnung aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter die Umstände anführen, die für seine Bewertung maßgebend sind. Diesen Voraussetzungen genügt der Beschluss des Landgerichts nicht. Die Strafkammer hat die Bedeutungslosigkeit allein mit dem Gesetzeswortlaut begründet. Die Erwägungen, die zu ihrer Entscheidung geführt haben, lagen hier auch nicht auf der Hand.

FuhrmannSchusterHager
LaufhütteRebitzki