Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Einflusses verlesenen ärztlichen Gutachtens (§256 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 587/81
Datum
03.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob eine Verfahrensbeschwerde nach § 256 Abs. 1 S. 1 StPO. Der BGH ließ den Schuldspruch unbeanstandet, hob jedoch den Strafausspruch auf, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass strafschärfende Erwägungen auf dem Inhalt eines verlesenen ärztlichen Gutachtens beruhten. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung über den Strafausspruch zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensbeschwerde nach § 256 Abs. 1 S. 1 StPO kann den Schuldspruch unberührt lassen, aber zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn Verfahrensfehler die Strafzumessung beeinflusst haben können.

2

Bei der Wahl des Strafrahmens nach § 249 Abs. 1 StGB dürfen Art der Tat und Ausmaß der Verletzungen nur ins Gewicht fallen, soweit sie auf zulässigen und in den Urteilsgründen verwendeten Beweismitteln beruhen.

3

Beruht die strafschärfende Würdigung auf dem Inhalt eines verlesenen ärztlichen Gutachtens und ist ein Einfluss nicht auszuschließen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bleibt der Schuldspruch hingegen eindeutig auf Zeugenangaben und sonstigen Beweismitteln gestützt, begegnet die sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuldspruchs keinen Bedenken.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 26. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Bernd ██████ aus Köln, dort geboren am ████████ 1959, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. November 1981 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. März 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verfahrensbeschwerde, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend macht, stellt den Schuldspruch nicht in Frage. Die Urteilsgründe ergeben eindeutig, dass der Schuldspruch wegen Raubes nicht auf dem Inhalt des verlesenen ärztlichen Gutachtens, sondern allein auf den Angaben der Zeugin █████ und den sonstigen Beweismitteln beruht. Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Dagegen nötigt die genannte Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs. Bei der Wahl des Strafrahmens nach § 249 Abs. 1 StGB hat der Tatrichter berücksichtigt, „auf welche Weise“ der Angeklagte das Opfer misshandelt hat (UA S. 19).

Bei der näheren Bestimmung der Strafe ist strafschärfend berücksichtigt worden, dass der Angeklagte dem Opfer „nicht unerhebliche Verletzungen beigebracht hat“ (UA S. 20). Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese Strafzumessungserwägungen auf dem Inhalt des verlesenen Gutachtens beruhen.

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterHorstkotte