Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 587/80
- Datum
- 10.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abweichung der Strafkammer von einer früheren Rechtsansicht des Senats begründet nur dann einen Verfahrensfehler nach § 358 Abs. 1 StPO, wenn die Revision konkret und nachvollziehbar darlegt, inwiefern die Rechtsansicht abgewichen ist.
Rechtskräftige Schuldfeststellungen binden nachfolgende Entscheidungen über Rechtsfolgen; entgegenstehende Beweisanträge sind dann unbeachtlich, soweit die Entscheidung auf diesen Feststellungen beruht.
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 oder 3 StPO ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn nicht hinreichend konkret eine Beweistatsache oder ein zu erhebendes Beweismittel benannt wird.
Bei der Strafzumessung ist die Berücksichtigung eines langen Tatzeitraums nicht zu beanstanden, wenn sie nicht die Annahme einer fortgesetzten Tat voraussetzt, sondern aus der Vielzahl der einzelnen Tatbeiträge hergeleitet wird.
Das Verbot der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB ist gewahrt, sofern unterschiedliche Zumessungserwägungen (Kenntnisstand, Gewicht der Hilfeleistung, erwarteter Schaden) nicht dieselbe Tatsachenlage in mehrfacher Funktion bestrafen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 30. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Steuerbevollmächtigten Franz H ██ aus ██ ███, geboren am ████ 1924 in ██ (Ostpreußen), Sachbezeichnung: M___ u. a. wegen Beihilfe zum Betrug
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Mai 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 30. November 1978 wegen Beihilfe zum Betrug zu Freiheitsstrafe und zur Maßregel eines Berufsverbots verurteilt. Die Revision des Angeklagten führte nach einer gemäß § 154a StPO vorgenommenen Verfahrensbeschränkung zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Der neue Tatrichter hat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten und ein Berufsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung verstößt das angefochtene Urteil nicht gegen § 358 Abs. 1 StPO. Ein Abweichen der Strafkammer von einer der Aufhebung des früheren Rechtsfolgenausspruchs zugrunde liegenden Rechtsansicht des Senats ist nicht dargelegt.
Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, dass die Strafkammer über die Behauptung, der Angeklagte habe den Verlust der Kommanditeinlagen nicht vorhersehen können, nicht den beantragten Zeugenbeweis erhoben hat. Der rechtskräftige Schuldspruch steht entgegenstehenden Feststellungen (UA alt S. 27, 33) entgegen. Sie waren für die Rechtsfolgenentscheidung bindend (vgl. BGHSt 24, 275, 276).
Aus dem gleichen Grunde kann die Revision nicht beanstanden, dass die Strafkammer eine Beweiserhebung über eine Mitwirkung Dritter an den Bilanzfälschungen abgelehnt hat. Diesem Antrag stand die zur Schuldfrage getroffene Feststellung entgegen, dass alle Bilanzen, die der Haupttäter M___ zu Täuschungszwecken verwendete, vom Beschwerdeführer gefertigt worden waren (UA alt S. 19/20, 29, 34).
Mit den übrigen Verfahrensrügen sind Verstöße gegen § 244 Abs. 3 StPO und gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) dargetan. Es fehlt hier an der Mitteilung entweder einer hinreichend bestimmten Beweistatsache oder der Beweismittel, deren Benutzung beantragt war oder der Strafkammer sich hätte aufdrängen müssen.
2. Die zur Sachbeschwerde vorgetragenen Einzelausführungen gehen fehl.
Aus den behaupteten Wendungen bei der mündlichen Urteilsbegründung lässt sich nichts für die Revision herleiten. Der Nachprüfung durch den Senat unterliegen ausschließlich die schriftlichen Urteilsgründe.
Zur Besorgnis, der Tatrichter habe die untere Grenze des gesetzlichen Strafrahmens übersehen, geben die Urteilsgründe keinen Anlass.
Die Strafzumessung verletzt auch nicht das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Die von der Revision zitierten Zumessungserwägungen heben ohne Rechtsverstoß auf den Umfang der Kenntnis von den betrügerischen Handlungen des Haupttäters M___, auf das Gewicht der erbrachten Hilfeleistung und auf das Ausmaß der vom Beschwerdeführer erwarteten Schäden ab. Seine Gewissheit darüber, dass auch die von ihm nicht mehr unterzeichneten falschen Bilanzen von M___ zu Täuschungszwecken benutzt würden, hat die Strafkammer nicht erschwerend verwertet.
Die strafschärfende Berücksichtigung des langen Tatzeitraums ist nicht aus der Annahme einer fortgesetzten Tat, sondern aus der Vielzahl der Tatbeiträge hergeleitet. Sie ließe sich daher bei Annahme jeweils selbständiger Handlungen ebenso rechtfertigen.
Die Erwägung, das Vorgehen des Angeklagten lasse Rücksichtslosigkeit erkennen, wird von den Schuldfeststellungen getragen.
Die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit beruflicher Schädigung der getäuschten Bankbediensteten rechnete, hat die Strafkammer auf UA S. 17 getroffen.
Der Ausspruch über das Berufsverbot ist ausreichend und rechtlich fehlerfrei begründet.
Der Senat hat das Urteil über die Revisionsausführungen hinaus einer umfassenden Nachprüfung unterzogen. Sie lässt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |