Treffer
BGH Urteil

Betrug bei VW-Aktien: Strohmänner, Sozialrabatt und fehlende Feststellungen zum Schaden

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 587/62
Datum
09.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Facharzt veranlasste zwölf VW-Arbeitnehmer, für seine Rechnung Aktien unter Inanspruchnahme des Sozialrabatts zu zeichnen, und ließ sich blanko Verkaufsaufträge unterschreiben. Das LG verurteilte wegen Betrugs zum Nachteil der Bundesrepublik und anderer Zeichner. Der BGH hob auf: Die Abreden über Erwerb/Zuteilungsrechte waren nicht gesetzlich verboten; ein Betrug zulasten anderer Kaufinteressenten scheidet deshalb aus. Hinsichtlich eines Schadens der Bundesrepublik fehlten tragfähige Feststellungen dazu, ob und wann nur der ermäßigte Kaufpreis gezahlt und der Sozialrabatt erst später nachgezahlt wurde; daher Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vereinbarung, wonach ein bezugsberechtigter Arbeitnehmer Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten zeichnet und anschließend übertragen soll, ist ohne ausdrückliches oder auslegungsfähiges gesetzliches Verbot grundsätzlich wirksam.

2

Knüpft das einschlägige Gesetz an die Veräußerung während einer Sperrfrist lediglich eine Nachzahlungspflicht (z.B. Rückzahlung eines Sozialrabatts) und enthält kein Übertragungs- oder Veräußerungsverbot, kann ein Verbot entsprechender Vorabreden nicht allein aus dem Gesetzeszweck hergeleitet werden.

3

Ein Betrug zum Nachteil anderer Erwerbsinteressenten setzt voraus, dass der Täter durch rechtswidrige Erlangung der Zuteilung die Vermögensposition der anderen beeinträchtigt; besteht ein wirksamer Anspruch auf Zuteilung, scheidet ein solcher Schaden insoweit aus.

4

Für die Annahme eines Vermögensschadens durch Erschleichung eines Sozialrabatts bedarf es konkreter Feststellungen, ob die öffentliche Hand tatsächlich (auch nur vorübergehend) einen um den Rabatt verminderten Erlös erhielt und der Täter dies wusste.

5

Die strafrechtliche Würdigung als Eingehungs- oder Erfüllungsbetrug setzt hinreichende Tatsachenfeststellungen zum Zustandekommen des Kaufvertrags (insb. Zeitpunkt und Kenntnisstand der zuständigen Stelle) und zur Zahlungsabwicklung voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 20. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Facharzt Dr. med. ███ aus █████████ ████ geboren am █████ 1920 in ██ ███ wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. Februar 1963 in der Sitzung vom 9. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████ in der Verhandlung, Justizobersekretär ██████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Betrug durch Zeichnung von Aktien des Volkswagenwerks mit Hilfe vorgeschobener Personen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Gemäß dem Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk GmbH in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585) bot die Bundesregierung vom 16. Januar bis 15. März 1961 durch Banken 3.600.000 Aktien im Nennbetrage von 100 DM zum Kurse von 350 DM zunächst dem Personenkreise an, den die §§ 6, 7 des Gesetzes bezeichnen. Das Einkommen des Angeklagten als Facharzt überstieg die in diesen Bestimmungen gezogenen Grenzen.

Durch Zahlung von je 300 DM veranlasste er zwölf Arbeitnehmer des Volkswagenwerks, denen nach § 6 des Gesetzes ein Sozialrabatt von teils 10 %, teils 20 % zustand, unter ihrem Namen, aber für seine Rechnung Kaufaufträge über je 9 Aktien zu unterschreiben. Die Aufträge enthielten die vorgedruckte Erklärung, der Unterzeichner handle für eigene Rechnung und nicht auf Grund einer Vereinbarung, die ihn zur Veräußerung der Aktien verpflichte. Der Angeklagte ließ sich von den zwölf Belegschaftsmitgliedern des Volkswagenwerks außerdem Auftragsvordrucke seiner Bank über den Verkauf von Wertpapieren blanko unterschreiben, um alsbald über die Aktien, die auf ihren Namen zugeteilt werden würden, verfügen zu können. Er behielt diese Verkaufserklärungen und reichte die Kaufaufträge bei seiner Bank ein.

Schon das Angebot an den nach den §§ 6, 7 des Gesetzes bevorrechtigten Personenkreis führte zu einer Überzeichnung, so dass für den vorgesehenen späteren allgemeinen Verkauf nach § 8 des Gesetzes, bei dem der Angeklagte als Käufer hätte auftreten dürfen, keine Aktien übrig blieben.

Bei der Verteilung der Aktien unter die Bewerber wurden die Kaufaufträge der Arbeitnehmer des Volkswagenwerks gemäß § 7 Satz 2 des Gesetzes vorweg berücksichtigt. Für die übrigen Zeichner traf die Deutsche Bank, die das ganze Verkaufsgeschäft leitete, am 23. März 1961 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes folgende Regelung: Wer eine oder zwei Aktien bestellt hatte, wurde voll beliefert. Die 1.265.256 Personen, die drei, vier oder die Höchstzahl von fünf Aktien gezeichnet hatten, erhielten zunächst nur zwei; unter sie wurden jedoch die restlichen 408.183 Aktien verteilt, so dass 32,2609 % dieser Bewerber eine dritte Aktie bekamen. Zu diesem Zwecke wurden jeder der rd. 30.000 Zeichnungsstellen über die beteiligten Banken weitere Aktien nach einer Quote von annähernd 32,2609 % der bei jeder Zeichnungsstelle noch vorhandenen Bewerber zugewiesen. Die zum Empfang dieser Aktien Berechtigten wurden von den einzelnen Zeichnungsstellen nach einem Schlüssel ausgewählt, den die Deutsche Bank festgesetzt hatte. Er stützte sich auf die laufenden Nummern, welche die Kaufanträge bei jeder Zeichnungsstelle erhalten hatten.

Wie bei der Deutschen Bank am 22. März 1961 durch das Los ermittelt worden war, mussten die Zeichnungsstellen zunächst die Anträge, deren Nummern mit der Ziffer 4 endeten, berücksichtigen, dabei mit der höchsten Nummer beginnen und gegebenenfalls in einer genau festgelegten Reihenfolge mit bestimmten anderen Endziffern fortfahren, bis die ihnen für diesen Zweck zugewiesenen Aktien verteilt waren.

Schon vor diesen Maßnahmen wurde mit den erwarteten Aktien Handel getrieben. Der Angeklagte verkaufte bereits am 20. März 1961 die für seine Rechnung bestellten 108 Aktien zum Kurse von 635 DM an das Bankhaus Neumann & von Massenbach in Frankfurt. Er selbst brauchte kein Geld in das Geschäft zu stecken, sondern erhielt schließlich im Juni 1961 eine Abrechnung, nach der vom Verkaufspreis der Kaufpreis von 32.149,02 DM, der zurückzugewährende Sozialrabatt von 5.985 DM sowie Börsenumsatzsteuer, Maklergebühr, Steuern und Provision im Gesamtbetrage von 331,44 DM abgezogen waren, so dass ein Gewinn von 29.614,54 DM verblieb.

Das Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Bundesrepublik und der 108 Kaufinteressenten, denen sonst drei statt nur zwei Aktien zugeteilt worden wären.

Auf die Aufklärungsrügen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden, weil ihre Sachbeschwerde Erfolg hat.

1. Ein Betrug zum Nachteil der 108 Kaufinteressenten scheidet schon deshalb aus, weil das Abkommen, das der Angeklagte mit den zwölf Belegschaftsmitgliedern abgeschlossen hatte, wirksam und nicht rechtswidrig war, der Angeklagte also einen Anspruch auf Zuteilung der Aktien hatte.

Es ist unerheblich, ob die Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und den zwölf Belegschaftsmitgliedern rechtlich eine Verpflichtung der Belegschaftsmitglieder begründeten, die Aktien nach Erwerb an den Angeklagten zu veräußern, oder bereits die Abtretung eines den Belegschaftsmitgliedern, bedingt durch ihren Kaufantrag, zustehenden Rechts auf Zuteilung von Aktien enthielten. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist weder eine solche Verpflichtung noch eine solche Abtretung rechtlich verboten (über die grundsätzliche Abtretbarkeit künftiger und bedingter Rechte vgl. BGH NJW 1955, 544). Auch das Privatisierungsgesetz verbietet sie nicht. Es enthält kein ausdrückliches Verbot. Auch ein stillschweigendes Verbot ist ihm nicht zu entnehmen.

§ 10 des Gesetzes knüpft an eine Veräußerung der mit Sozialrabatt erworbenen Aktien (hierunter fallen nach § 5 alle Aktien solcher Erwerber, die überhaupt ein Vorrecht auf Erwerb hatten) innerhalb der sogenannten „Sperrfrist“ nur die Pflicht, den zunächst gewährten Sozialrabatt nachzuzahlen. Er verbietet also eine solche Veräußerung unmittelbar nach Zuteilung nicht.

Die Darlegungen des Abgeordneten Dr. Dahlgrün in seinem Bericht über den entsprechend den Beschlüssen des Wirtschaftsausschusses abgeänderten Gesetzentwurf (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, zu Drucksache 1680), § 11 des abgeänderten Entwurfs, der inhaltlich genau dem jetzigen § 10 entspricht, verbiete die Veräußerung der Aktien während der Sperrfrist, sind unrichtig. Das Gesetz hat also darauf verzichtet, die Erfüllung des von ihm angestrebten Zweckes zu erzwingen. Dieser Zweck ging dahin, den Aktienbesitz möglichst weit zu streuen, auch Bevölkerungskreise an die Aktie heranzubringen, die bisher keine Aktien gekauft hatten, dabei einkommensschwachen Schichten Gewinnchancen zu vermitteln, und schließlich, die Betriebsangehörigen des Volkswagenwerks möglichst weitgehend an den Betrieb zu binden. Dieser Zweck konnte nur erreicht werden, wenn die nach dem Gesetz Bezugsberechtigten die Aktien längere Zeit behielten.

Mit Vereinbarungen der von dem Angeklagten getroffenen Art beschäftigt sich das Gesetz nicht ausdrücklich. Es enthält also kein ausdrückliches Verbot. Auch ein stillschweigendes Verbot lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Vom Gesetzeszweck her besteht zwischen einer solchen Vereinbarung und einer Veräußerung der Aktien unmittelbar nach Zuteilung oder gar unmittelbar nach Stellung des Kaufantrages nur ein geringer Unterschied. In beiden Fällen erfüllt der durch das Gesetz Begünstigte nicht die in ihn gesetzten Hoffnungen. Er wird nicht für längere Zeit Aktionär, gewöhnt sich nicht an den Umgang mit Aktien, die Aktien können an Personen verkauft werden, die eine große Zahl von Aktien erwerben, wobei durch die Stimmrechtsbeschränkung des § 2 nur einem zu großen Einfluss einzelner natürlicher oder juristischer Personen auf die Geschicke der Gesellschaft ein Riegel vorgeschoben wird, eine weite Streuung des Aktienbesitzes aber nicht erreicht wird. Allerdings lässt sich nicht von der Hand weisen, dass diejenigen Berechtigten, die erst einmal die Zuteilung abgewartet hätten, ehe sie über ihre Rechte verfügten oder sich dazu verpflichteten, durch die tatsächliche Entwicklung der Dinge, nämlich die sprunghaft einsetzende Kurssteigerung, einen Anreiz bekamen, die Aktien nicht gleich wieder zu veräußern oder sich überhaupt für das Aktiengeschäft zu interessieren.

Dieser Umstand genügt jedoch nicht, um ein Verbot solcher Geschäfte in das Gesetz hineinzulesen. Die Festsetzung des Veräußerungskurses auf 350 DM pro Aktie verfolgte auch nicht den Zweck, der begünstigten Schicht ein Geldgeschenk in Höhe der Differenz zwischen dem Ausgabekurs und einem sich mit Wahrscheinlichkeit sofort bildenden, wesentlich höheren Kurs zu machen; dazu wäre die Bundesregierung aus haushaltsrechtlichen Gründen gar nicht berechtigt gewesen (BVerfG NJW 1961, 1107, 1108).

Nähme man ein aus dem Gesetzeszweck abzuleitendes stillschweigendes Verbot an, so bliebe auch völlig offen, bis zu welchem Zeitpunkt es gelten sollte, ob nur so lange, bis die Berechtigten die Kaufanträge gestellt hatten, oder so lange, bis ihnen die Aktien zugeteilt waren. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen die Aktien schon vor der Zuteilung an die Berechtigten zum Preise von 635 DM weiterveräußert. Das deutet darauf hin, dass in der Zeit, nachdem die Kaufanträge gestellt waren, aber ehe die Aktien zugeteilt waren, schon offene Verkäufe getätigt worden sind, die Verkäufe in diesem Zwischenzeitraum also jedenfalls von den Beteiligten als unbedenklich angesehen wurden. Würde man davon ausgehen, dass das Verbot nur bis die Kaufanträge gestellt waren, so würde der Unterschied zwischen dem, was das Gesetz in § 10 ausdrücklich erlaubt, und dem, was es angeblich stillschweigend verbietet, immer geringer. Abreden, wie sie der Angeklagte getroffen hat, wären dann schon unmittelbar nach Einreichung der Kaufanträge zulässig gewesen.

Schließlich kommt hinzu, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf vom 22. Mai 1957 (BT-Drucks. 3534 der 2. Wahlperiode) ausdrücklich in § 11 Abs. 1 bestimmte, dass das Recht der Arbeitnehmer des Volkswagenwerks, Aktien im Nennbetrage von 1000 DM zu erwerben, nicht übertragbar sei, während das Privatisierungsgesetz ein solches ausdrückliches Verbot nicht mehr enthält.

Weder die Deutsche Bank noch die Bundesregierung durften die Zuteilung von Aktien an Bedingungen knüpfen, die das Gesetz nicht vorsah; das aber ist durch die den Kaufanträgen zugefügte Klausel geschehen.

Der Angeklagte kann deshalb keinen Betrug dadurch begangen haben, dass er die Aktien überhaupt erworben hat. Eine Schädigung anderer Kaufinteressenten scheidet schon aus diesem Grunde aus.

2. Einen durch die Täuschung des Angeklagten herbeigeführten Schaden der Bundesrepublik sieht die Strafkammer darin, dass diese von dem Angeklagten für 54 von 108 Aktien zunächst nur einen um 20 % Sozialrabatt gekürzten Betrag von 280 DM pro Aktie erhalten habe (UA S. 15); dieser Schaden sei erst, so meint das Urteil, nach Vollendung des Betruges durch Rückzahlung des Sozialrabatts wiedergutgemacht worden (UA S. 20).

Diese in der rechtlichen Würdigung enthaltenen Darlegungen werden durch die tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Wann, durch wen, wie viel für die Aktien des Angeklagten an die Bundesrepublik oder die einziehende Bank gezahlt worden ist, wird nirgends festgestellt. Nach Seite 13 UA hat jedenfalls der Angeklagte selbst an niemanden etwas bar gezahlt, sondern er hat auf Grund einer Abrechnung mit seiner Abkäuferin von dieser für die von ihm weiterverkauften Aktien den Kaufpreis abzüglich eines Betrages von 350 DM pro Aktie erhalten.

Da das Bankhaus Neumann & von Massenbach als Abkäuferin des Angeklagten diesem den Kaufpreis in Abzug gebracht hat, liegt es sehr nahe, dass dieses Bankhaus den Betrag zugunsten der Bundesrepublik eingezahlt hat. Dass es dabei zunächst einen um den Sozialrabatt gekürzten Betrag bezahlt und erst später den Sozialrabatt zurückgezahlt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Senat kann aber von sich aus nicht ausschließen, dass die Bundesrepublik zunächst nur einen um den Sozialrabatt gekürzten Betrag erhalten hat und ihr erst später ein Betrag in Höhe des Sozialrabatts zurückvergütet worden ist. Nur wenn dies der Fall war und der Angeklagte es wusste, kommt Betrug durch Zahlung eines zu niedrigen Kaufpreises in Betracht.

Ist der gesamte Betrag (350 DM pro Aktie) auf einmal an die Bundesrepublik gezahlt worden, so könnte ein Betrug (Eingehungsbetrug) darin liegen, dass jedenfalls ein Kaufvertrag zu einem Preis mit Sozialrabatt abgeschlossen worden wäre. Der Kaufvertrag ist durch die Aktienzuteilung zustande gekommen. Wann die 108 Aktien den Belegschaftsangehörigen zugeteilt worden sind, ergibt das Urteil nicht. Es stellt nur fest, dass der Angeklagte die Aktien schon vor der Zuteilung, und zwar am 20. März 1961, weiterveräußert hatte. War dies den zuständigen Sachbearbeitern der Volksbank Wolfsburg, die die Zuteilung vorgenommen hat, bekannt, und waren sich deshalb diese und der Angeklagte darüber einig, dass der Angeklagte schon aus diesem Grunde 350 DM pro Aktie bezahlen müsse, so ist von vornherein ein Kaufvertrag zu diesem Betrage zustande gekommen, und ein Eingehungsbetrug scheidet aus.

Hat der Angeklagte sich, sei es im Wege des Eingehungs- oder des Erfüllungsbetruges, auch nur vorübergehend den Sozialrabatt erschlichen, so ist es unerheblich, ob sich feststellen lässt, zu welchem Preis die Aktien anderweit hätten veräußert werden können.

Der Angeklagte durfte die Aktien nur zu einem Kurs von 350 DM erwerben, da durch seine Abkommen mit den Belegschaftsmitgliedern die Voraussetzungen des § 10 des Privatisierungsgesetzes erfüllt waren. Durch Verschleierung dieser Tatsache konnte der Angeklagte einen Schaden in Höhe des gewährten oder zugesagten Sozialrabatts herbeigeführt haben.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaSiemer

Zitiert von (2)