Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetrug und fahrlässigen Falscheides verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 587/61
- Datum
- 16.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschwerde ist nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn der Verteidiger in der Revisionsbegründung die Übernahme der Verantwortung für den Verfahrensangriff verweigert.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie die reine Beweiswürdigung angreift; denklogisch mögliche Folgerungen des Tatrichters sind im Revisionsverfahren nicht angreifbar.
Der Eid des § 807 Abs. 2 ZPO umfasst nach der Neufassung nicht nur die Vollständigkeit, sondern auch die Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis; wahrheitswidrige Eigentumsangaben können somit einen falschen Eid begründen.
Für den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) kann eine Vermögensgefährdung bereits dann vorliegen, wenn die vom Getäuschten vorgenommene Verfügung eine konkrete erhebliche Gefährdung des Vermögens bewirkt.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 26. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Joachim █████ aus ████, geboren am ████████ 1926 in Thüringen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfalle u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1962, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 26. September 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 26. September 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen die Verurteilungen wegen fahrlässigen Falscheides und wegen Rückfallbetruges in den Fällen 1 bis 8. Das Rechtsmittel greift nicht durch.
I. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil der Verteidiger in der Revisionsbegründungsschrift zu erkennen gibt, dass er die Verantwortung für den Verfahrensangriff nicht übernehmen will (RGSt 73, 23). Übrigens sind die tatsächlichen Angaben des Angeklagten durch die dienstlichen Erklärungen der beteiligten Berufsrichter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Saalwachtmeisters (auf den sich der Angeklagte ausdrücklich berufen hatte) nicht bestätigt worden.
II. Die sachlich-rechtlichen Angriffe haben ebenfalls keinen Erfolg.
1. Unzulässig ist das Revisionsvorbringen, soweit es die Beweiswürdigung als solche bekämpft. Der Beschwerdeführer übersieht insbesondere, dass auch die denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters im Revisionsrechtszuge unangreifbar sind. Im Falle 4 hat das Landgericht in der Weggabe der Musiktruhe mit Recht eine im Sinne des § 263 StGB erhebliche Vermögensgefährdung erblickt.
2. Ebenfalls rechtlich bedenkenfrei ist die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kommt es auf die Frage, ob der Gläubiger durch unvollständige und damit unrichtige Angaben im beschworenen Vermögensverzeichnis geschädigt werden kann, nicht entscheidend an.
Die Revision übersieht auch, dass § 807 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) geändert worden ist. Der Neufassung dieser Vorschrift hat sich die Rechtsprechung angepasst (BGHSt 7, 375 ff.). Der Eid des § 807 Abs. 2 ZPO bezieht sich jetzt auf sämtliche Angaben, zu denen der Schuldner nach Abs. 1 verpflichtet ist, also auf das Vermögensverzeichnis in allen seinen Bestandteilen. Er umfasst ausdrücklich nicht nur die Vollständigkeit, sondern auch die Richtigkeit dieser Angaben. Ein Schuldner, der in seinem Vermögensverzeichnis wahrheitswidrig Vermögensstücke als sein unbeschränktes Eigentum bezeichnet, macht unrichtige Angaben zu den Punkten, auf die sich seine Offenbarungspflicht bezieht. Er leistet also, im Gegensatz zum früheren Rechtszustand, einen falschen Eid, wenn er die Richtigkeit dieser unrichtigen Angaben beschwört (BGH a. a. O.).
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Revision daher in vollem Umfang zu verwerfen.
| Schmitt | Schnitt | Mayr | |||
| Sarstedt | Borker |