Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Meineids verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 587/59
Datum
19.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt; die Revision wendet sich gegen Verfahrens- und Sachrügen. Zentral war, ob sie wusste, dass ihre falsche Aussage zum Beweisthema und damit dem Eid unterfiel. Der BGH verwirft die Revision: Aus Umfang und bewusster, unangenehmer Darstellung der Aussage folge, dass die Angeklagte deren Relevanz erkannt habe. Die Rüge hinsichtlich § 158 StGB hält das Gericht für unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Meineids genügt, dass der Zeuge bewusst eine falsche Aussage zu einem zum Beweisthema gehörigen Sachverhalt macht und diese beschwört; eine ausdrückliche Feststellung, er habe gewusst, dass die Aussage dem Eid unterfällt, kann entbehrlich sein, wenn dies aus Umständen geschlossen werden kann.

2

Die Strafkammer darf aus dem Umfang, der Ausführlichkeit und dem bewusst unangenehmen Charakter einer Aussage auf die Einsicht des Zeugen in deren Beweisbedeutung und auf vorsätzliches Verhalten schließen.

3

Fehlt ein Vernehmungsimpuls des Richters, stärkt dies die Überzeugung, dass die Aussage aus eigenem Antrieb und mit Bewusstsein ihrer Bedeutung erfolgt ist.

4

Rügen gegen die Nichtanwendung bestimmter strafrechtlicher Vorschriften (hier: § 158 StGB) sind unbegründet, wenn die Feststellungen keinen Rechtsanwendungsfehler erkennen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 10. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Gerda ██████ █████████████, geb. M[REDACTED]— aus ████, dort geboren am ██████ 1924, wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 10. September 1959 wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden. Sie hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Hiergegen hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie sich nicht mit der Sachrüge decken, offensichtlich unbegründet.

II. Auch die Sachrüge kann nicht durchdringen.

Die Angeklagte hat als Zeugin im Anfechtungsprozess gegen ihr Kind bewusst falsche Angaben zu der Frage gemacht, wann sie ihren für tot erklärten Ehemann zum letzten Mal gesehen hatte. Sie hat diese falschen Angaben auch beschworen.

Die Revision vermisst die Feststellung, der Angeklagten sei bewusst gewesen, dass ihre Aussage zu diesem Punkt unter das Beweisthema und damit unter den Eid falle.

Ob eine solche Feststellung stets erforderlich ist (vgl. BGHSt 1, 148; BGH NJW 1953, 1033), kann dahinstehen. Denn die Angeklagte hat, wie das Urteil sagt, erkannt, dass es auch auf diesen Teil des Beweisbeschlusses ankam.

Dass die Strafkammer ihre Überzeugung hiervon damit begründet, die Angeklagte habe diesen Teil der Aussage nicht nur nebenbei und unbeabsichtigt, sondern bewusst gemacht, ist nicht denkfehlerhaft.

Die Strafkammer konnte aus der Tatsache, dass die Angeklagte sich genau dessen bewusst war, was sie sagte, und dass sie das Gesagte nicht nur nebenbei, sondern ganz ausführlich dargelegt hat, schließen, dass die Angeklagte diesen Teil der Aussage als zum Beweisthema gehörig ansah, zumal kein Grund ersichtlich war, warum die Angeklagte diese Schilderung, die ihr, wie auch die Revision ausführt, offensichtlich unangenehm war, sonst gemacht haben sollte. Dass diese Aussage nicht von dem vernehmenden Richter in die Angeklagte hineingefragt worden sein kann, stellt das Urteil ausdrücklich fest.

Was die Revision gegen die Nichtanwendung des § 158 StGB anführt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSchmitt