Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Meineids und Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 587/58
Datum
17.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verurteilung wegen Meineids, zweifachen Betrugs und versuchten Betrugs (Gesamtstrafe 1 J. 3 M.) sowie Nebenfolgen. Streitpunkte waren Vertragsauslegung, Eigentumsverhältnisse an einer Schnellpresse und die Frage der Täuschung. Der BGH verwirft die Revision: Viele Angriffe richteten sich nur gegen die Beweiswürdigung oder trugen neues Vorbringen vor; die tatrichterlichen Feststellungen zu Vertragsauslegung, Wertermittlung und Täuschung erscheinen als tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richtet oder neues Sachvortragen enthält.

2

Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters über Wortlaut, Inhalt und tatsächliche Auslegung von Verträgen gebunden; eine Nachprüfung ist nur möglich, wenn allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt oder unauflösbare Widersprüche vorliegen.

3

Zur Verurteilung wegen Betrugs genügt, dass der Täter den Geschädigten durch unvollständige oder irreführende Angaben in seinem Vertrauen bestärkt hat und der Geschädigte dieses Vertrauen bis zur Erschütterung fortsetzte.

4

Wert- und Sicherheitenbeurteilungen des Tatrichters (z. B. Verwertungswert von Betriebseinrichtungen) liegen im Bereich seiner freien Beweiswürdigung und werden im Revisionszug nur bei offenkundiger Fehlwürdigung aufgehoben.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 18. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Fabrikanten und jetzigen kaufmännischen Angestellten Gerhard ██ aus ███, geboren am ███ 1920 in ██, Kreis ████, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Gerhard ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18. März 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Gerhard ██ ist wegen Meineides, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und auf seine dauernde Unfähigkeit erkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten Gerhard ██ mit sachlichrechtlichen Beschwerden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Landgericht vor, es habe die Verträge über die hydraulische Schnellpresse unrichtig ausgelegt, dabei insbesondere Fragen des Eigentumsrechts verkannt.

a) Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang – unter Angabe von Seitenzahlen – auf den Urteilsinhalt beruft, bedarf ihr Vorbringen keiner näheren Behandlung, weil sie den Fehler begeht, Teile des Urteils ohne Rücksicht auf den Zusammenhang zu erörtern oder sogar in einzelnen Sätzen unvollständig wiederzugeben, bedenklicher Weise.

Das gilt auch für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Verwertung der Schnellpresse im Konkurs beweise seine Auffassung, er habe früher unbeschränktes Eigentum daran gehabt. Die Revision beruft sich hierfür auf Seite 43 der Urteilsabschrift. An dieser Stelle teilt das Landgericht aber nur mit, dass und weshalb ██ dem für eine Herausgabeklage gegen den Angeklagten das Armenrecht bereits bewilligt worden war, auf seine Rechte verzichtet und einer Verwertung der Schnellpresse durch den Konkursverwalter ausdrücklich zugestimmt hatte (vgl. hierzu auch UA S. 44).

b) Im Zusammenhang betrachtet ergeben die Feststellungen des Urteils auch sonst keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer über eine Frage des bürgerlichen Rechts geirrt haben könnte.

Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, nach Aufhebung des Darlehensvertrages vom 7. Oktober 1953 seien zwei neue Vereinbarungen getroffen worden. Der Vertrag vom 8. Oktober 1953 habe die Rechte der Beteiligten Karl ██████, Gerhard ██ und ███████ im Innenverhältnis klären, der Vertrag vom 12. Oktober 1953 nach außen hin (insbesondere gegenüber der Firma HO & KC) die Rechte und Pflichten des Angeklagten und Karl ██████ regeln sollen. Dass durch den letzten Vertrag die Vereinbarung vom 8. Oktober 1953 nicht aufgehoben werden sollte, wird an mehreren Stellen des Urteils festgestellt. Auf Seite 16 UA heißt es: „Die Regelung wurde in zwei verschiedenen Verträgen schriftlich niedergelegt.“

Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung der Vertragsbeziehungen durch das Landgericht mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht ist – wie der Beschwerdeführer verkennt – nicht nur an die Feststellungen des Tatrichters über Wortlaut und Inhalt der Vertragsvereinbarungen gebunden, sondern auch an diejenigen, die sich mit der tatsächlichen Auslegung der Willenserklärungen befassen. Im Revisionsrechtszug könnte lediglich von Bedeutung sein, ob der Tatrichter bei seiner Auslegung gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen oder sich mit dem (im Urteil mitgeteilten) Wortlaut oder dem wirtschaftlichen Zweck der Verträge in unlösbaren Widerspruch gesetzt hat. Für das Vorliegen solcher Mängel besteht hier aber kein Anhalt.

Die getroffene Regelung war auch rechtlich zulässig. Es durfte – wie keiner näheren Darlegung bedarf – zwischen den Parteien vereinbart werden, dass Karl ██████ unter Übernahme der Pflichten und Rechte des ██ – nach außen hin das Anwartschaftsrecht auf Übertragung unbeschränkten Eigentums von der Firma HO & ███ ███████ im Verhältnis zu ████████████ nur die Rechtsstellung eines Sicherungseigentümers haben sollte.

2. Das Landgericht stellt weiterhin bindend fest, dass zwischen Gerhard ██, ██████ und ███████ am 4. Februar 1954 ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist. Die (eingehenden) Angriffe der Revision hiergegen sind unzulässig. Sie richten sich nämlich in Wahrheit nur gegen die Beweiswürdigung als solche oder gehen von anderen als den Feststellungen des Urteils aus.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird durch kein rechtlicher Mangel des Urteils dadurch offenbar, dass über das Vermögen von ███████ und ██████ ein Konkurs nicht eröffnet worden ist. Dieser Umstand ist deshalb nicht von wesentlicher Bedeutung, weil Inhaber der vom Konkurs betroffenen, nicht eingetragenen Kommanditgesellschaft nur die beiden Angeklagten und ██ waren. Nur diese hatten übrigens auch das Vergleichsverfahren, das zum Anschlusskonkurs führte, beantragt.

3. Ebenfalls fehl gehen die Angriffe, die sich nur gegen die Verurteilung wegen versuchten Betruges zum Nachteil ███ und des Bundes richten.

a) Das Urteil stellt – wie der Beschwerdeführer meint – nicht fest, habe keine Kenntnis von den früheren Zahlungen des ██ (14 000 bis 15 000 DM) für die Schnellpresse gehabt. Die ████████████████ vielmehr in dem vom Beschwerdeführer selbst angeführten Urteilsteil (UA S. 52) nur hervor, der Geschädigte sei darüber getäuscht worden, dass in Bezug auf diese Aufwendungen noch keine Ausgleichsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden war.

b) Keiner näheren Behandlung bedarf das offensichtlich unbegründete Vorbringen der Revision, der Beschwerdeführer könne „aus Rechtsgründen nicht betrogen“ haben, weil er an dem „Verfahren“ zur Bewilligung des Lastenausgleichsdarlehens nicht „beteiligt“ gewesen sei.

c) Die Entscheidungsgründe enthalten auch keinen Widerspruch, soweit sie darlegen, was ███ von den Ansprüchen des ████ wusste. Dass ██ schon vor dem 14. Juli 1954 damit gerechnet hatte, ██████ werde „Schwierigkeiten machen“ (UA S. 71), besagt nämlich noch nichts über seine Kenntnisse von Berechtigung und Umfang dieser Ansprüche. Nach den Feststellungen ist er vom Angeklagten insoweit nicht vollständig und wahrheitsgemäß aufgeklärt worden (UA S. 129) und hat solange an dessen unvollständige und irreführende Erklärungen geglaubt, bis er durch das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers am 9. September 1954 in „seinem Vertrauen erschüttert“ wurde (UA S. 81).

Es mag sein, dass in diesem Zusammenhang die Folgerungen der Strafkammer nicht in allen Punkten zwingend sind. Jedenfalls sind sie aber denkgesetzlich möglich und deshalb im Revisionsrechtszug unangreifbar.

d) Der Tatrichter stellt mehrfach (vgl. z. B. UA S. 95, 97) fest, dass ██ auf die Pressformen der Firma GC IK bereits „erhebliche Beträge“ bezahlt hatte – wie die Revision meint – (es handelt sich insoweit nicht um bloße „Vermutungen“). Das Landgericht ist zu dieser Überzeugung gekommen, indem es die durch den Angeklagten bezahlten Akzeptschulden von 5 500 DM vom Verkaufswert (13 600 DM) abgezogen hat.

e) Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass das von Lackenmacher einzubringende Aufbaudarlehen (35 000 DM) gesichert werden sollte. Im Urteil wird hierzu folgendes ausgeführt:

„Selbst wenn die Bestellung der Sicherheiten wegen des formellen Eigentums der Angeklagten an der Betriebseinrichtung als wirksam zu erachten wäre, so boten sie bei der zulässigen 80 %-Beleihung jedenfalls keine ausreichende Sicherheit für das Darlehen, wenn das Unternehmen, wie bei den unklaren Beteiligungsverhältnissen vorauszusehen, selbst notleidend wurde, wie die spätere Entwicklung gezeigt hat; die hydraulische Schnellpresse, der wertvollste Teil der Betriebseinrichtung und die wichtigste Sicherheit, konnte nur für 14 200 DM (noch nicht die Hälfte des Neuwerts von 29 203,75 DM und wenig mehr als die Hälfte des von dem Sachverständigen Ingenieur VDI █████████████████ angenommenen Zeitwerts von 27 000 DM) verwertet werden“ (UA S. 140/141).

f) Der von der Revision behauptete Widerspruch ergibt sich aus den Darlegungen auf UA Seite 133/134 nicht. Denn aus eigener Erfahrung wusste ███ lediglich, „dass ein genügender Absatz an Kunstharzwaren der fraglichen Art zu erzielen sein werde“, auf Grund der unwahren Angaben des Beschwerdeführers vertraute er aber darauf, dass „die Erfolgsaussichten des neuen Unternehmens sehr günstig“ sein würden. Diese übertriebene Ertragsaussicht ist nach den Feststellungen mitursächlich dafür gewesen, dass ███ sich für die Teilhaberschaft interessiert und das Darlehen beantragt hat.

g) Unzulässig oder abwegig – und deshalb nicht näher zu erörtern – sind die Darlegungen der Revision zur Frage der Täuschung über die Eigentumsverhältnisse an den Personenkraftwagen.

h) Die übrigen Einzelangriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten Betruges sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

4. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat in Bezug auf die Betrugsverurteilungen keine Rechtsmängel ergeben.

II. Die Einzelangriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Meineides sind unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche richten oder neues Sachvortragen vorbringen.

Da auch hier die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge der Revision nicht zum Erfolge verhilft, war sie entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

SarstedtDr. KoffkaBorker
SchmidtSiemer