Vorlage an den Großen Senat: Ist ein Selbstmordversuch ein 'Unglücksfall' i.S.v. § 330c StGB?
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 587/52
- Datum
- 27.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Selbstmordversuch kann als ‚Unglücksfall‘ im Sinne von § 330c StGB anzusehen sein, wenn die typischen Merkmale eines plötzlich eingetretenen gefährlichen Ereignisses vorliegen.
Ob eine unterlassene Hilfeleistung nach § 330c StGB vorliegt, hängt entscheidend von der Auslegung des Begriffs ‚Unglücksfall‘ ab.
Sind unterschiedliche Senatsauffassungen oder eine Bindung an frühere Senateentscheidungen erkennbar, ist nach § 136 GVG die Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat geboten.
Der Große Senat hat die Aufgabe, verbindlich über grundsätzliche Fragen der Strafrechtsprechung zu entscheiden, um divergierende Senatsrechtsprechung zu vereinheitlichen.
Rubrum
Beglaubigte Abschrift 5 StR 587/52
Beschluss
In der Strafsache gegen den Kellner Giovanni P. aus ██, geboren am ███ 1912 in ██, Bezirk ██████████, wegen unterlassener Hilfeleistung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 27. Oktober 1953
Tenor
Die Sache wird dem Großen Senat für Strafsachen zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt:
Ist ein Selbstmordversuch ein Unglücksfall im Sinne des § 330c StGB?
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die gestellte Frage zu bejahen, sieht sich aber hieran durch die Entscheidung des 1. Strafsenats BGHSt 2, 150 gehindert. Gemäß § 136 GVG wird die Sache deshalb dem Großen Senat vorgelegt.
[Unterschrift unleserlich]
| Koffka | Geier | Schmitt | Justizobersekretär | ||||
| Sarstedt | Dr. Siemer | Befely |