Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verfahren nach §154a Abs.2 StPO teilweise eingestellt und Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 586/92
Datum
02.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen mehrerer Wirtschaftsstraftaten ein. Der BGH beschränkte das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach §154a Abs.2 StPO, so dass die Verfolgung wegen eines Bankrottsfalls (unterlassene Bilanzierung) entfiel und der Schuldspruch entsprechend geändert wurde. Die Revision wurde ansonsten als unbegründet verworfen. Die Teileinstellung änderte die Gesamtfreiheitsstrafe nicht, da die verbleibenden Einzelstrafen den bisherigen Gesamtstrafen nicht unterschritten hätten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §154a Abs.2 StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung beschränken; dies führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der betroffenen Anklagepunkte.

2

Eine Teileinstellung der Verfolgung nach §154a Abs.2 StPO betrifft nur die eingestellten Einzelstrafen und führt nicht automatisch zu einer Minderung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn die verbleibenden Einzelstrafen den bisherigen Gesamtstrafenausspruch nicht unterschreiten würden.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit abändern (z. B. Wegfall oder Umqualifizierung einzelner Anklagepunkte), ohne das Urteil insgesamt aufzuheben, sofern die materielle Rechtslage dies ergibt.

4

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die rechtliche Überprüfung keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils ergibt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Februar 1993 in der Strafsache gegen ██ Dr. Manfred Klaus aus [REDACTED] geboren am ████████ 1940 in [REDACTED] wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1993

Tenor

Das Verfahren wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 2 StPO dahingehend beschränkt, dass die Verfolgung wegen Bankrotts in einem Fall (unterlassene Bilanzierung) entfällt.

Der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Landshut vom 24. Juni 1992 wird dahin geändert, dass der Angeklagte nicht zweier Vergehen des Bankrotts, sondern eines Vergehens des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 StGB) schuldig ist.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Angaben gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG und Betrugs in zwei Fällen für schuldig befunden. Es hat ihn deshalb unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn wegen unterlassener Konkursanmeldung, Bankrotts in zwei Fällen, Betrugs in acht Fällen sowie falscher Versicherung an Eides statt zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

II. Die aus der Beschlussformel ersichtliche Beschränkung der Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung stand (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Gesamtstrafausspruch von einem Jahr und sechs Monaten wird von der Teileinstellung nicht berührt. Durch sie entfällt nur die wegen Bankrotts durch unterlassene Bilanzierung (§ 283 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 StGB) verhängte Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe.

Es verbleiben aber die Einzelstrafen wegen des Vergehens der unterlassenen Konkursanmeldung von drei Monaten, des Vergehens des Bankrotts durch unterlassene Buchführung von zwei Monaten, des Vergehens des Betruges in acht Fällen mit Einzelstrafen von zweimal acht Monaten, neun Monaten, einem Jahr, fünf Monaten, zwei Monaten, vier Monaten, drei Monaten und des Vergehens der falschen eidesstattlichen Versicherung von sechs Monaten. Es ist auszuschließen, dass die von der teilweisen Änderung des Schuldspruchs betroffene Gesamtfreiheitsstrafe geringer ausgefallen wäre, wenn bereits das Landgericht die Einstellung nach § 154a Abs. 2 StPO vorgenommen hätte.

Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Kirschvink vom 30. Januar 1993 hat vorgelegen.

LaufhütteSchäferNack
HarmsHager