Revision wegen Frage der "gegenwärtigen Gefahr" bei Drohung mit Lebensmittelvergiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 586/88
- Datum
- 21.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich ist oder jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.
Eine Drohung im Sinne des § 255 StGB kann sich nicht nur in klaren Worten, sondern auch in unbestimmten Andeutungen, allgemeinen Redensarten, versteckter Form oder schlüssigen Handlungen verwirklichen, sofern das angekündigte Übel hinreichend erkennbar ist.
Bei der Prüfung, ob eine Drohung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben ankündigt, obliegt dem Tatrichter eine umfassende Tatsachenermittlung; das Revisionsgericht prüft, ob alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden.
Konkrete, auf sofortige Ausführung gerichtete Anweisungen zur Geldübergabe können als Indiz dafür gewertet werden, dass der Täter den Eintritt des angekündigten Schadens als unmittelbar bevorstehend ansah und damit eine gegenwärtige Gefahr angenommen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 29. Juni 1988
Leitsatz
StGB § 255 zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Tenor
Im Namen des ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen Christoph [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1961, wegen versuchter Erpressung
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 1988 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki, Niepel, Dr. [REDACTED],
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] aus ██████, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.
Der Angeklagte forderte in mehreren Schreiben und Telefonanrufen die Zahlung eines hohen Geldbetrages von der Firma [REDACTED] in Hamburg und drohte für den Fall, dass seine Forderung nicht erfüllt würde, von dieser Firma vertriebene Lebensmittel zu vergiften und in verschiedenen Geschäften in der Bundesrepublik Deutschland unter die dort zum Kauf angebotenen Waren zu legen.
Das Landgericht verneint eine versuchte räuberische Erpressung, weil die Schreiben und Telefonanrufe des Angeklagten noch keine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben enthalten hätten. Diese Ansicht ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Eine Gefahr ist „gegenwärtig“, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden, oder wenn, anders ausgedrückt, der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGHR StGB § 255 Drohung 4 = JZ 1988, 935 = MDR 1988, 875 = NStZ 1988, 554 mit weiteren Nachweisen). Diese Frage liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (BGH JZ 1983, 447 = StV 1982, 517 = Holtz in MDR 1982, 462).
Das Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob der Tatrichter alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Auslegungsregeln verstoßen hat.
Hier hat das Landgericht die schriftlichen und fernmündlichen Äußerungen des Angeklagten hauptsächlich nach ihrem Wortlaut beurteilt und daraus gefolgert, er habe nicht angekündigt, dass er die vergifteten Lebensmittel schon in naher Zukunft verteilen werde. Eine Drohung kann aber nicht nur in klaren und eindeutigen Worten, sondern auch in unbestimmten Andeutungen, in allgemeinen Redensarten, in versteckter Form und sogar in schlüssigen Handlungen enthalten sein, sofern nur das angekündigte Übel hinreichend erkennbar ist (BGHSt 7, 252).
Die Bundesanwaltschaft weist mit Recht darauf hin, dass der Angeklagte am 29. Dezember 1987 sowie am 19. und 20. Januar 1988 dem vermeintlichen Geldüberbringer telefonische und schriftliche Anweisungen für die Geldübergabe erteilt und deren sofortige Ausführung verlangt hat (UA S. 16 ff, 22 ff). Auch wenn er dabei seine früheren Drohungen nicht ausdrücklich wiederholt und näher erläutert hat, können darin neue konkrete Drohungen gelegen haben, und zwar auch solche, die den Eintritt des angekündigten Übels – zumindest nach der Vorstellung des Angeklagten – als unmittelbar bevorstehend erscheinen ließen.
Da das Landgericht sich hiermit nicht auseinandergesetzt hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Fuhrmann | Niepel | |||
| Herrmann | Rebitzki |