Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 58/68
Datum
26.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs. Strittig waren Verfahrensfragen (Ablehnung eines Beweisantrags, Vernehmung von Zeugen vor ersuchtem Gericht, Anwesenheitsrechte in Haft) und die Beweiswürdigung. Der Senat hält die Verfahrensentscheidungen und die Sachaufklärung für nicht rechtsfehlerhaft und bestätigt die Annahme des Vorsatzes aus den tatrelevanten Umständen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist hinreichend, wenn das Gericht nachvollziehbar darlegt, dass die begehrte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist; die Begründung muss den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO genügen.

2

Bei der Prüfung, ob einem Zeugen wegen großer Entfernung die persönliche Erscheinung in der Hauptverhandlung nicht zuzumuten ist (§ 223 Abs. 2 StPO), sind neben der Entfernung insbesondere die Bedeutung der Aussage für den Verfahrensausgang, die Schwere des Vorwurfs und die persönlichen Verhältnisse des Zeugen zu würdigen.

3

Ein in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter hat nach § 224 Abs. 2 StPO keinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Vernehmung von Zeugen vor einem ersuchten Gericht; dies entbindet die Strafkammer nicht von ihrer Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO.

4

Zur Begründung des Vorsatzes bei Betrug kann aus dem Umstand, dass der Angeklagte den vereinbarten Preis nicht bezahlt hat, der Schluss gezogen werden, dass er von vornherein nicht zahlen wollte, auch wenn nicht zweifelsfrei festgestellt ist, dass ihm die Mittel fehlten.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 25. Juli 1967

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bäcker Gerd K. ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1933 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Rückfallbetruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwältin ██ aus ██████████████ als Verteidigerin,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. Juli 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 25. Juli 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, sowie die nach dem 25. Juli 1967 in der Sache 29 Ls 4/66 des Landgerichts in Bremen verbüßte Strafhaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

Verfahrensrügen

I.

1. Der Verteidiger hat in der █████████████████ vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, zum Fall ██ █████ Auskunft der Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse in [REDACTED] darüber einzuholen, dass in Fällen, in denen ein Berechtigter Geld durch einen Dritten abholen lässt, die Vorlage des Ausweises des Berechtigten verlangt wird.

Das Urteil legt auf UA S. 44/45 dar, aus welchen Gründen die Strafkammer dem Antrag nicht stattgegeben hat. Die Entscheidung ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

Die Strafkammer hat die Tatsache, die bewiesen werden sollte, darin gesehen, dass die Ersatzkasse in Fällen der genannten Art „im Allgemeinen“ die Vorlage des Ausweises des Berechtigten verlangt. Diese Auslegung des Antrages liegt nahe und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat dem so verstandenen Antrag nicht stattgegeben, weil die Beweistatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Die Begründung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Darauf, ob die Ersatzkasse in Fällen der genannten Art „im Allgemeinen“ die Vorlage des Ausweises des Berechtigten verlangt, kam es für die Entscheidung der Strafkammer in der Tat nicht an. Entscheidend war bei der Sachlage des Falles allein, was Hinz mit der Ersatzkasse telefonisch vereinbart hatte. Das Urteil stellt ohne Rechtsirrtum fest, dass der Angeklagte nach dem Inhalt dieser Vereinbarung nur eine Vollmacht vorlegen musste.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, dass die Zeugen LCD und █████ entsprechend einem Beschluss der Strafkammer vom 8. März 1967 (HA Bd. III Bl. 538) gemäß § 223 Abs. 2 StPO durch das Amtsgericht in Kiel als ersuchtes Gericht vernommen worden sind (HA Bd. III Bl. 546/547 und 550/551), obwohl die Entfernung Kiel–Hamburg „keineswegs so ungewöhnlich“ sei, dass den Zeugen ein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht hätte zugemutet werden können. Für die Beurteilung, ob einem Zeugen „wegen großer Entfernung“ nicht zugemutet werden kann, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, kommt es nicht nur auf die Entfernung seines Wohn- oder Aufenthaltsortes vom Ort der Hauptverhandlung an, sondern außerdem auf die Bedeutung seiner Aussage für den Ausgang des Verfahrens, die Schwere des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs und die persönlichen Verhältnisse des Zeugen (vgl. BGHSt 9, 230 ff.). Dafür, dass die Strafkammer diese Umstände hier rechtsfehlerhaft nicht oder nicht richtig gewürdigt hätte, besteht kein Anhalt.

Erfolglos ist auch der Einwand, die Strafkammer habe dem Angeklagten keine Gelegenheit gegeben, an die genannten Zeugen Fragen zu stellen. Der Angeklagte war, als die Zeugen am 30. März 1967 (Lenz) und 5. April 1967 (Gerber) durch das Amtsgericht in Kiel vernommen wurden, in den Strafanstalten Bremen-Oslebshausen in Haft (HA Bd. III Bl. 562/563). Er hatte daher gemäß § 224 Abs. 2 StPO keinen Anspruch auf Anwesenheit. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang auch nicht die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt.

Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger glaubten, dass dem Angeklagten Gelegenheit zu Fragen an die Zeugen gegeben werden müsse, hätten sie mit dieser Behauptung in der Hauptverhandlung beantragen können und sollen, die Zeugen vor dem Prozessgericht zu vernehmen. Das haben sie laut Sitzungsniederschrift nicht getan.

Sachrüge

II.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge im Einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Zu Unrecht meint die Revision, die im Fall ███ ██ getroffene Feststellung, der Angeklagte habe 250 DM zum Einkauf des Proviants für „etwa sieben Tage“ (UA S. 24/25) erhalten, widerspreche der Lebenserfahrung, weil es unmöglich sei, für 250 DM den Proviant für eine siebenköpfige Schiffsbesatzung für eine Woche zu kaufen. Das Urteil sagt nichts davon, dass mit den 250 DM der gesamte Proviant für den genannten Zeitraum gekauft werden sollte. Die genannte Feststellung widerspricht auch nicht deshalb der Lebenserfahrung, weil, wie die Revision meint, der Angeklagte gar nicht Proviant im Wert von 250 DM habe an Bord schleppen können. Das Urteil lässt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte den Proviant in mehreren ███████ an Bord bringen sollte. Was die Revision zum Fall ██ sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Richtig ist, dass die Strafkammer im Fall LC) offen gelassen hat, ob der Angeklagte Geld zur Bezahlung des Fahrpreises bei sich hatte. Das kann der Sachrüge jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Der Umstand, dass der Angeklagte möglicherweise einen ausreichenden Geldbetrag bei sich hatte, hinderte die Strafkammer nicht, aus der Tatsache, dass er den Fahrpreis nicht bezahlt hat, zu schließen, dass er von vornherein nicht bezahlen wollte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtSchmitt