Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben; Rückverweisung zur Neubescheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 586/78
- Datum
- 31.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen tatbestandliche Merkmale nicht nochmals als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden; eine solche Doppelberechnung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB.
Zweck, Wille oder Gesinnung des Täters können nach § 46 Abs. 2 StGB strafzumessungsrelevant sein, soweit sie nicht mit den zur Verurteilung führenden Tatbestandsmerkmalen identisch sind.
Ergeben die Urteilsgründe den Anschein, dass der Tatrichter die Tötung als solche oder den Vorsatz als strafverschärfend gewertet hat, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Bei Vorliegen eines solchen Beeinflussungsverdachts ist die Sache zur neuerlichen Festsetzung der Strafe an das Tatrichtergericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bückeburg, 8. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Athanasios ███ aus ██, geboren am █████ 1939 in ██ (Griechenland), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlages
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bückeburg vom 8. Juni 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Zur Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gründe
1. Die Verfahrensangriffe sind – soweit zulässig – offensichtlich unbegründet.
2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.
3. Die Strafe indes kann nicht bestehen bleiben, weil die Entscheidungsgründe besorgen lassen, dass das Schwurgericht Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat.
Das Urteil hebt u. a. hervor, „Ziel“, „Wille“ und „Gesinnung“ des Beschwerdeführers müssten „bei der Strafzumessung erheblich ins Gewicht fallen“. Das wäre zulässig und angebracht gewesen (§ 46 Abs. 2 StGB), wenn das Schwurgericht dabei diejenigen Umstände außer Betracht gelassen hätte, auf denen die Verurteilung nach § 212 StGB beruht. Wortlaut und Zusammenhang der Zumessungsgründe deuten aber darauf hin, dass die Tötung als solche, insbesondere das vorsätzliche Tun straferschwerend gewertet worden sind. Der Tatrichter hält dem Angeklagten vor, er habe „seinen Rachegefühlen freien Lauf gelassen“. Die Ausführungen hierzu enden mit dem Vorwurf, der Angeklagte „wollte, dass ███ ... nicht mehr leben sollte“ (UA S. 28). Die (bemerkenswerte) Höhe der Strafe kann demnach durch einen Verstoß gegen Abs. 3 des § 46 StGB beeinflusst worden sein.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fleischmann | Ulsamer | |||
| Schmidt | Schuster |