Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch und Auslagenerstattung bei versuchter Notzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 586/62
Datum
21.08.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe bei Freispruch nicht alle zur Aufklärung notwendigen Fragen gestellt und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt. Der BGH verwirft die Revision: Die bloße Unterlassung weiterer Befragungen rechtfertigt keine Rüge, und bei zutreffender Feststellung, dass die Tat nicht nachgewiesen ist, besteht keine Verpflichtung, weitere Beweise zu erheben. Für den Ausschluss der Auslagenerstattung nach UHaftEntschG ist erforderlich, dass der Angeklagte die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst hat; dies ist hier nicht dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nicht zulässig mit der alleinigen Rüge, dass an vernommene Zeugen oder Sachverständige keine weiteren Fragen gestellt worden sind.

2

Erklärt das Gericht aus zutreffenden Erwägungen, die Tat sei dem Angeklagten nicht nachgewiesen, besteht keine Verpflichtung, weitere Beweise zur Feststellung seiner Unschuld zu erheben.

3

Der Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen gemäß § 467 Abs. 2 StPO in Verbindung mit dem UHaftEntschG ist ausgeschlossen, wenn der Angeklagte die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst hat.

4

Eine falsche Selbstbezichtigung begründet nicht ohne Weiteres vorsätzliches Veranlassen des Verfahrens; Vorsatz setzt das Bewusstsein voraus, dass die Erklärung die Fortführung des Verfahrens bewirken oder zumindest billigend in Kauf genommen werden könnte.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 21. August 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Platzmeister Karl-Heinz ██████ aus BC, geboren am ██████████ 1923 in ██████, ████████████████, wegen versuchter Notzucht,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 21. August 1962 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Von Rechts wegen -

Gründe

Die Revision ist in zulässiger Weise darauf beschränkt, dass die Strafkammer zu Unrecht die notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten der Staatskasse auferlegt habe. Sie ist nicht begründet.

Die Staatsanwaltschaft meint, die Strafkammer habe zwar aus zutreffenden Gründen den Angeklagten für nicht überführbar gehalten; bei Feststellung seiner Unschuld habe sie aber ihre Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), indem sie sowohl dem medizinischen Sachverständigen als auch der Verletzten K. und dem Polizeibeamten █████████ nicht alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Fragen gestellt habe.

Diese Rüge geht in doppelter Hinsicht fehl.

a) Die Revision kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass an vernommene Zeugen oder Sachverständige keine weiteren Fragen gestellt worden sind.

b) Kommt das Gericht aus zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten die Tat jedenfalls nicht nachgewiesen werden könne, so ist es grundsätzlich nicht verpflichtet, weitere Beweise darüber zu erheben, ob sich seine Unschuld nachweisen lässt (BGHSt 7, 153, 157).

Als Grundlage des Ausspruchs über die Auslagenerstattung dienen vielmehr dem Gericht nur die Gründe, die ihm ausreichen, zu einer Freisprechung zu kommen. Das gilt nicht nur, wenn das Gericht die Auslagenerstattung ablehnt, sondern auch, wenn es ihr stattgibt. Deshalb ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Gericht keine weiteren Beweise erhoben hat. Es ist auch sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte sei unschuldig.

Lässt die Strafkammer die Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft (UHaftEntschG) abgelehnt haben, bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken.

Wie die Bundesanwaltschaft mit Recht hervorhebt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Angeklagte die Untersuchungshaft, sondern darauf, ob er die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst hat (vgl. BGHSt 11, 383, 387). Das hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum verneint.

a) Sie geht ohne Begründung davon aus, dass der Angeklagte insoweit jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt hat. Die Staatsanwaltschaft meint, die Feststellungen ergäben geradezu den Vorsatz des Angeklagten; die Bundesanwaltschaft ist der Auffassung, sie schlössen den Vorsatz des Angeklagten jedenfalls nicht aus.

Beides ist nicht richtig.

Dass der Angeklagte bewusst unrichtige, ihn belastende Angaben gemacht hat, ergibt nicht, dass er bewusst das weitere Verfahren veranlasst hat. Dazu würde gehören, dass der Angeklagte geglaubt hätte, das Verfahren würde nicht fortgesetzt, wenn er alles abstritte, oder dass er dies wenigstens für möglich gehalten und dabei billigend in Kauf genommen hätte, dass gerade die Selbstbezichtigung zur Fortsetzung des sonst möglicherweise sofort einzustellenden Verfahrens führen würde (vgl. BayObLG NJW 1956, 1569).

Davon kann nach den Feststellungen keine Rede sein. Nach ihnen hielt sich der Angeklagte, der schon dadurch belastet war, dass sich sein Kraftwagen zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes befunden hatte, infolge seiner einschlägigen und erheblichen Vorstrafen schon vor seinem „Teilgeständnis“ für schwer belastet. Der Zusammenhang der Feststellungen ergibt also, dass er gar nicht auf den Gedanken gekommen ist, die Angabe der Wahrheit könnte dazu führen, das weitere Verfahren abzuwenden. Aus der Sicht des Angeklagten gab es offensichtlich nur zwei Möglichkeiten: ein Verfahren mit Untersuchungshaft und ein Verfahren ohne Untersuchungshaft. Er wollte die Untersuchungshaft abwenden und sich dadurch seine gute Arbeitsstelle erhalten. Deshalb bezichtigte er sich zu Unrecht selbst, wozu das Zureden der offensichtlich von der Schuld des Angeklagten überzeugten Polizeibeamten beigetragen hat.

Auch dadurch, dass der Angeklagte vor dem Haftrichter seine polizeilichen Angaben nicht widerrufen hat, hat er das weitere Verfahren nicht vorsätzlich herbeigeführt, da er, auch in diesem Augenblick nach dem Zusammenhang der Feststellungen keinesfalls damit gerechnet hat, die Angabe der Wahrheit könnte zur Einstellung des Verfahrens führen.

b) Der Angeklagte hat auch nicht grob fahrlässig gehandelt, als er nicht erkannte, dass die Angabe der Wahrheit zur Einstellung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung führen könnte. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen wenig intelligent. Er hat jede Volksschulklasse wiederholen müssen und ist aus der 5. oder 6. Volksschulklasse entlassen worden. Er hat später mehrfach Unfälle erlitten, im Jahre 1955 eine leichte Gehirnerschütterung bei einem Verkehrsunfall.

Selbst wenn man unterstellt, dass die „unabhängig von dem Teilgeständnis des Angeklagten vorliegenden Belastungsmomente nicht zur Eröffnung des Hauptverfahrens ausgereicht hätten, so kann dem Angeklagten kein schwerer Vorwurf daraus gemacht werden, dass er dies nicht erkannt hat.

3. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 UHaftEntschG in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO kann der Anspruch auf Auslagenersatz auch dann ausgeschlossen werden, wenn sich der Angeklagte zur Zeit der Einleitung des gericht-

lichen Verfahrens, also spätestens zur Zeit der Eröffnung des Hauptverfahrens, nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befand, oder wenn er mit Zuchthaus bestraft worden ist und seit der Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind.

a) Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass sich der Angeklagte im maßgebenden Zeitpunkt nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befand. Die Gründe, aus denen sie trotzdem die Auslagenerstattung nicht verweigert hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das würde selbst dann gelten, wenn die Strafkammer, wie die Bundesanwaltschaft meint, möglicherweise von der unrichtigen Ansicht ausgegangen wäre, es komme für die Frage des Ehrverlustes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslagenerstattung an, während in Wahrheit spätestens der Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens maßgebend ist. Die Gründe ergeben nämlich eindeutig, dass es für die Strafkammer keine Rolle gespielt haben kann, ob der Ehrverlust, vom maßgebenden Zeitpunkt an gerechnet, noch einige Monate länger oder weniger lange datieren würde.

b) Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 3) hat der Angeklagte seine Zuchthausstrafe aus dem Urteil vom 31. Januar 1956 bis zum 16. April 1959 verbüßt. Ohne nähere Begründung sagt das Urteil insoweit, ein Fall des § 2 Abs. 3 letzter Satz UHaftEntschG liege nicht vor. Selbst wenn die Strafkammer, wie die Bundesanwaltschaft meint, zu diesem Ergebnis nur deshalb gekommen wäre, weil sie zu Unrecht angenommen hätte, der maßgebende Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslagenerstattung, nicht der Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses, so könnte das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen. Die vorstehend zu 3 a erörterten Darlegungen der Strafkammer ergeben nämlich eindeutig, dass die Strafkammer auch dann dem Angeklagten die Auslagenerstattung nicht verweigert hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass die Frist des § 2 Abs. 3 letzter Satz UHaftEntschG noch nicht vollständig abgelaufen sei.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaBorker