Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Zurückverweisung zur Prüfung der Bewährung (§ 23 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 586/53
Datum
12.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens (§176 StGB). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet. Er verweist die Sache jedoch an die Strafkammer zurück, damit geprüft wird, ob nach §23 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung) zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, da diese materielle Vorschrift nach §2 StGB n.F. revisionsrechtlich zu berücksichtigen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unbegründet, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, dass eine Verletzung des materiellen Strafrechts vorliegt.

2

Eine nachträglich günstigere materielle Vorschrift (lex mitior), die sachlich-rechtliche Regelungen enthält, ist gemäß § 2 StGB n.F. auch in der Revisionsinstanz zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

3

Die Frage der Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) betrifft eine materielle Rechtsfrage, deren Prüfung — wenn sie erst durch Gesetzesänderung relevant wird — vom Revisionsgericht zu veranlassen und ggf. an die Strafkammer zurückzuverweisen ist.

4

Das Revisionsgericht kann das Rechtsmittel verwerfen, ist aber gehalten, die Hauptsache zurückzuverweisen, wenn durch Anwendung einer günstigeren materiellen Bestimmung neue Entscheidungsgrundlagen zugunsten des Verurteilten eröffnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneider Walter ███ aus ████████, dort geboren am ███████ ████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. August 1953 wird verworfen.

Jedoch wird die Sache an die Strafkammer zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in zwei Fällen sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt.

Die Revision ist offensichtlich unbegründet.

Jedoch musste die Sache zur Prüfung der Frage an die Strafkammer zurückverwiesen werden, ob dem Angeklagten gemäß § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist. Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine sachlich-rechtliche Bestimmung, die gemäß § 2 StGB n.F. auch noch in der Revisionsinstanz zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist.

Dr. KoffkaDr. GeierSchmitt
SiemerDr. Borker