Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Meineidsverurteilung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 586/52
Datum
09.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids und falscher eidesstattlicher Versicherung verurteilt. Die Revision rügt vor allem die Beweiswürdigung; der BGH hebt das Urteil auf. Er beanstandet innere Widersprüche in der Urteilsbegründung, die Verwendung bloßer Verdachtsmomente als Indizien sowie unklare Feststellungen zur Zulässigkeit der eidesstattlichen Versicherung (§156 StGB). Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der persönlichen Glaubwürdigkeitswürdigung des Tatrichters durch das Revisionsgericht ist grundsätzlich ausgeschlossen; das Revisionsgericht kann jedoch eingreifen, wenn die Beweiswürdigung auf rechtlichen oder logischen Fehlern oder inneren Widersprüchen beruht.

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Bei der Beweiswürdigung dürfen bloße Verdachtsmomente nicht als Indizien verwertet werden; als Beweisanzeichen sind nur erwiesene Tatsachen geeignet.

3

Kommt das Tatgericht zum Schluss, einzelne Angaben eines Beschuldigten seien unwahr, muss es dies ausdrücklich und widerspruchsfrei begründen und auf vorgetragene Erklärungen der Verteidigung eingehen.

4

Die Voraussetzungen einer eidesstattlichen Versicherung im Sinne des § 156 StGB sind vom Gericht darzustellen; liegt die Versicherung ohne rechtliche Wirkung vor, fehlt die Voraussetzung für ihre verwertende Bedeutung.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 28. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Friedrich K. ██ aus ██, ███████████, geboren am █████ in █ (Kreis █), wegen Meineids u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 28. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen falscher eidesstattlicher Versicherung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat es ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden; es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht war nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit den Aussagen der Zeuginnen ███ und K. auseinanderzusetzen.

Die Sachbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Insoweit sind ihre Ausführungen zum größten Teil unbeachtlich. Das Revisionsgericht kann grundsätzlich nicht nachprüfen, ob der Tatrichter Angeklagte und Zeugen mit Recht oder mit Unrecht als glaubwürdig oder unglaubwürdig angesehen hat. Es kann dem Tatrichter nicht die Verantwortung dafür abnehmen, wenn er seine Feststellungen entgegen dem Vorbringen des Angeklagten auf die Bekundungen von dessen geschiedener Ehefrau gründet. Insoweit kann die Beweiswürdigung nur auf dem persönlichen Eindruck beruhen, den der Angeklagte und die Zeugin auf das Gericht machen. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieses Eindrucks zu beurteilen, ist nicht die Aufgabe eines Revisionsgerichts.

Mit Recht weist aber die Revision auf einen inneren Widerspruch hin, an dem die Beweiswürdigung leidet. Die Klageschrift, deren Richtigkeit der Angeklagte an Eides statt versichert hat, enthält folgende Angaben:

"Als der Kläger ... Urlaub bekommen sollte, lehnte er diesen ab, weil ihm kurz vorher die Beklagte geschrieben hatte, ihre Regel sei ausgeblieben, sie werde aber zum Arzt gehen und das wieder in Ordnung bringen lassen. Da diese von der Beklagten angegebene Schwangerschaft nicht von dem Kläger herrühren konnte, hat der Kläger hieraus auf ehebrecherische Beziehungen der Beklagten zu einem anderen Manne geschlossen."

In seiner beschworenen Aussage hat der Angeklagte sich wie folgt ausgedrückt:

"14 Tage später schrieb die Beklagte mir, ihre Regel sei ausgeblieben. Ich habe daraus geschlossen, dass sie von einem anderen Manne schwanger war."

Das Landgericht hält die eidesstattliche Versicherung und die beschworene Aussage in diesem Punkte für unwahr. Es folgt der Aussage der Ehefrau, die dem Angeklagten nichts dergleichen geschrieben haben will. Diese Bekundung bezeichnet das Urteil aus folgenden Gründen als glaubhaft:

"Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass eine Frau ihrem an der Front stehenden Mann in einer derartigen Form einen Fehltritt eingesteht. Solange sie noch die Hoffnung hat, dass ihre Regel wiederkehren wird, wird sie sich hüten, ihrem Mann von ihrem Fehltritt Kenntnis zu geben. Anders wäre es nur, wenn eine Ehefrau die Absicht hat, von ihrem Ehemann loszukommen."

Die Verteidigung des Angeklagten weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Angeklagte überhaupt nicht behauptet habe, dass seine Frau ihm mitgeteilt habe, sie sei ihm untreu gewesen. Er habe lediglich behauptet, dass sie ihm geschrieben habe, ihre Regel sei ausgeblieben. Dieses Ausbleiben der Regel könne aber auch eine andere Ursache gehabt haben. Dieses Vorbringen der Verteidigung ist abwegig. Aus dem Zusammenhang ergibt sich deutlich, dass der Angeklagte die angebliche Mitteilung seiner Ehefrau so aufgefasst hat, dass sie ihm untreu geworden sei. Andernfalls wäre die Angabe der fraglichen Mitteilung in der Klageschrift sinnlos gewesen.

Diese Ausführungen sind nicht klar und nicht frei von innerem Widerspruch. Sie widerlegen die angegebene Verteidigung nicht. Hatte die Frau des Angeklagten ihm geschrieben, ihre Regel sei ausgeblieben, so konnte in der Tat das von der Verteidigung als möglich bezeichnete Missverständnis entstehen. Die Frau kann die Mitteilung als ganz harmlos angesehen haben und braucht nicht auf den Gedanken gekommen zu sein, dass der Angeklagte daraus auf einen Ehebruch schließen würde. Dann aber scheidet die angeführte Erwägung des Landgerichts als Beweisgrund für die Glaubwürdigkeit der Aussage aus, mit der die Frau jene Mitteilung abgestritten hatte. Trotzdem konnte der Angeklagte die Mitteilung dahin auffassen, dass seine Frau ihm untreu gewesen sei – sei es, dass er glaubte, sie wolle ihm das auf diese Weise mitteilen, sei es, dass er das nicht glaubte, sondern nur selbst den Schluss vom Ausbleiben der Regel auf den Ehebruch zog. Alsdann war, von ihm aus gesehen, auch die Mitteilung in der Klageschrift nicht "sinnlos".

Die Klageschrift und noch deutlicher die beschworene Aussage machen einen deutlichen Unterschied zwischen dem, was dem Angeklagten mitgeteilt worden sei (Ausbleiben der Regel), und den Folgerungen, die er daraus zog (Schwangerschaft und als weiterer Rückschluss ein Ehebruch).

Dieser Hinweis der Verteidigung ist keineswegs, wie das Landgericht meint, "abwegig".

Das Landgericht wird sich demnach die Frage vorzulegen haben, ob ihm die Aussage der Ehefrau, sie habe dem Angeklagten nichts über ein Ausbleiben der Regel geschrieben, auch ohne die oben angeführte Erwägung glaubwürdig erscheint.

Ferner hatte der Angeklagte an Eides statt versichert und später beschworen, er habe vierzehn Tage vor jenem Brief seiner Frau den schriftlichen Hinweis einer ihm unbekannten Frau aus ██████████ erhalten, er möge auf seine Frau aufpassen, sie habe sich öfters mit einem Herrn getroffen. Auch dies hält die Strafkammer für unwahr. Sie stellt fest, dass die Frau des Angeklagten erst später, nämlich im Oktober 1944, nach ████████ gegangen ist. Sie schließt daraus, dass die Frau des Angeklagten vorher in ███ nicht bekannt war, und dass deshalb "jemand aus ███ nicht schon im Juli oder August 1944 etwas über ihre angeblichen Fehltritte an den Angeklagten hätte berichten können. Es müsse angenommen werden, dass der Angeklagte dieses Schreiben erfunden hat und bei seinen Angaben irrigerweise davon ausgegangen ist, seine Ehefrau sei bereits im Sommer 1944 in ███ gewesen."

Dieser Schluss ist nach dem festgestellten Inhalt der eidesstattlichen Versicherung unmöglich. Denn der Angeklagte hat darin erklärt, seine Frau sei "dann" – d. h. nach █████ umgesiedelt – nach den beiden Briefen nach ████████ gegangen. Er ist also nicht davon ausgegangen, dass sie bereits im Sommer 1944 zu der Zeit, als die beiden von ihm behaupteten Briefe geschrieben wurden, in ███ gewesen sei.

Im Übrigen scheint die Strafkammer die Möglichkeit zu übersehen, dass die Behauptung der dem Angeklagten unbekannten Briefschreiberin, sie sei aus █████, nicht wahr gewesen zu sein braucht. Wer solche Briefe schreibt, kann die verschiedensten Gründe haben, den Empfänger über den Absendeort ebenso wie über die Person des Absenders zu täuschen.

Die Strafkammer stellt nicht fest, wie die Revision behauptet, dass ████████ ein Nachbardorf von ████████ (dem ursprünglichen Wohnort des Angeklagten und seiner Frau) sei. Sie stellt nur fest, dass nach der Behauptung des Angeklagten dessen Mutter ihm geschrieben habe, nach Mitteilung einer Einwohnerin "aus ihrem Nachbardorf ███ sei seine Frau in ████████████ an Hungertyphus gestorben. Diese Feststellung ist durchaus mit der Annahme vereinbar, die Ehefrau des Angeklagten sei im Sommer 1944 in ███ unbekannt gewesen. ███████████ und █████████ sind, wie sich aus der Landkarte als offenkundig ergibt, in der Luftlinie 20 km voneinander entfernt. Zudem war die Mutter des Angeklagten im Oktober 1944 ebenfalls umgezogen und kann █████████ als Nachbardorf ihres neuen Wohnsitzes bezeichnet haben. In diesem Punkte ist die Urteilsbegründung also nicht zu beanstanden.

Die Besorgnis weiterer Rechtsverstöße bei der Beweiswürdigung ergibt sich aber daraus, dass die Strafkammer den Verdacht ausspricht, dass "diese Geschichte" erfunden worden sei, um die Todeserklärung zu erreichen. Die erwähnte Mitteilung der Mutter hat mit dem Sachverhalt, der dem Angeklagten zur Last gelegt wird, nichts zu tun. Es hat den Anschein, dass die Strafkammer den erwähnten Verdacht deshalb erörtert, weil sie ihn als ein Beweisanzeichen gegen die Glaubwürdigkeit des Angeklagten ansieht. Das wäre ein Rechtsfehler. Als Indizien dürfen nur erwiesene Tatsachen verwendet werden, nicht dagegen ein bloßer Verdacht.

Ähnlich verhält es sich möglicherweise mit den Angaben des Angeklagten über seine landwirtschaftliche Ausbildung, die nach Auffassung der Strafkammer "keinen Glauben verdienen". Wenn es der Strafkammer für die Beweiswürdigung zu den Anklagepunkten darauf ankommt, dass der Angeklagte in diesem Nebenpunkt die Unwahrheit gesagt hat, so muss sie das eindeutig feststellen. Entsprechendes gilt auch von seiner Behauptung, er sei zum Feldwebel befördert und mit dem Deutschen Kreuz in Gold ausgezeichnet worden.

Was die eidesstattliche Versicherung betrifft, so wird es näherer Ausführungen darüber bedürfen, ob und unter welchem Gesichtspunkt das Landgericht im Sinne des § 156 StGB "zuständig" war, diese Versicherung entgegenzunehmen (vgl. RGSt 73, 144). Das wäre zwar ohne Weiteres dann der Fall, wenn die Klage mit einem Armenrechtsgesuch verbunden gewesen sein sollte. Das aber stellt das Landgericht nicht fest. Sollte die eidesstattliche Versicherung dagegen nur zu dem Zweck abgegeben worden sein, um die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung glaubhaft zu machen, so ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich, welche Rolle dabei gerade die Behauptungen hätten spielen können, die das Landgericht für unwahr hält. Eine eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 156 StGB liegt dann nicht vor, wenn sie rechtlich völlig wirkungslos ist. Das wäre dann der Fall, wenn die Versicherung zu nichts anderem dienen sollte, als die Klagebehauptungen des Angeklagten im ordentlichen Scheidungsverfahren zu beweisen.

Sollte es wieder zu einer Verurteilung kommen, so wird für die Strafzumessung auf folgendes hingewiesen. Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend, "dass der Angeklagte seine Ehefrau zu einer Zeit, als sie in russischer Gefangenschaft war und sich daher nicht verteidigen konnte, verleumdet hat, um sich ihrer zu entledigen". Er habe "hierdurch seiner Ehefrau, die in der Gefangenschaft schweres Ungemach hatte durchmachen müssen, großes Leid zugefügt".

Bei diesen Ausführungen scheint das Landgericht zu übersehen, dass die Frau des Angeklagten zur Tatzeit bereits ein Kind erwartete, das nicht etwa aus einer Notzucht in der Gefangenschaft, sondern aus einem Liebesverhältnis mit einem ebenfalls gefangenen Volksdeutschen aus Rumänien stammte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. GeierSiemer
Dr. KoffkaSchmidt