Revision wegen Verletzung des letzten Wortes aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 58/63
- Datum
- 12.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 258 Abs. 3 StPO ist dem Angeklagten vor der Urteilsverkündung das letzte Wort zu erteilen; Unterlassung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Eine vorübergehende Abwesenheit des Angeklagten enthebt das Gericht nicht grundsätzlich von der Pflicht, ihm das letzte Wort zu erteilen, sofern kein wirksamer Verzicht vorliegt.
Die Anordnung der Weiterverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten muss den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln entsprechen; eine Entscheidung durch den Vorsitzenden allein genügt nicht, wenn das Gericht als Kollegialorgan zuständig wäre.
Fehlt die Erteilung des letzten Wortes, ist die Verurteilung aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gehörsverletzung für das Urteil ohne Bedeutung war.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███, dort geboren am ███████████ 1934,
Sachbezeichnung: ██████████ wegen Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Erich ███ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 1962, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Beschwerdeführer sowie gegen acht Mitangeklagte am 18. und 19. September 1962 verhandelt und am 20. September das Urteil verkündet. Der Beschwerdeführer war am 18. September anwesend, am 19. September abwesend, am 20. September wieder anwesend. Die Revision rügt, und das Schweigen des Protokolls beweist, dass er vor der Urteilsverkündung nicht befragt worden ist, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Das verstieß gegen § 258 Abs. 3 StPO. Die Erteilung des letzten Worts an ihn wurde nicht dadurch entbehrlich, dass er sich vorübergehend aus der Verhandlung entfernt hatte. Dass das Urteil auf dem Verstoß beruht, kann der Senat nicht ausschließen; umso weniger, als nicht das Gericht (das nach § 231 Abs. 2 StPO dazu berufen gewesen wäre), sondern ausdrücklich der Vorsitzende allein die Weiterverhandlung ohne diesen Angeklagten angeordnet hatte.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |