Treffer
BGH Urteil

Revision: Sachverständigenvernehmung zur Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 58/62
Datum
10.04.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen seine Verurteilung wegen eines Sittlichkeitsverbrechens. Zentrales Begründungsproblem war das Unterbleiben einer Begutachtung der Glaubwürdigkeit des pubertierenden Zeugen trotz schwerwiegender Widersprüche zwischen polizeilicher Aussage und Hauptverhandlung. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, da § 244 Abs. 2 StPO verletzt wurde. Eine nur zeitliche Verlegung der Tat führte demgegenüber nicht zu einer anderen begehrten Tat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weisen Aussagen eines pubertierenden Zeugen schwerwiegende Widersprüche zwischen früherer polizeilicher Aussage und der Aussage in der Hauptverhandlung auf, muss das Gericht auf einen Hilfsbeweisantrag hin die Vernehmung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung in Betracht ziehen.

2

Die Strafkammer darf einen Antrag auf Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht mit der bloßen Berufung auf ausreichende eigene Sachkunde ablehnen, wenn die Widersprüche die Notwendigkeit fachverständiger Beurteilung nahelegen; andernfalls liegt eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO vor.

3

Eine Abweichung in der zeitlichen Einordnung der Tat (z. B. Verlegung von Pfingstfahrt auf Wochenendfahrt) begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer anderen Tat, solange der Tatbestand in seiner Substanz dem im Eröffnungsbeschluss Angeklagten zur Last gelegten Verhalten entspricht.

4

Die Verletzung der Vorschrift über die Hinzuziehung von Sachverständigen ist revisionsrechtlich erheblich und kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führen, wenn dadurch die sachgerechte Beweiswürdigung beeinträchtigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ██ den Erzieher Heinz ██, geboren am ██ 1915 in ██ bei ██, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines tateinheitlichen Sittlichkeitsverbrechens nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Fehl geht allerdings die Rüge, das Landgericht habe eine andere als die dem Angeklagten bei der Eröffnung des Verfahrens zur Last gelegte Tat zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht. Dem Angeklagten war vorgeworfen, anlässlich einer Zeltfahrt zu Pfingsten 1960 den damals 12 Jahre alten, zu einer der Aufsicht des Angeklagten anvertrauten Jugendgruppe gehörenden Wolfgang ██ ███ in drei aufeinanderfolgenden Nächten zur Unzucht missbraucht zu haben. In der Hauptverhandlung hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte diese Handlungen nicht bei einer Zeltfahrt zu Pfingsten, sondern bei einer anderen Zeltfahrt im Sommer 1960, und nicht in drei Nächten, sondern in einer Nacht begangen habe. Somit war die abgeurteilte Tat dieselbe, die dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt war, nicht etwa eine andere, erst im Laufe der Hauptverhandlung entdeckte Tat.

Mit Recht beanstandet aber die Revision, dass das Landgericht keinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen Wolfgang ██ ███████ vernommen hat. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung eine Darstellung von den Vorfällen mit dem Angeklagten gegeben, die mit seiner früheren polizeilichen Aussage schlechthin unvereinbar ist. Dabei ist es nicht so sehr die Verlegung der Tatzeit von der Pfingstfahrt auf eine spätere Wochenendfahrt, die dem Landgericht Anlass zu Bedenken hätte geben müssen, als die Tatsache, dass sich die Vorfälle nach der ursprünglichen Schilderung des Zeugen nur in drei aufeinanderfolgenden Nächten abgespielt haben konnten. Das war bei der mehrere Tage dauernden Pfingstfahrt möglich, nicht aber bei einer Wochenendfahrt. Daher musste der Zeuge, nachdem sich herausgestellt hatte, dass Pfingsten als Tatzeit nicht in Betracht kommen konnte, die Ereignisse in eine einzige Nacht zusammendrängen. Darüber hinaus haben sie sich nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung in einer anderen Reihenfolge abgespielt als nach seiner polizeilichen Aussage. Diesen schwerwiegenden Widerspruch hat das Landgericht nicht gesehen, wie die Begründung ergibt, mit der es den Hilfsbeweisantrag der Verteidigerin abgelehnt hat. Er hätte der Strafkammer die Notwendigkeit der Vernehmung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des im Pubertätsalter stehenden Zeugen aufdrängen müssen. Sie durfte den Hilfsbeweisantrag unter den gegebenen Umständen nicht unter Berufung auf ausreichende eigene Sachkunde ablehnen. Somit ist § 244 Abs. 2 StPO verletzt.

SarstedtSchmidtMayr
KoffkaSiemer