Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung einer Verurteilung wegen §175a Nr.1 StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 58/61
Datum
18.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrte Revision gegen Verurteilungen wegen gewaltsamer Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht. Der BGH bestätigt die Verurteilung in einem Fall, hebt jedoch die Verurteilung im zweiten Fall (RC) auf und weist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zurückweisung erfolgte, weil das Landgericht unzureichende Feststellungen zum inneren Tatbestand des §175a Nr.1 StGB getroffen hatte; die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für die Zeugenglaubwürdigkeit sah der Senat dagegen nicht als Rechtsfehler an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafkammer verletzt nicht ohne Weiteres ihre Amtsermittlungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, wenn sie bei nahezu volljährigen jugendlichen Zeugen auf die Hinzuziehung eines speziellen Sachverständigen verzichtet und die Kammer über die erforderliche Sachkunde verfügt.

2

Zur Bewertung widersprüchlicher Angaben eines jugendlichen Zeugen genügt, dass das Gericht Umstände wie Scham oder schlechtes Zeitgedächtnis in die Würdigung einbezieht; ein gesondertes Gutachten ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für besondere Beurteilungsschwierigkeiten erforderlich.

3

Für eine Verurteilung wegen gewaltsamer Nötigung zur Unzucht (§ 175a Nr. 1 StGB) müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter bewusst war oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass das Opfer ernsthaften Widerstand leistete und die Handlung nur unter Zwang dulden musste.

4

Fehlen die notwendigen Feststellungen zum inneren Tatbestand einer Straftat, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; dies kann auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge haben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Diplom-Psychologen Karl ██████ aus B[REDACTED], geboren █████████████ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewaltsamer Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. September 1960 samt den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte im Falle RC[REDACTED] verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die auf die Verurteilung in den Fällen von ███ und RC[REDACTED] beschränkte Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.

I. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung im Falle von ███ wendet, ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Das gilt zunächst von der Verfahrensbeschwerde. Die Strafkammer hat die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nicht dadurch verletzt, dass sie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen keinen Sachverständigen hinzugezogen hat, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von Bekundungen Jugendlicher verfügt. Von █████ war zur Zeit der Hauptverhandlung fast 18 Jahre alt. In einem derartigen Falle kann eine Strafkammer, noch dazu eine Jugendschutzkammer, in aller Regel sich selbst ein zuverlässiges Urteil über den Wahrheitsgehalt der Aussage eines Jugendlichen bilden, auch wenn die Vorfälle, die den Gegenstand der Vernehmung bilden, weiter zurückliegen. Besondere Umstände, die das Landgericht nötigten, von dieser Regel abzuweichen, sind im Gegensatz zu den Behauptungen der Revision nicht vorhanden.

Es ist zwar richtig, dass von █████ in dem Ermittlungsverfahren gegen von Petersdorff von seinen Erlebnissen mit dem Beschwerdeführer nichts erwähnt, sondern erklärt hat, andere Männer hätten mit ihm keine homosexuellen Handlungen vorgenommen. Das hat die Strafkammer jedoch ausdrücklich berücksichtigt und dazu erklärt, von █████ habe erkannt, dass bisher nur seine Unzuchtshandlungen mit von ██████████ bekannt geworden seien, und habe sich geschämt, weitere Verfehlungen zuzugeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass von ██████ in seinen Aussagen sowohl im Verfahren gegen von ██ ███ als auch gegen den Angeklagten in besonders auffälliger Weise gewechselt hätte. Das hat die Strafkammer mit Recht verneint. Sie hat hierbei auch nicht übersehen, dass in den Bekundungen des jugendlichen Zeugen eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Angaben zur Tatzeit vorhanden ist. Das durfte die Jugendschutzkammer jedoch ohne Rechtsirrtum auf das auch in anderem Zusammenhang beobachtete schlechte Zeitgedächtnis von ███████ zurückführen. Hierbei hat das Landgericht auch nicht, wie die Revision meint, gegen einen allgemein gültigen Erfahrungssatz verstoßen. Ein allgemein gültiger Erfahrungssatz, dass jeder Mensch auch nach längerer Zeit, nach mehreren Jahren, sich an den Zeitpunkt seines ersten geschlechtlichen Erlebnisses erinnere, besteht nicht.

Bedenklich könnte in diesem Zusammenhang nur die Erwägung der Strafkammer sein, eine wahrheitswidrige Belastung des Beschwerdeführers durch von █████ hätte seinem Freunde von ███ „doch kaum nutzen“ können, weil „dessen Tat auch bei Wegfall der Verführung ein Verbrechen blieb“, nämlich ein Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB. Diese Überlegung – das muss der Revision zugegeben werden – wäre nur dann schlüssig, wenn festgestellt wäre, dass von █████ auf diesem Gebiet die entsprechenden Rechtskenntnisse gehabt hätte. Das ist jedoch nicht festgestellt. Hierauf kann das Urteil aber nicht beruhen, weil es sich nur um eine unschädliche Hilfserwägung handelt.

2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei sind im Falle von ██████ keinerlei Rechtsfehler zutage getreten. Das gilt auch von den Strafzumessungsgründen. Was die Revision hierzu vorgebracht hat, ist offensichtlich unbegründet.

II. Im Falle RC[REDACTED] erhebt die Revision ebenfalls eine Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, RC[REDACTED] durch einen Sachverständigen auf seine Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, zulässigerweise mit der Begründung abgelehnt, es besitze selbst die erforderliche Sachkunde. Diese Ablehnung entspricht der Bestimmung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Was die Revision hiergegen geltend macht, geht fehl. Es handelte sich um einen zur Tatzeit 17 1/2 Jahre und in der Hauptverhandlung fast 19 Jahre alten Jungen.

2. Dagegen hat die Strafkammer bisher die Voraussetzungen des § 175a Nr. 1 StGB nicht ausreichend dargetan.

a) Allerdings ist der äußere Tatbestand dieses Strafgesetzes ohne Rechtsirrtum festgestellt. Der Angeklagte hat an ███ gegen dessen Willen Unzuchtshandlungen vorgenommen und dabei den Widerstand des Jugendlichen gebrochen. Der Anwendung des § 175a Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dass Rudat wegen seiner inzwischen eingetretenen geschlechtlichen Erregung seinen Widerstand aufgegeben hat, weil die Gewalteinwirkung nicht bis zur Beendigung der Unzuchtshandlung fortzudauern braucht.

b) Dagegen erhebt die Revision mit Recht Bedenken gegen die Verurteilung aus § 175a Nr. 1 StGB, weil die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht ausreichend sind. Das Landgericht stellt an keiner Stelle des Urteils ausdrücklich fest, dass sich der Beschwerdeführer während der Tat bewusst gewesen sei oder billigend in Kauf genommen habe, Rudat sei mit den Unzuchtshandlungen nicht einverstanden, setze ihnen ernsthaften Widerstand entgegen und dulde sie nur unter dem Zwang der Gewalt. Bei der Besonderheit des Falles lässt sich diese Feststellung auch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen. Einmal hat █████ nicht sofort, sondern infolge Überraschung erst nach einer gewissen Zeit Widerstand geleistet, zum anderen hat er diesen wegen seiner alsbald eintretenden geschlechtlichen Erregung auch verhältnismäßig schnell wieder aufgegeben. Außerdem hat der Angeklagte RC[REDACTED] nur mit einem Arm festgehalten und dieser hat aus Scham nicht um Hilfe gerufen. Nach alledem erscheint es nicht selbstverständlich, dass der Angeklagte den nur vorübergehend geleisteten Widerstand des schon 17 1/2 Jahre alten Jugendlichen als ernsthaft erkannt hat oder wenigstens billigend in Kauf nahm.

3. Aus diesem Grunde muss die Verurteilung im Falle RC[REDACTED] aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.

KoffkaSarstedtMayr
SiemerSchmitt