Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Begründungsmangel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 585/99
- Datum
- 07.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Gesamtstrafenausspruch ist aufzuheben, wenn seine Begründung bei erheblicher Höhe der Gesamtstrafe oder beträchtlicher Divergenz zu den Einzelstrafen nicht die erforderliche Sorgfalt und Nachvollziehbarkeit erkennen lässt.
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat das Tatgericht insbesondere den zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten darzulegen; das Unterlassen dieser Erörterung kann einen Begründungsmangel darstellen.
Die bloße Erwähnung eines langen Zeitabstands zwischen Taten und Ahndung ohne Würdigung seiner strafzumessungsrelevanten Bedeutung kann darauf hinweisen, dass entscheidungserhebliche Umstände nicht ausreichend bedacht wurden.
Begründungsmängel des Gesamtstrafenausspruchs berühren nicht notwendigerweise die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Einzelstrafen; der Revisionssenat kann die Feststellungen bestehen lassen und die Sache insoweit zur erneuten Bemessung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Juli 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 13 Fällen, versuchten Diebstahls, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen, Betruges in zwei Fällen, Hehlerei und Unterschlagung unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig verhängter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel den Schuldspruch, die Einzelstrafaussprüche und die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt betreffend – unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Gesamtstrafe ist als Ahndung einer von einem schwer drogenabhängigen Täter verübten Serie durchweg nicht gewalttätiger Vermögensdelikte mit jeweils nicht besonders gewichtigem Schaden sehr hoch. Ob der Senat ungeachtet der vom Tatrichter herangezogenen strafschärfenden Umstände feststellen könnte, dass sie bereits die Grenze des Schuldangemessenen überschreitet – was hier nicht ganz fernliegt –, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hatte es hier angesichts der beträchtlichen Höhe einer sorgfältigeren Begründung des Gesamtstrafausspruchs bedurft. So ist schon zu beanstanden, dass das Landgericht den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten unerörtert lässt. Zudem erwähnt es den bei dem frühen Geständnis des Angeklagten unverständlich langen Abstand zwischen den Taten und ihrer Ahndung ausschließlich im Zusammenhang mit der nicht angeordneten Sicherungsverwahrung. Dies lässt besorgen, dass der Tatrichter diese – auch angesichts der beträchtlichen Divergenz zwischen Einsatzstrafe (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und Gesamtstrafe – wesentlichen Umstände nicht ausreichend bedacht haben könnte.
Der Begründungsmangel berührt die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht. Von deren Aufhebung sieht der Senat daher ab, so dass der neue Tatrichter die Gesamtstrafe auf der Grundlage der rechtskräftig festgesetzten Einzelstrafen und sämtlicher bislang getroffener Feststellungen – die allenfalls durch neue widerspruchsfreie ergänzbar sind – erneut zu bemessen hat.
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