Treffer
BGH Beschluss

Einstellung nach §154 Abs.2 StPO in zwei Fällen; Revision verworfen – 163-fache Verurteilung bleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 585/96
Datum
18.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO in zwei angeklagten Betrugsfällen; der Bundesgerichtshof entsprach dem Antrag partiell. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wurde verworfen; die Verurteilung wegen Betrugs bleibt in 163 Fällen bestehen. Die Einstellung beseitigt eine Einzelstrafe, ändert jedoch nicht die Gesamtstrafe; von einer Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse wurde abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §154 Abs.2 StPO kann die Staatsanwaltschaft bzw. der Generalbundesanwalt die Einstellung des Verfahrens in einzelnen Anklagepunkten erreichen, wodurch die Zahl der Verurteilungen reduziert wird.

2

Die Einstellung einzelner Anklagefälle führt nur dann zu einer Änderung der Gesamtstrafe, wenn sich hierdurch das Gesamtstrafbild in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verändert.

3

Fehlen tatrichterliche Feststellungen zu einem Anklagefall oder ist eine Einzelstrafe für diesen Fall nicht begründet, entfällt die zugehörige Einzelstrafe bei Einstellung des Verfahrens.

4

Unwesentliche Abweichungen bei der Bildung von Einzelstrafen im Rahmen einer grob katalogisierenden Einteilung der Einzelfälle begründen keinen Korrekturbedarf, sofern sie das Gesamtstrafbild nicht beeinträchtigen; bei eingestellten Fällen kann das Gericht gemäß §467 Abs.4 StPO von einer Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse absehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 13. Dezember 1995

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 18. Februar 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ███ Peter Carsten geboren █████████████ in ████ wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **18. Februar 1997

Tenor

Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte in den Fällen 277.536 ████ und 331.641 (st) der Urteilsgründe verurteilt ist, eingestellt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Dezember 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte wegen Betruges in 163 Fällen verurteilt ist, verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Im Fall 277.536 hat der Tatrichter zwar eine Einzelstrafe gebildet, jedoch beinhalten die Feststellungen diesen Fall nicht. Im Fall 331.641 hat der Tatrichter eine Einzelstrafe nicht verhängt.

Die Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelstrafe im Fall 277.536, nicht jedoch der Gesamtstrafe. Eine Auswirkung auf die Gesamtstrafe schließt der Senat aus.

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat der Senat gemäß § 467 Abs. 4 StPO von einer Kosten- und Auslagenentscheidung zulasten der Staatskasse abgesehen.

Unwesentliche Abweichungen von den mitgeteilten tatrichterlichen Strafzumessungsgrundsätzen bei der Bildung der Einzelstrafen in wenigen Fällen zu Lasten (aber auch zu Gunsten) des Angeklagten bedürfen keiner Korrektur. Solche Abweichungen bewegen sich noch im Rahmen einer vom Tatrichter ersichtlich nur grob katalogisierend verstandenen Einteilung der Einzelfälle.

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